Pensionierung planen

Die Planung Ihrer Pensionierung muss früh beginnen. Nur so können Sie Ihre Wünsche und Bedürfnisse für den dritten Lebensabschnitt realisieren. Je nach Situation wählen Sie zwischen der ordentlichen, der vorzeitigen, der teilweisen und der aufgeschobenen Pensionierung.

Machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, wann und in welchem Umfang Sie sich pensionieren lassen möchten und was Ihnen dabei wichtig ist, damit Sie rechtzeitig alle notwendigen Entscheidungen fällen können.

Wie empfehlen Ihnen folgende erste Schritte:

1. Lassen Sie Ihre AHV-Rente provisorisch berechnen. Füllen Sie dazu das Antragsformular «Antrag für eine AHV-Rentenvorausberechnung» aus.

2. Erkundigen Sie sich bei der Zentralstelle 2. Säule (Sicherheitsfond BVG), ob Sie noch über weitere Pensionskassenguthaben verfügen. Das Formular dazu finden Sie unter diesem Link.

Sollten noch weitere Guthaben auftauchen, dann wenden Sie sich an die entsprechend Pensionskasse und verlangen Sie die Überweisung an Ihre aktuelle Pensionskasse. Für die Überweisung an die GastroSocial Pensionskasse verwenden Sie bitte das Formular «Überweisung von vorheriger Pensionskasse zu GastroSocial». Die Höhe der Altersrente aus der 2. Säule finden Sie auf dem aktuellen Vorsorgeausweis.

3. Legen Sie fest, ob Sie Ihr Guthaben aus der Pensionskasse als Rente oder als Kapital oder gesplittet ausbezahlt haben wollen. Wägen Sie die Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation ab. Eine Übersicht der Vor- und Nachteile finden Sie im Beitrag unter diesem Link.

Im Fokus: Aufschub der Pensionierung – Aufschub Rente/Kapital

In diesem Beitrag erläutern wir, welche Möglichkeiten der Aufschub der Pensionierung bieten kann und was es dabei zu beachten gilt.

AHV (1. Säule)

Aufschub der Rente

Sie können die AHV-Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben. Ein Rentenaufschub macht Sinn, wenn die Rente nicht sofort benötigt wird. Ein Aufschub hat zur Folge, dass die Rente lebenslänglich erhöht wird. Bei einem Aufschub um 1 Jahr beträgt die Erhöhung 5.2%. Je länger der Aufschub dauert, desto höher ist der Rentenzuschlag (31.5% bei der maximalen Aufschubsdauer von 5 Jahren). Die Höhe der Rentenaufschubszuschläge wird anhand der Aufschubsdauer und nach Alter festgesetzt. Während des Aufschubs können Sie die Altersrente oder einen Teil davon auf den Beginn eines beliebigen Monats abrufen und beziehen. Sie müssen also nicht im Voraus eine feste Aufschubsdauer festlegen. Im Gegensatz zur Pensionskasserente kann die AHV-Rente auch aufgeschoben werden, wenn keine weitere Erwerbstätigkeit besteht.

Anmeldung

Der Aufschub muss von der rentenberechtigten Person mittels Formular «Anmeldung für eine AHV-Altersrente» beantragt werden. Auf dem Formular wird die Frage nach dem Rentenaufschub gestellt und kann entsprechend beantwortet werden. Der Aufschub der Altersrente muss bis spätestens ein Jahr nach Entstehung des Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Melden Sie den Aufschub zu spät oder gar nicht bei der Ausgleichskasse, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen festgesetzt.

Pensionskasse (2. Säule)

Aufschub der Rente oder des Kapitalbezugs

Bei der GastroSocial Pensionskasse können Sie die berufliche Vorsorge weiterführen, wenn Sie nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erwerbstätig bleiben und der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Die Weiterversicherung ist möglich bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum 70. Altersjahr. Der Wunsch zur Weiterversicherung muss der Pensionskasse vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemeldet werden.

Die lebenslange Rente fällt dabei höher aus, weil

das Vermögen weiter wachsen kann.

das Kapital weiter verzinst wird.

sich der Umwandlungssatz pro aufgeschobenem Jahr erhöht.

Anmeldung

Der schriftliche Antrag auf Aufschub der Pensionierung (Antragsformular) muss der GastroSocial Pensionskasse vor dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters vorliegen. Der Antrag für den Kapitalbezug ist schriftlich spätestens bis 30 Tage nach der Pensionierung bei der GastroSocial Pensionskasse einzureichen, in jedem Fall aber vor der ersten Rentenzahlung.

Neuberechnung der Rente nach Referenzalter

Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von CHF 2‘450.– (Ehepaare: CHF 3‘675.–) noch nicht erreicht ist. Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Seit Inkrafttretens der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 1. Januar 2024 können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.