Mutterschaftsentschädigung

Als erwerbstätige Mutter haben Sie für die ersten 14 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. So melden Sie sich an – beachten Sie dabei bitte auch die Spezialfälle.

Anmeldung

Wann habe ich Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung?

Wann besteht Anspruch?

  • Sie waren in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert.
  • Sie haben während diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate gearbeitet.

Wer hat Anspruch?

Ein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmerinnen sind.
  • Selbstständigerwerbende sind.
  • im Betrieb des Partners oder der Familie für einen Barlohn arbeiten.

Wie lange habe ich Anspruch? (generell, bei längerem Spitalaufenthalt, im Todesfall des anderen Elternteils)

Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.


Verlängerte Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes

Mütter haben Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein:

  • Das neugeborene Kind muss direkt nach der Geburt während mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben.
  • Die Mutter hat zum Zeitpunkt der Geburt entschieden, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig zu sein.

Im Anmeldeformular sind die beizulegenden Unterlagen für einen solchen Fall aufgeführt.


Verlängerte Mutterschaftsentschädigung im Todesfall eines Elternteils

Das Formular richtet sich an die überlebende Mutter, wenn der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes verstirbt. Der Bezug dieses Urlaubs kann dabei tage-, wochenweise oder am Stück erfolgen.

Der Anspruch verlängert sich um höchstens zehn Arbeitstage (14 Taggelder) und der Bezug muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erfolgen.

Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub und eine allfällige Verlängerung infolge Spitalaufenthalt des Neugeborenen gehen diesem zusätzlichen Anspruch vor.

Wie melde ich mich für eine Mutterschaftsentschädigung an?

  • Füllen Sie auf dem Anmeldeformular die Punkte 1 bis 3 aus und stellen Sie die im Formular erwähnten, notwendigen Unterlagen bzw. Dokumente zusammen.
  • Leiten Sie das Formular zur Vervollständigung des Punkts 4 an Ihren Arbeitgeber weiter.
  • Unter Punkt 5 entscheiden Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber, wie die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll und unterschreiben das Anmeldeformular ebenfalls gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber unter Punkt 6.
  • Der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller im Formular erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch

Anmeldefrist

Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung können Sie bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs einreichen. Danach erlischt der Anspruch.

Spezialfälle

Was, wenn ich mehrere Arbeitgebende habe?

Die Mutterschaftsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.

Im Anmeldeformular sind alle Arbeitgebende aufzuführen. Ab dem 2. Arbeitgeber ist von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung auszufüllen. Leiten Sie diesen Arbeitgebern die Ergänzungsblätter für das Anmeldeformular bitte weiter.

Die unterschriebenen Ergänzungsblätter sind zusammen mit der Anmeldung bei einer Ausgleichskasse einzureichen.

Wie ist vorzugehen, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.