Basiswissen AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) die 1. Säule im 3-Säulen-System der Schweizer Altersvorsorge.

Was ist der Zweck der AHV?

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem.

Mit der AHV-Rente soll das Existenzminimum gesichert werden:

  • für Rentnerinnen und Rentner nach der Pensionierung.
  • für Hinterbliebene im Todesfall (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).

Wer ist bei der AHV versichert?

Die AHV ist eine Volksversicherung und für alle obligatorisch. In der Schweiz ist per Gesetz jede Person in der AHV versichert und folglich beitragspflichtig, die hier wohnt oder arbeitet. Das gilt ebenso für nichterwerbstätige Personen (z.B. Studierende, Pensionierte, Hausfrauen/-männer, Arbeitslose etc.).

Ab wann und wie lange bezahlt man AHV-Beiträge?

Erwerbstätige

Ab dem 18. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 18. Geburtstag feiern, Beiträge ein.

Nichterwerbstätige

Ab dem 21. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 21. Geburtstag feiern, Beiträge ein. Die Beiträge richten sich hier nach den sozialen Verhältnissen.

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige endet, wenn sie das ordentliche Rentenalter (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) erreicht haben. Von diesem Zeitpunkt an erhalten sie die AHV-Rente. Im Todesfall bleibt der Anspruch der Angehörigen auf Hinterlassenenleistungen bestehen.

Pensionierung

Frühzeitig: Bei frühzeitiger Pensionierung bezahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer).

Ordentlich: Ihre Beitragspflicht endet, sobald Sie als Frau 64 Jahre alt und als Mann 65 Jahre alt sind.

Aufgeschoben: Wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Aber Sie bezahlen weniger Beiträge, weil dann ein Freibetrag gilt. Auf diesem müssen keine Beiträge entrichtet werden.

Wie hoch sind die Lohnabzüge?

Die AHV-Beiträge erheben die Ausgleichskassen zusammen mit den Beiträgen für die IV/EO.

Arbeitnehmenden wird von ihrem AHV-Bruttolohn monatlich 4.35% für die AHV abgezogen (total 5.3% für AHV, IV und EO). Arbeitgebende bezahlen denselben Betrag an die AHV.

Bei Selbstständigerwerbenden gilt ein AHV-Beitragssatz von 8.1% auf dem steuerbaren Einkommen (total 10% für AHV, IV und EO).

Bei geringem Einkommen gilt ein reduzierter AHV/IV/EO-Beitragssatz.

Erwerbstätige im Rentenalter bezahlen nur auf dem Teil des Einkommens Beiträge, der CHF 1‘400.– im Monat (CHF 16‘800.– im Jahr) übersteigt.

Ab wann und wie erhält man die AHV-Altersleistungen?

Der Anspruch beginnt:

  • bei Frauen: Am ersten Tag des Folgemonats nach dem 64. Geburtstag. Wenn Sie am 2. August geboren wurden, erhalten Sie ab dem 1. September Ihre AHV-Rente.
  • bei Männern: Am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. Geburtstag. Wenn Sie am 15. Februar geboren wurden, erhalten Sie ab dem 1. März Ihre AHV-Rente.

Bei der 1. Säule werden Altersleistungen immer als Rente ausbezahlt. Im Gegensatz dazu können Sie sich bei der 2. Säule (berufliche Vorsorge) Ihr Altersguthaben auch als Kapital auszahlen lassen.

Ab wann erhält man Hinterlassenenleistungen?

Hinterlassenenrenten sollen Hinterbliebene (Ehepartner/in, Kinder) davor bewahren, nach dem Tod des Ehepartners oder eines Elternteils in finanzielle Not zu geraten. Die Hinterlassenenrenten werden als Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten ausgerichtet.

Witwenrenten

Die hinterlassene Ehefrau hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern

  • sie Kinder hat
  • über 45 Jahre alt ist und
  • mit ihrem Gatten mindestens 5 Jahre verheiratet war.

Die geschiedene hinterlassene Ehefrau hat Anspruch, sofern

  • sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
  • bei der Scheidung über 45 Jahre alt war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Erfüllt die geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Rente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Witwerrenten

Hinterlassene Ehemänner, hinterlassene geschiedene Ehemänner sowie hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Waisenrenten

Kinder erhalten von der AHV eine Waisenrente, wenn ihr Vater oder ihre Mutter stirbt. Sterben beide Elternteile, besteht ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt, sobald das Kind 18 Jahre alt wird oder die Erstausbildung abgeschlossen hat, spätestens aber mit dem 25. Geburtstag.