Basiswissen AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) die 1. Säule im 3-Säulen-System der Schweizer Altersvorsorge.

Aktuell: AHV 21 – was ändert?

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die «AHV 21» angenommen. Die Reform im Rentensystem soll die finanzielle Stabilität der Altersvorsorge bis 2030 gewährleisten und bringt diverse Änderungen im AHV-Gesetz mit sich.

Um die demografischen Veränderungen anzugehen und die langfristige Nachhaltigkeit der Altersvorsorge in der Schweiz zu sichern, umfasst die Stabilisierung der AHV vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die 4 Massnahmen: Was ändert genau?

Merkblatt – ausführlich informiert

Im aktuellen Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV finden Sie detaillierte Infos zu den einzelnen Massnahmen und grafische Erklärungen zum besseren Verständnis.

Erklärvideo – dynamisch informiert

Das Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV zeigt die vier Massnahmen anhand verschiedener Personenfälle bzw. Jahrgänge auf und informiert kurz, knapp und einfach verständlich:

Rentenschätzung (provisorische Berechnung)

Der Online-Rechner ESCAL gibt Ihnen eine unverbindliche Schätzung über die voraussichtliche Höhe Ihrer AHV-Rente mit der Grundlage der AHV-Reform.

Was ist der Zweck der AHV?

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem.

Mit der AHV-Rente soll das Existenzminimum gesichert werden:

  • für Rentnerinnen und Rentner nach der Pensionierung.
  • für Hinterbliebene im Todesfall (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).

Wer ist bei der AHV versichert?

Die AHV ist eine Volksversicherung und für alle obligatorisch. In der Schweiz ist per Gesetz jede Person in der AHV versichert und folglich beitragspflichtig, die hier wohnt oder arbeitet. Das gilt ebenso für nichterwerbstätige Personen (z.B. Studierende, Pensionierte, Hausfrauen/-männer, Arbeitslose etc.). 

Ab wann und wie lange bezahlt man AHV-Beiträge?

Erwerbstätige

  • Ab dem 18. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 18. Geburtstag feiern, Beiträge ein.

Nichterwerbstätige

  • Ab dem 21. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 21. Geburtstag feiern, Beiträge ein. Die Beiträge richten sich hier nach den sozialen Verhältnissen.
  • Die Beitragspflicht für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige endet, wenn sie das Referenzalter* erreicht haben. Von diesem Zeitpunkt an erhalten sie die AHV-Rente. Im Todesfall bleibt der Anspruch der Angehörigen auf Hinterlassenenleistungen bestehen.

Pensionierung

  • Frühzeitig: Bei frühzeitiger Pensionierung bezahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge bis zum Referenzalter*.
     
  • Ordentlich: Ihre Beitragspflicht endet, sobald Sie das Referenzalter* erreicht haben. 
     
  • Aufgeschoben: Wenn Sie über das Referenzalter hinaus arbeiten, sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Dabei geniessen Sie aber einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig.

    Mit der Reform AHV 21 haben Sie neu ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

    Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:
    Frau Müller hat ein monatliches Einkommen von CHF 2‘000.–. Weil sie ihre Altersrente verbessern möchte, entscheidet sie sich, den Freibetrag nicht anzuwenden: Sie bezahlt also nicht nur für den übersteigenden Teil (CHF 600.–) Beiträge ein, sondern für das gesamte Erwerbseinkommen (CHF 2‘000.–).

* Hinweis zum Referenzalter:

Mit der Reform AHV 21 wurde für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter (neu: Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt. 

  • Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. Geburtstag. 
  • Das Referenzalter der Frauen wird bis 2028 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht und liegt im Jahr 2025 somit bei 64 Jahren + 3 Monaten. 


Beispiel: Eine Frau, die am 16. März 1961 geboren wurde, hat ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf ihre AHV-Rente.

Wie hoch sind die AHV-Lohnabzüge für das aktuelle Jahr?

Die AHV-Beiträge erheben die Ausgleichskassen zusammen mit den Beiträgen für die IV/EO.

  • Arbeitnehmenden wird von ihrem AHV-Bruttolohn monatlich 4.35% für die AHV abgezogen (total 5.3% für AHV, IV und EO), wobei sich die insgesamt 5.3% aus 4.35% AHV, 0.7% IV und 0.25% EO zusammensetzen. Arbeitgebende bezahlen denselben Betrag an die AHV.
  • Bei Selbstständigerwerbenden gilt ein AHV-Beitragssatz von 8.1% auf dem steuerbaren Einkommen (total 10% für AHV, IV und EO), wobei sich die insgesamt 10% aus 8.1% AHV, 1.4% IV und 0.5% EO zusammensetzen.
  • Bei geringem Einkommen gilt ein reduzierter AHV/IV/EO-Beitragssatz.
  • Erwerbstätige im Rentenalter bezahlen grundsätzlich nur auf dem Teil des Einkommens Beiträge, der CHF 1‘400.– im Monat (CHF 16‘800.– im Jahr) übersteigt. Mit der Reform AHV 21 haben sie allerdings neu ein Wahlrecht (um zum Beispiel die AHV-Altersrente zu verbessern), ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Ab wann und wie erhält man die AHV-Altersleistungen?

Der Anspruch beginnt:

Für Frauen und Männer: Am ersten Tag nach Erreichen des Referenzalters*. Wenn Sie am 2. August geboren wurden, erhalten Sie ab dem 1. September Ihre AHV-Rente.

Bei der 1. Säule werden Altersleistungen immer als Rente ausbezahlt. Im Gegensatz dazu können Sie sich bei der 2. Säule (berufliche Vorsorge) Ihr Altersguthaben auch als Kapital auszahlen lassen. Weitere Informationen

* Hinweis zum Referenzalter:

Mit der Reform AHV 21 wurde für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter (neu: Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt. 

  • Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. Geburtstag. 
  • Das Referenzalter der Frauen wird bis 2028 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht und liegt im Jahr 2025 somit bei 64 Jahren + 3 Monaten. 


Beispiel: Eine Frau, die am 16. März 1961 geboren wurde, hat ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf ihre AHV-Rente.

Ab wann erhält man Hinterlassenenleistungen der AHV?

Hinterlassenenrenten sollen Hinterbliebene (Ehepartner/in, Kinder) davor bewahren, nach dem Tod des Ehepartners oder eines Elternteils in finanzielle Not zu geraten. Die Hinterlassenenrenten der AHV werden als Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten ausgerichtet.
     

Witwenrenten

Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn

  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder
  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.


Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn

  • sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • sie bei der Scheidung über 45 Jahre alt waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.


Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Witwenrente der AHV, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
     

Witwerrenten

Verheiratete Männer, deren Gattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (egal welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie vom hinterlassenen Ehegatten nach der Verwitwung adoptiert werden.

Der Anspruch endet nicht mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes, sondern besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht angepasst wurden (Übergangsregelung seit dem 11. Oktober 2022).


Geschiedene Männer, deren ehemalige Gattin verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn

  • sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem der geschiedene Vater 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Männer, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwerrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.


Hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente der AHV, solange sie Kinder haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, ausser es gelten besondere Regelungen (z.B. bei laufender Ausbildung).


Kinderlose Witwer und geschiedene Männer ohne minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente der AHV.
     

Waisenrenten

Kinder haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern ein Elternteil verstorben ist. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten der AHV, je eine pro verstorbenen Elternteil.

Dauer des Anspruchs:

  • Der Anspruch auf eine Waisenrente der AHV besteht bis zum 18. Geburtstag.
  • Befindet sich das Kind in Ausbildung, verlängert sich der Anspruch auf eine Waisenrente der AHV bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag.

Besondere Regelungen:

  • Stirbt die Ehefrau der Mutter und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt (Art. 255a Abs. 1 ZGB), gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil. In diesen Fällen hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente der AHV beim Tod der Ehefrau der Mutter.
  • Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Kein Anspruch auf Waisenrente der AHV besteht für Kinder, deren jährliches Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung die maximale jährliche AHV-Altersrente übersteigt.

Gaston