Basiswissen Arbeitslosen­versicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine obligatorische Versicherung und besteht gesamtschweizerisch seit 1977.

Was ist der Zweck der ALV?

Sie erbringt Leistungen bei:

  • Arbeitslosigkeit
  • Entschädigungen bei Schlechtwetter
  • Kurzarbeit
  • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden
  • Wiedereingliederungsmassnahmen

Wer ist bei der ALV versichert?

Bei der ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert. Wenn diese ihre Arbeitsstelle verlieren und dadurch einen vorübergehenden Erwerbsausfall erleiden, erhalten sie 70% des versicherten Lohns in Taggeldern ausbezahlt. Selbstständigerwerbende können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Wer muss ALV-Beiträge bezahlen?

Alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgebende und Arbeitnehmende bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Erwerbstätige, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (Frauen ab 64 Jahren, Männer ab 65 Jahren), sind nicht mehr beitragspflichtig.

Wie hoch sind die Lohnabzüge?

Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn von CHF 148´200.– (CHF 12´350.– pro Monat) wird 1.1% vom Jahresbruttolohn abgezogen. Die Arbeitgebenden überweisen denselben Betrag an die ALV. Ab dem 1. Januar 2023 sind auf dem darüber liegenden Lohnanteil keine ALV-Beiträge mehr geschuldet.

Die Ausgleichskassen übernehmen für die Arbeitslosenkasse das Inkasso der Beiträge, haben aber mit den Leistungsabklärungen und Leistungsentschädigungen nichts zu tun.

Leistungen beantragen

Wenn Sie arbeitslos sind oder in naher Zukunft Arbeitslosigkeit befürchten, müssen Sie sich bei der Arbeitslosenkasse Ihres Wohnkantons anmelden.