Arbeitsunfähigkeit
Was tun, wenn Mitarbeitende krank sind oder nach einem Unfall nicht arbeiten können? Ob kurz- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit – die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Dauer. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen, wie Sie die Unfallmeldung bzw. Krankmeldung richtig vornehmen und die Abwicklung in der 1. und 2. Säule korrekt umsetzen.
Invalidenversicherung
1. Säule
Sofortige Meldung bei der IV
Bitte melden Sie Arbeitnehmende, die für längere Zeit arbeitsunfähig sind, unverzüglich der zuständigen IV-Stelle. Die IV kann dann erste Massnahmen zur Begleitung und möglichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmenden in die Arbeitswelt einleiten.
Pensionskasse
2. Säule
Arbeitsunfähigkeit bis drei Monate
Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge während 3 Monaten im bisherigen Umfang weiter (sogenannte Wartefrist). In diesem Fall genügt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Lohnmeldung angegeben wird.
Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate
Sind Arbeitnehmende länger als 3 Monate arbeitsunfähig, prüfen wir, ob bei den BVG-Beiträgen ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu 50% oder 100% besteht.
- Füllen Sie dazu auf der Lohnliste den Abschnitt B aus.
- Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».
Wann startet und endet die BVG-Beitragsbefreiung?
Start der Beitragsbefreiung
Nach dreimonatiger, ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit müssen arbeitsunfähige Arbeitnehmende keine BVG-Beiträge mehr bezahlen. Danach übernimmt die GastroSocial Pensionskasse die Beiträge und führt das Konto weiter, bis der/die Arbeitnehmende wieder arbeitsfähig ist.
Ende der Beitragsbefreiung
Tritt einer der drei folgenden Fälle ein, müssen Arbeitnehmende wieder BVG-Beiträge bezahlen:
- Die Folgen von Krankheit oder Unfall sind ausgeheilt und der/die Arbeitnehmende ist wieder arbeitsfähig.
- Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
- Das ordentliche Rentenalter ist erreicht (64 Jahre + 3 Monate bei Frauen, 65 Jahre bei Männern).
Die Beitragsbefreiung ist in jedem Fall auf 720 Tage befristet (Wartefrist von 3 Monaten eingeschlossen).
Arbeitsunfähigkeit melden
Sofortige Meldung
Senden Sie bitte – sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert – folgende Unterlagen an beitraegepk@gastrosocial.ch:
- Kopien der Arztzeugnisse oder Taggeldabrechnungen ab dem Ereignisdatum
- aktuelles Lohnkonto
- bei Arbeitsunfähigkeit im Eintrittsmonat zusätzlich eine Kopie vom Arbeitsvertrag
Die Unterlagen müssen die ganze Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier
Über unser kostenloses Kundenportal connect können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und alle dazugehörigen Unterlagen ganz einfach online melden – ganz ohne Papierkram.
Win-win: Case Management
Auf dem Weg zurück in den Arbeitsalltag unterstützen unabhängige Spezialisten, sogenannte Case ManagerInnen, verunfallte, erkrankte oder psychisch belastete Personen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen Institutionen zur Verfügung gestellt und ist für die Versicherten freiwillig sowie kostenlos.
Kontaktieren Sie unsere Fachspezialisten: 062 837 71 71 oder case-management@gastrosocial.ch
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