Betreuungsentschädigung

Ein schwer erkranktes oder schwer verunfalltes Kind ist eine immense Belastung für die Eltern. Mit der Betreuungsentschädigung sollen Erwerbstätigkeit und Betreuung besser vereinbart werden können: Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub.

Anspruch

Wann besteht Anspruch?

Sie erhalten eine Betreuungsentschädigung, wenn Sie Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um Ihr Kind zu betreuen.

Zudem sind Sie gemäss AHV-Gesetz obligatorisch bei der AHV versichert und erfüllen bei Anspruchsbeginn eines der folgenden Kriterien:

  • Sie sind Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer.
  • Sie sind selbständigerwerbend.
  • Sie arbeiten im Betrieb des Partners (Ehepartner/in bzw. Konkubinatspartner/in) oder der Familie und erhalten einen Lohn.
  • Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
  • Sie sind arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, die auf Basis von einem vorangegangenen Lohn berechnet wurden.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis, erhalten jedoch keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Was gilt für Stief- und Pflegeeltern?

Wann gilt mein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Damit Sie eine Betreuungsentschädigung erhalten, wird eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung Ihres minderjährigen Kindes (unter 18 Jahre alt) vorausgesetzt. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands
  • Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer absehbar, oder es muss mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden
  • Verstärkter Bedarf an Betreuung durch die Eltern
  • Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen

Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht, d.h., wenn die zuvor erwähnten Kriterien erfüllt sind.

Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen (z.B. Knochenbrüchen, Diabetes, Lungenentzündungen) kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf den Betreuungsurlaub.

Wie lange dauert der Anspruch?

Sobald alle oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf den 14-wöchigen Betreuungsurlaub bzw. auf die 98 Taggelder. Sie können diese innerhalb von 18 Monaten (Rahmenfrist) beziehen. Die Rahmenfrist beginnt, sobald der erste Elternteil ein Taggeld bezogen hat (also an dem Tag, an dem die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird, um das gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kind zu betreuen).

Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden, spätestens aber nach Ablauf der 18-monatigen Rahmenfrist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Wird das Kind hingegen während der Rahmenfrist volljährig, endet der Anspruch nicht vorzeitig.

In welcher Form können wir den Betreuungsurlaub beziehen?

Der Betreuungsurlaub kann am Stück, wochenweise oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Die Eltern können den Betreuungsurlaub frei unter sich aufteilen. Die Aufteilung kann zu einem späteren Zeitpunkt noch angepasst werden. Wird keine Einigung über die Aufteilung erzielt, so werden jedem Elternteil 49 Taggelder zugesprochen.

Melden sich beide Elternteile für den Bezug der Leistung an, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird.

Wenn beide Eltern für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung.

Anmeldung

  • Füllen Sie auf dem Anmeldeformular die Punkte 1 bis 5 aus und lassen Sie danach noch den Punkt 10 vom behandelnden Arzt ausfüllen.

Einreichung

Vorgehen für Angestellte

  • Stellen Sie die im Formular erwähnten, notwendigen Unterlagen bzw. Dokumente zusammen.
  • Leiten Sie das Formular zur Vervollständigung der Punkte 6 und 7 an Ihren Arbeitgeber weiter.
  • Unter Punkt 8 entscheiden Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber, wie die Betreuungsentschädigung ausbezahlt werden soll und unterschreiben das Anmeldeformular ebenfalls gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber unter Punkt 9.
  • Der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller im Formular erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch

Der Arbeitgeber meldet jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage und den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn. Die Betreuungsentschädigung muss für jeden Monat neu beantragt werden. Der Arbeitgeber verwendet für die Anmeldung von Folgemonaten das Formular «Folgemeldung für eine Betreuungsentschädigung».

Mehrere Arbeitgebende

Die Betreuungsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.

Im Anmeldeformular sind alle Arbeitgebende aufzuführen. Ab dem 2. Arbeitgeber ist von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Betreuungsentschädigung auszufüllen. Die unterschriebenen Ergänzungsblätter sind zusammen mit der Anmeldung bei einer Ausgleichskasse einzureichen.

Vorgehen für arbeitslose und nichterwerbstätige Personen

Arbeitslose und nichterwerbstätige Personen reichen die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnorts ein. Melden Sie jeweils per Ende Monat die bezogenen Urlaubstage. Die Betreuungsentschädigung muss für jeden Monat neu beantragt werden. Verwenden Sie für die Anmeldung von Folgemonaten das Formular «Folgemeldung für eine Betreuungsentschädigung».

Wie ist vorzugehen, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.