Arbeitgeberbeitragsreserven
In finanziell guten Jahren Reserven bilden, damit für schwierige Zeiten vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen? Freiwillige Vorauszahlungen in die Pensionskasse in Form von Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) machen dies möglich. Wir haben für Sie zusammengefasst, wie AGBR gebildet werden können und inwiefern sich damit Steuern optimieren lassen.
AGBR sind freiwillige und variable Vorauszahlungen von Arbeitgebenden an ihre Vorsorgeeinrichtung und werden zusätzlich zu den regulären Beitragszahlungen getätigt. Dadurch können Arbeitgebende im Voraus Reserven bilden, um den Arbeitgeberanteil gemäss dem Reglement ihrer Pensionskasse vorzufinanzieren.
Das lohnt sich vor allem in finanziell guten Jahren und dient gleichzeitig als Vorsorge für wirtschaftlich schwierige Jahre, weil die gebildeten Reserven dann für die Finanzierung von laufenden Arbeitgeberbeiträgen eingesetzt werden können.
Einzahlungen als AGBR können als Aufwand verbucht werden und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn. Die AGBR werden in etwa ähnlich verzinst wie ein Bank- oder Postkonto. Rückzahlungen an den Arbeitgebenden sind ausgeschlossen.
Wie werden AGBR gebildet und aufgelöst bzw. abgebaut?
Die Bildung von AGBR ist sehr einfach: Arbeitgebende, die bei der GastroSocial Pensionskasse angeschlossen sind, können ein AGBR-Konto im Sinn von Art. 331 Abs. 3 OR eröffnen. Die Zuweisung muss in der Jahresrechnung entsprechend verbucht und der Gegenwert an die GastroSocial Pensionskasse überwiesen werden.
Es besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf Einzahlung in die AGBR: Wenn der Arbeitgebende in Verzug mit den Beitragszahlungen ist, kann die GastroSocial Pensionskasse eine Einzahlung verweigern.
Die Auflösung erfolgt mittels einer Meldung an die GastroSocial Pensionskasse, wonach die fälligen Arbeitgeberbeiträge mit den bereits einbezahlten AGBR beglichen bzw. verrechnet werden sollen.
Inwiefern bringen AGBR steuerliche Vorteile mit sich?
Mit den freiwilligen Vorauszahlungen in die Pensionskasse reduziert sich der Gewinn per Ende des Geschäftsjahres, wodurch wiederum Steuern optimiert werden können. Das bietet sich vor allem dann an, wenn Gewinnspitzen geglättet oder die Steuerlast aufgeschoben werden soll.
Die Einzahlung auf das AGBR-Konto gilt, analog den ordentlichen Pensionskassenbeiträgen, steuerrechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand und erscheint in der Buchführung als Aufwand für die Personalvorsorge.
Die Höhe der AGBR ist limitiert. Die Steuerbehörden akzeptieren je nach Kanton Beiträge bis zum Drei- oder Fünffachen des jährlichen ordentlichen Arbeitgeberbeitrags.
Bis wann müssen Arbeitgebende die AGBR einbezahlt haben, damit diese steuerwirksam sind?
Einige Kantone akzeptieren eine Einzahlung der AGBR bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
Gilt beispielsweise für die Einreichung der Steuererklärung für das Geschäfts- und Steuerjahr 2023 eine Frist bis zum 30.06.2024, so kann im Mai 2024 noch eine Einzahlung in die AGBR getätigt werden, welche für das Geschäfts- und Steuerjahr 2023 mittels einer Aufwandsabgrenzung steuerwirksam ist. Die Steuerpraxis ist jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Arbeitgebenden sind selber dafür verantwortlich, zu prüfen, wie die Steuerpraxis in ihrem Kanton ist.
Werden die Konti verzinst?
Die AGBR-Konti werden verzinst, dies in der Regel zu einem ähnlichen Zinssatz wie die Kontokorrentkonti bei einer Bank oder bei der Post. Den Zinssatz legt der Stiftungsrat jeweils jährlich fest. Er kann die Zinsen aber auch unterjährig anpassen.
Den aktuellen Zinssatz finden Sie unter GastroSocial | Performance, Deckungsgrad, Verzinsung.
Dürfen auch Selbstständigerwerbende AGBR einzahlen?
Hier gilt es zu unterscheiden zwischen Selbstständigerwerbenden mit Personal und Selbstständigerwerbenden ohne Personal. Bei Selbstständigerwerbenden, welche ihre Mitarbeitenden in der 2. Säule versichert haben, gelten nur die Arbeitgeberbeiträge für das Personal als AGBR. Die Beiträge von Selbstständigerwerbenden sind dafür ausgeschlossen. Für Selbständigerwerbende, die kein Personal beschäftigen, dürfen keine AGBR gebildet werden.
Was passiert mit den AGBR bei einem Wechsel der Pensionskasse?
Wenn die Anschlussvereinbarung mit der GastroSocial Pensionskasse aufgelöst wird, übertragen wir den Saldo des AGBR-Kontos an die neue Pensionskasse.
Können Arbeitgebende bereits geleistete Vorauszahlungen zurückfordern?
Der einbezahlte Betrag ist zweckgebunden. Eine Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitgebenden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Das Kapital kann jedoch sukzessive für die Finanzierung zukünftiger Beiträge eingesetzt werden.
Und was, wenn der Betrieb eingestellt wurde? Werden die AGBR dann zurückerstattet?
AGBR dürfen auch dann nicht den Arbeitgebenden rückerstattet werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck weggefallen ist, weil der Betrieb eingestellt wurde und keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt werden.
Mit der Auflösung der Anschlussvereinbarung und mit der damit verbundenen Aufhebung des Vorsorgekollektivs sowie mit dem Dahinfallen der Arbeitgeberfunktion, ändert sich die Qualifikation des Vermögens von einem spezifisch zweckgebundenen in ein frei gewordenes Vermögen. AGBR, die nicht mehr gemäss ihrem Bestimmungszweck verwendet werden können, müssen in der Regel nach angemessenen und objektiven Kriterien den Versicherten individuell zugeführt werden. Ausnahmsweise können die AGBR auf Wunsch des alten und neuen Arbeitgebers und mit dem Einverständnis der GastroSocial Pensionskasse dem Versichertenbestand kollektiv folgen, sofern es sich um den identischen Destinatärkreis handelt.
Was geschieht mit den AGBR bei einer Teilliquidation?
Die AGBR sind bei einer Teilliquidation grundsätzlich nicht aufzuteilen, denn sie dienen der künftigen Beitragszahlung des Arbeitgebers. Sind die Reserven jedoch so bedeutend, dass sie innert nützlicher Frist nicht verwendet werden können, weil der Personalbestand längerfristig reduziert wurde, kann sich die Aufteilung gleichwohl aufdrängen.
Im Fall der Auflösung des Anschlussvertrags infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers müssen die AGBR in der Regel analog den freien Mitteln des Vorsorgewerks nach angemessenen und objektiven Kriterien den Versicherten individuell zugeführt werden. Ausnahmsweise können die AGBR auf Wunsch des alten und neuen Arbeitgebers und mit dem Einverständnis der GastroSocial Pensionskasse dem Versichertenbestand kollektiv folgen, sofern es sich um den identischen Destinatärkreis handelt.
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