Arbeitgeberbeitragsreserven

In finanziell guten Jahren Reserven bilden, damit für schwierige Zeiten vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen? Freiwillige Vorauszahlungen in die Pensionskasse in Form von Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) machen dies möglich. Wir haben für Sie zusammengefasst, wie AGBR gebildet werden können und inwiefern sich damit Steuern optimieren lassen.

AGBR sind freiwillige und variable Vorauszahlungen von Arbeitgebenden an ihre Vorsorgeeinrichtung und werden zusätzlich zu den regulären Beitragszahlungen getätigt. Dadurch können Arbeitgebende im Voraus Reserven bilden, um den Arbeitgeberanteil gemäss dem Reglement ihrer Pensionskasse vorzufinanzieren.

Das lohnt sich vor allem in finanziell guten Jahren und dient gleichzeitig als Vorsorge für wirtschaftlich schwierige Jahre, weil die gebildeten Reserven dann für die Finanzierung von laufenden Arbeitgeber-Beiträgen eingesetzt werden können.

Einzahlungen als Arbeitgeberbeitragsreserven können als Aufwand verbucht werden und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn. Die Arbeitgeberbeitragsreserven werden in etwa ähnlich verzinst wie ein Bank- oder Postkonto. Rückzahlungen an den Arbeitgebenden sind ausgeschlossen.

Wie werden Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet und aufgelöst bzw. abgebaut?

Die Bildung von AGBR ist sehr einfach: Arbeitgebende, die bei der GastroSocial Pensionskasse angeschlossen sind, können ein Arbeitgeberbeitragsreserve-Konto im Sinne von Art. 331 Abs. 3 OR eröffnen. Die Zuweisung muss in der Jahresrechnung entsprechend verbucht und der Gegenwert an die GastroSocial Pensionskasse überwiesen werden.

Es besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf Einzahlung in die AGBR: Wenn der Arbeitgebende in Verzug mit den Beitragszahlungen ist, kann die GastroSocial Pensionskasse eine Einzahlung verweigern.

Die Auflösung erfolgt mittels einer Meldung an die GastroSocial Pensionskasse, wonach die fälligen Arbeitgeberbeiträge mit den bereits einbezahlten AGBR beglichen bzw. verrechnet werden sollen.

Inwiefern bringen Arbeitgeberbeitragsreserven steuerliche Vorteile mit sich?

Mit den freiwilligen Vorauszahlungen in die Pensionskasse reduziert sich der Gewinn per Ende des Geschäftsjahres, wodurch wiederum Steuern optimiert werden können. Das bietet sich vor allem dann an, wenn Gewinnspitzen geglättet oder die Steuerlast aufgeschoben werden soll.

Die Einzahlung auf das AGBR-Konto gilt, analog den ordentlichen Pensionskassenbeiträgen, steuerrechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand und erscheint in der Buchführung als Aufwand für die Personalvorsorge.

Die Höhe der AGBR ist limitiert. Die Steuerbehörden akzeptieren je nach Kanton Beiträge bis zum Drei- oder Fünffachen des jährlichen ordentlichen Arbeitgeberbeitrags.

Bis wann müssen Arbeitgebende die AGBR einbezahlt haben, damit diese steuerwirksam ist?

Einige Kantone akzeptieren eine Einzahlung der AGBR bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.

Gilt beispielsweise für die Einreichung der Steuererklärung für das Geschäfts- und Steuerjahr 2023 eine Frist bis zum 30.06.2024, so kann im Mai 2024 noch eine Einzahlung in die AGBR getätigt werden, welche für das Geschäfts- und Steuerjahr 2023 mittels einer Aufwandsabgrenzung steuerwirksam ist. Die Steuerpraxis ist jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Arbeitgebenden sind selber dafür verantwortlich, zu prüfen, wie die Steuerpraxis in ihrem Kanton ist.

Werden die Konti verzinst?

Die Arbeitgeberbeitragsreserve-Konti werden verzinst, dies in der Regel zu einem ähnlichen Zinssatz wie die Kontokorrentkonti bei einer Bank oder bei der Post. Den Zinssatz legt der Stiftungsrat jeweils jährlich fest. Er kann die Zinsen aber auch unterjährig anpassen.

Den aktuellen Zinssatz finden Sie unter GastroSocial | Performance, Deckungsgrad, Verzinsung

Dürfen auch Selbstständigerwerbende Arbeitgeberbeitragsreserven einzahlen?

Hier gilt es zu unterscheiden zwischen Selbstständigerwerbenden mit Personal und Selbstständigerwerbenden ohne Personal.

Bei Selbstständigerwerbenden, welche ihre Mitarbeitenden in der 2. Säule versichert haben, gelten nur die Arbeitgeberbeiträge für das Personal als Arbeitgeberbeitragsreserven. Die Beiträge von Selbstständigerwerbenden sind dafür ausgeschlossen.

Für Selbständigerwerbende, die kein Personal beschäftigen, dürfen keine Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden.

Was passiert mit den Arbeitgeberbeitragsreserven bei einem Wechsel der Pensionskasse?

Wenn die Anschlussvereinbarung mit der GastroSocial Pensionskasse aufgelöst wird, übertragen wir den Saldo des Arbeitgeberbeitragsreserve-Kontos an die neue Pensionskasse.

Können Arbeitgebende bereits geleistete Vorauszahlungen zurückfordern?

Der einbezahlte Betrag ist zweckgebunden. Eine Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitgebenden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Das Kapital kann jedoch sukzessive für die Finanzierung zukünftiger Beiträge eingesetzt werden.

Und was, wenn der Betrieb eingestellt wurde? Werden die Arbeitgeberbeitragsreserven dann zurückerstattet?

Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen auch dann nicht den Arbeitgebenden rückerstattet werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck weggefallen ist, weil der Betrieb eingestellt wurde und keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt werden.

Mit der Auflösung der Anschlussvereinbarung und mit der damit verbundenen Aufhebung des Vorsorgekollektivs sowie mit dem Dahinfallen der Arbeitgeberfunktion, ändert sich die Qualifikation des Vermögens von einem spezifisch zweckgebundenen in ein frei gewordenes Vermögen. AGBR, die nicht mehr gemäss ihrem Bestimmungszweck verwendet werden können, müssen nach angemessenen und objektiven Kriterien den Versicherten zugeführt werden. Dabei sind auch ehemalige Arbeitnehmende oder Versicherte zu berücksichtigen (drei bis fünf Jahre zurück).

Was geschieht mit den Arbeitgeberbeitragsreserven bei einer Teilliquidation?

Die Arbeitgeberbeitragsreserven sind bei einer Teilliquidation grundsätzlich nicht aufzuteilen, denn sie dienen der künftigen Beitragszahlung des Arbeitgebers. Sind die Reserven jedoch so bedeutend, dass sie innert nützlicher Frist nicht verwendet werden können, weil der Personalbestand längerfristig reduziert wurde, kann sich die Aufteilung gleichwohl aufdrängen. Im Fall der Auflösung des Anschlussvertrags infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind die Arbeitgeberbeitragsreserven schliesslich gleich den freien Mitteln des Vorsorgewerks unter den Versicherten zu verteilen.

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