Todesfall Partner oder Elternteil

Im Todesfall eines Partners oder Elternteils verhindern Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, dass Hinterbliebene in finanzielle Not geraten. Gerne stehen wir Ihnen während dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite.

Todesfall Partner

Leistungen der AHV

Wann wird eine Witwenrente ausbezahlt?

Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn

  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder
  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.


Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn

  • sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • sie bei der Scheidung über 45 Jahre alt waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.


Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Witwenrente der AHV, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Wann wird eine Witwerrente ausbezahlt?

Verheiratete Männer, deren Gattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (egal welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie vom hinterlassenen Ehegatten nach der Verwitwung adoptiert werden.

Der Anspruch endet nicht mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes, sondern besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht angepasst wurden (Übergangsregelung seit dem 11. Oktober 2022).


Geschiedene Männer, deren ehemalige Gattin verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn

  • sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem der geschiedene Vater 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Männer, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwerrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.


Hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente der AHV, solange sie Kinder haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, ausser es gelten besondere Regelungen (z.B. bei laufender Ausbildung).


Kinderlose Witwer und geschiedene Männer ohne minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente der AHV.

Leistungen der Pensionskasse

Wann wird eine Partnerrente ausbezahlt?

Der hinterlassene Ehepartner bzw. die hinterlassene Ehepartnerin (sowie der/die eingetragene Partner/in) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern

  • die Ehe/Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat oder
  • die Ehe/Partnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert hat und die Partner ununterbrochen mindestens 5 Jahre im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben oder
  • der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin unterhaltspflichtig ist für eines oder mehrere Kinder

Der hinterlassene Partner bzw. die hinterlassene Partnerin (nicht eingetragene Partner und Konkubinatspartner) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern

  • die Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und die Partner ununterbrochen mindestens 5 Jahre im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben oder
  • der Partner bzw. die Partnerin unterhaltspflichtig ist für eines oder mehrere gemeinsame Kinder und die Partner im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben und
  • der Konkubinatspartner und nicht eingetragene Partner von der versicherten Person zu Lebzeiten bei der GastroSocial Pensionskasse gemeldet wurde

Wann wird ein Todesfallkapital fällig?

Wird keine Partnerrente fällig, hat die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf eine Abfindung von mindestens dem 3-fachen Betrag der jährlichen Partnerrente und den freiwilligen Einkäufen.
 

Sind keine anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner vorhanden, so haben in folgender Prioritätenordnung Anspruch auf ein Todesfallkapital:

  • erheblich unterstützte Personen auf 100 % des vorhandenen Altersguthabens; falls zu Lebzeiten eine Begünstigtenerklärung eingereicht wurde
  • Kinder auf 100 % des vorhandenen Altersguthabens
  • Eltern auf 50 % des vorhandenen Altersguthabens
     

Die genauen und massgebenden Bestimmungen hierzu entnehmen Sie bitte dem Reglement im Abschnitt C «Leistungen» unter dem Kapitel 11 «Hinterlassenenleistungen».

Todesfall Elternteil

Wann wird eine Waisenrente der AHV ausbezahlt?

Kinder haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern ein Elternteil verstorben ist. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten, je eine pro verstorbenen Elternteil.

Dauer des Anspruchs:

  • Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zum 18. Geburtstag.
  • Befindet sich das Kind in Ausbildung, verlängert sich der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag.

Besondere Regelungen:

  • Stirbt die Ehefrau der Mutter und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt (Art. 255a Abs. 1 ZGB), gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil. In diesen Fällen hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente beim Tod der Ehefrau der Mutter.
  • Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Kein Anspruch auf Waisenrente besteht für Kinder, deren jährliches Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung die maximale jährliche AHV-Altersrente übersteigt.

Wann wird eine Waisenrente der Pensionskasse ausbezahlt?

Die Voraussetzung für den Erhalt einer Waisenrente besteht, wenn die verstorbene Person aktiv versichert war oder eine IV-/Altersrente bezog. Die Rente wird bis zur Erreichung des 20. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren) ausbezahlt.

Anmeldung

AHV/Ausgleichskasse

Zahlte die verstorbene Person AHV-Beiträge bei der GastroSocial Ausgleichskasse ein, so füllen Sie bitte das Formular online aus oder senden Sie es uns an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch

Pensionskasse

War die verstorbene Person bei der GastroSocial Pensionskasse aktiv versichert oder IV-/Altersrentner, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es an:

GastroSocial Pensionskasse | Team Alters- und Hinterlassenenleistungen | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
alp@gastrosocial.ch

Beratung & Support

Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.

Montag – Freitag
08.00 – 11.45 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr

Dokumente & Links

Gaston