Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.
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Im Todesfall eines Partners oder Elternteils verhindern Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, dass Hinterbliebene in finanzielle Not geraten. Gerne stehen wir Ihnen während dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite.
Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwenrente der AHV, wenn
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente der AHV bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Witwenrente der AHV, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Verheiratete Männer, deren Gattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (egal welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie vom hinterlassenen Ehegatten nach der Verwitwung adoptiert werden.
Der Anspruch endet nicht mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes, sondern besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht angepasst wurden (Übergangsregelung seit dem 11. Oktober 2022).
Geschiedene Männer, deren ehemalige Gattin verstorben ist, haben unbegrenzten Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn
Geschiedene Männer, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwerrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente der AHV, solange sie Kinder haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, ausser es gelten besondere Regelungen (z.B. bei laufender Ausbildung).
Kinderlose Witwer und geschiedene Männer ohne minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente der AHV.
Der hinterlassene Ehepartner bzw. die hinterlassene Ehepartnerin (sowie der/die eingetragene Partner/in) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern
Der hinterlassene Partner bzw. die hinterlassene Partnerin (nicht eingetragene Partner und Konkubinatspartner) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern
Wird keine Partnerrente fällig, hat die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf eine Abfindung von mindestens dem 3-fachen Betrag der jährlichen Partnerrente und den freiwilligen Einkäufen.
Sind keine anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner vorhanden, so haben in folgender Prioritätenordnung Anspruch auf ein Todesfallkapital:
Die genauen und massgebenden Bestimmungen hierzu entnehmen Sie bitte dem Reglement im Abschnitt C «Leistungen» unter dem Kapitel 11 «Hinterlassenenleistungen».
Kinder haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern ein Elternteil verstorben ist. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten, je eine pro verstorbenen Elternteil.
Kein Anspruch auf Waisenrente besteht für Kinder, deren jährliches Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung die maximale jährliche AHV-Altersrente übersteigt.
Die Voraussetzung für den Erhalt einer Waisenrente besteht, wenn die verstorbene Person aktiv versichert war oder eine IV-/Altersrente bezog. Die Rente wird bis zur Erreichung des 20. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren) ausbezahlt.
Zahlte die verstorbene Person AHV-Beiträge bei der GastroSocial Ausgleichskasse ein, so füllen Sie bitte das Formular online aus oder senden Sie es uns an:
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch
War die verstorbene Person bei der GastroSocial Pensionskasse aktiv versichert oder IV-/Altersrentner, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es an:
GastroSocial Pensionskasse | Team Alters- und Hinterlassenenleistungen | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
alp@gastrosocial.ch
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