L-GAV: Bestimmungen der beruflichen Vorsorge sowie der Krankentaggeld- und Unfallversicherung
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Hotellerie- und Gastronomiebranche (L-GAV) legt die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest und schreibt die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Zudem verpflichtet der L-GAV Hotel- und Gastrobetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Krankheit oder Unfall abzusichern. Dies ist in keiner anderen Branche so ausgeprägt anzutreffen. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen des L-GAV in den Bereichen «Berufliche Vorsorge» sowie «Krankentaggeld- und Unfallversicherung» für Sie zusammengefasst.
Pensionskasse
Pensionskassenbeiträge
Besonderheiten L-GAV |
Beiträge und Leistungen |
Mindestbeitrag für die Risiko-Versicherung von 1% |
Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, |
Beitrag für die Risiko-Versicherung bei GastroSocial von 3% |
Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, |
Beitrag für die Altersleistung bei GastroSocial von 11% des |
Beitragsätze für die Altersleistung in % des versicherten Lohns:
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Mindestleistungen
Besonderheiten L-GAV |
Beiträge und Leistungen |
Höhere Mindestleistungen als gesetzlich vorgeschrieben:
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Gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungen:
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Frühzeitige Pensionierung
Besonderheiten L-GAV |
Beiträge und Leistungen |
Bei der Pensionierung von Frauen und Männern ab 60 Jahren gibt |
Die Pensionskassen sind in der Festlegung des Umwandlungssatzes |
Krankentaggeldversicherung
Versicherungspflicht
Besonderheiten L-GAV |
Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) |
Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus |
KVG Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus VVG Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt keine Aufnahmepflicht. |
Lohnzahlungspflicht
Besonderheiten L-GAV |
Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) |
Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, |
KVG Arbeitnehmende haben ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50% während VVG Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden. |
Die Aufschubzeit darf höchstens 60 Tage betragen. Solange sie andauert, Arbeitgebende sind verpflichtet eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. |
Es besteht kein Zwang für eine Krankentaggeldversicherung, aber für eine Dauer Lohnfortzahlung je Dienstjahr (Beispiel Berner Skala)
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Während der Aufschubzeit ist ein höherer Bruttolohn geschuldet. |
Wenn eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, beträgt die |
Informationspflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Besonderheiten L-GAV |
Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) |
Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich |
KVG Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus einer VVG Das Gesetz garantiert kein Recht auf Freizügigkeit und auf Übertritt von |
Unfallversicherung
Lohnzahlungspflicht ab dem 1. Tag nach dem Unfall
Besonderheiten L-GAV |
Vorgaben gemäss obligatorischem |
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die ersten 2 Tage nach |
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) richtet neben den Heilungskosten |
Spezialfall unterstützungspflichtige Mitarbeitende
Besonderheiten L-GAV |
Vorgaben gemäss obligatorischem |
Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) |
keine besonderen Bestimmungen |
Lohnbestandteile über dem Höchstbetrag des versicherten Lohns
Besonderheiten L-GAV |
Vorgaben gemäss obligatorischem |
Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den maximal |
Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den |
Spezialfall tiefe Arbeitspensen
Besonderheiten L-GAV |
Vorgaben gemäss obligatorischem |
Aufgrund saisonaler Schwankungen gibt es in Hotellerie- und Gastronomiebetrieben |
Arbeitnehmende, die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) |