L-GAV: Bestimmungen der beruflichen Vorsorge sowie der Krankentaggeld- und Unfallversicherung

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Hotellerie- und Gastronomiebranche (L-GAV) legt die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest und schreibt die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Zudem verpflichtet der L-GAV Hotel- und Gastrobetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Krankheit oder Unfall abzusichern. Dies ist in keiner anderen Branche so ausgeprägt anzutreffen. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen des L-GAV in den Bereichen «Berufliche Vorsorge» sowie «Krankentaggeld- und Unfallversicherung» für Sie zusammengefasst.

Pensionskasse

Pensionskassenbeiträge

Besonderheiten L-GAV

Beiträge und Leistungen
gemäss BVG-Minimum

Mindestbeitrag für die Risiko-Versicherung von 1%
des versicherten Lohns für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre

Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung,
aber in etwa einer ähnlichen Höhe von 1% des versicherten Lohns
für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre

Beitrag für die Risiko-Versicherung bei GastroSocial von 3%
des versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre

Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung,
je nach Branche und Schadenverlauf Beiträge ab 1.5% des
versicherten Lohns

Beitrag für die Altersleistung bei GastroSocial von 11% des
versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre.
Zusammen mit dem Risikobeitrag ergibt dies den Einheitsbeitragssatz
von 14% des versicherten Lohns (25 – 64/65 Jahre).

Beitragsätze für die Altersleistung in % des versicherten Lohns:

  • 7% (25 – 34 Jahre)
  • 10% (35 – 44 Jahre)
  • 15% (45 – 54 Jahre)
  • 18% (55 – 65 Jahre)

Mindestleistungen

Besonderheiten L-GAV

Beiträge und Leistungen
gemäss BVG-Minimum

Höhere Mindestleistungen als gesetzlich vorgeschrieben:

  • Invalidenrente: 40% des koordinierten Lohns
  • Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwerrente): 25% des koordinierten Lohns
  • Kinderrente: 10% des koordinierten Lohns

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungen:

  • Invalidenrente: 6.8% des projizierten Altersguthaben
    ohne Zinsen; in etwa 36% des versicherten Lohns
  • Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwerrente):
    4.08% des projizierten Altersguthaben ohne Zinsen;
    in etwa 22% des versicherten Lohns
  • Kinderrente: 1.36% des projizierten Altersguthaben
    ohne Zinsen; in etwa 7.2% des versicherten Lohns

Frühzeitige Pensionierung

Besonderheiten L-GAV

Beiträge und Leistungen
gemäss BVG-Minimum

Bei der Pensionierung von Frauen und Männern ab 60 Jahren gibt
es keine Kürzung des obligatorischen Umwandlungssatzes, falls die
versicherte Person unmittelbar vor der Pensionierung mindestens
5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe tätig war.

Die Pensionskassen sind in der Festlegung des Umwandlungssatzes
bei vorzeitigen Pensionierungen frei. In der Regel sinkt dieser um
0.2%-Punkte pro vorbezogenem Jahr.

Krankentaggeldversicherung

Versicherungspflicht

Besonderheiten L-GAV

Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG)
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Krankentaggeldversicherung
kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen
Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 5 Jahren von
der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher
bestanden haben, sofern diese erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.
Werden bei der Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung Vorbehalte
angebracht, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und
Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren.

KVG

Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Krankentaggeld-
versicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen,
durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens
5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krank-
heiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rück-
fällen führen können. Wenn die versicherte Person den Versicherer wechseln
muss, weil sie ein Arbeitsverhältnis neu aufnimmt oder beendet, dürfen keine
neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

VVG

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt keine Aufnahmepflicht.
Für bestehende Krankheiten können Versicherungsvorbehalte zeitlich
unbefristet angebracht werden. Zudem werden bestimmte Krankheitsrisiken
von der Leistungspflicht ausgenommen.

Lohnzahlungspflicht

Besonderheiten L-GAV

Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG)
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind,
haben gemäss L-GAV (Art. 23) Anspruch auf eine Lohnfortzahlung
von 80% ihres AHV-Bruttolohns während maximal 720 Tagen innerhalb
von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.

KVG

Arbeitnehmende haben ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50% während
mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen Anspruch auf Taggeld.
Das KVG schreibt keine Mindesthöhe für das Taggeld vor.

VVG

Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden.

Die Aufschubzeit darf höchstens 60 Tage betragen. Solange sie andauert,
muss der Hotellerie- oder Gastronomiebetrieb selbst für die Lohnfortzahlung
(88% des AHV-Bruttolohns) aufkommen. Die Aufschubzeit kommt einmal
pro Jahr (Arbeitsjahr oder Kalenderjahr) und nicht bei jeder einzelnen Krankheit
zur Anwendung – also nicht pro Krankheits- oder Schadenfall.

Arbeitgebende sind verpflichtet eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Es besteht kein Zwang für eine Krankentaggeldversicherung, aber für eine
Lohnfortzahlung gemäss der entsprechenden kantonalen Skala zu 100%.

Dauer Lohnfortzahlung je Dienstjahr (Beispiel Berner Skala)

  • im 1. Dienstjahr 3 Wochen
  • im 2. Dienstjahr 1 Monat
  • im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
  • im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
  • im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
  • im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
  • ab dem 20. Dienstjahr 6 Monate

Während der Aufschubzeit ist ein höherer Bruttolohn geschuldet.
Die Aufschubzeit beginnt an dem Tag, an welchem die angestellte
Person aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten kann.
Während dieser Frist müssen die Arbeitgebenden nicht 80%,
sondern 88% des AHV-Bruttolohns abrechnen.

Wenn eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, beträgt die
Lohnfortzahlungspflicht während der Wartefrist 80%.

Informationspflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Besonderheiten L-GAV

Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG)
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich
darauf hinweisen, dass der Krankentaggeldversicherungsschutz endet,
sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitnehmenden
haben danach während 90 Tagen das Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung
den Übertritt in die Einzelversicherung ihrer bisherigen Arbeitgeberin
bzw. ihres bisherigen Arbeitgebers zu beantragen.

KVG

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus einer
Kollektivversicherung ausscheidet, besteht das Recht zu den bisher
versicherten Leistungen in die Einzelversicherung überzutreten.
In der Einzelversicherung werden für die gleichen Leistungen die
gleichen Prämien erhoben. Wenn die versicherte Person in der
Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine
neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

VVG

Das Gesetz garantiert kein Recht auf Freizügigkeit und auf Übertritt von
der Kollektiv- in die Einzelversicherung. Die Bestimmungen des KVG zum
Schutz von arbeitslosen Versicherten müssen aber auch in Versicherungs-
verträgen nach VVG beachtet werden.

Unfallversicherung

Lohnzahlungspflicht ab dem 1. Tag nach dem Unfall

Besonderheiten L-GAV

Vorgaben gemäss obligatorischem
Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die ersten 2 Tage nach
dem Unfalltag 88% des AHV-Bruttolohns auszahlen.

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) richtet neben den Heilungskosten
ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80% des AHV-Bruttolohns aus.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss bei einem versicherten Unfall für
die zwei folgenden Tage nach dem Unfalltag 80% des Lohns ersetzen (Art. 324a OR).

Spezialfall unterstützungspflichtige Mitarbeitende

Besonderheiten L-GAV

Vorgaben gemäss obligatorischem
Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder)
gesetzlich unterstützungspflichtig sind, haben gemäss L-GAV bei einem Berufsunfall
Anspruch auf 100% statt 80% der Lohnfortzahlung.

keine besonderen Bestimmungen

Lohnbestandteile über dem Höchstbetrag des versicherten Lohns

Besonderheiten L-GAV

Vorgaben gemäss obligatorischem
Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den maximal
versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für Arbeitgebende die
Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR. Der L-GAV schreibt hier ausdrücklich die Berner Skala vor.

Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den
maximal versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für
Arbeitgebende die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR.

Spezialfall tiefe Arbeitspensen

Besonderheiten L-GAV

Vorgaben gemäss obligatorischem
Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Aufgrund saisonaler Schwankungen gibt es in Hotellerie- und Gastronomiebetrieben
zahlreiche Teilzeitpensen. Arbeitgebende sollten deshalb betroffene Mitarbeitende,
die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) arbeiten, schriftlich
darauf hinweisen, die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse einzuschliessen.

Arbeitnehmende, die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat)
arbeiten, sind bei einem Nichtberufsunfall in der Unfallversicherung nicht versichert.