Erhöhung des L-GAV-Vollzugskostenbeitrags

Der L-GAV-Vollzugskostenbeitrag wird ab 2024 leicht erhöht, um die für die Branche wichtigen Aus- und Weiterbildungsprojekte des L-GAV weiterhin finanzieren zu können.

Die Aufsichtskommission des L-GAV hat gemäss Art. 35 L-GAV beschlossen, zur weiteren Finanzierung des Aus- und Weiterbildungsprojektes den jährlichen Vollzugskostenbeitrag mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024 für Mitarbeitende sowie Betriebe um CHF 10.– von CHF 89.– auf neu CHF 99.– zu erhöhen. Für Mitarbeitende, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeitende, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebs arbeiten, beträgt die Erhöhung CHF 5.– von CHF 44.50 auf CHF 49.50. Die Erhöhung fliesst vollumfänglich in die Aus- und Weiterbildung. Ferner wird der Vollzugskostenbeitrag neu als Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag bezeichnet.

GanzjahresbetriebeL-GAV-Vollzugskostenbeitrag
bis 31. Dezember 2023
L-GAV-Bildungs- und
Vollzugskostenbeitrag
ab 1. Januar 2024
für jeden BetriebCHF 89.–CHF 99.–
pro VollzeitmitarbeitendeCHF 89.–CHF 99.–
pro Teilzeitmitarbeitende über 50 %CHF 89.–CHF 99.–
pro Teilzeitmitarbeitende 0 – 50 %CHF 44.50CHF 49.50


SaisonbetriebeL-GAV-Vollzugskostenbeitrag
bis 31. Dezember 2023
L-GAV-Bildungs- und
Vollzugskostenbeitrag

ab 1. Januar 2024
jeder MitarbeitendeCHF 44.50 (pro Saison)CHF 49.50 (pro Saison)

Dauert eine Saison über 6 Monate, sind die Beiträge wie bei einem Ganzjahresbetrieb geschuldet.

Diese Beiträge dürfen nicht nochmals gekürzt werden. Es gibt nur die beiden Ansätze CHF 99.– oder CHF 49.50!

Die Zahlung des Vollzugskostenbeitrages an die Kontrollstelle L-GAV hat – wie üblich – erst Ende Jahr bzw. anfangs 2025 zu erfolgen. Der höhere Betrag kann den Arbeitnehmenden aber ab sofort vom Lohn abgezogen werden (auf einmal, in monatlichen Abzügen sowie auch rückwirkend ab Januar). Sollte es in diesem Jahr bereits Austritte von Mitarbeitenden gegeben haben und der zusätzliche Betrag kann nicht mehr abgezogen werden, wird die Kontrollstelle dies bei der Abrechnung 2024 berücksichtigen, wenn der Austritt belegt wird (mit Kündigung, befristeter Arbeitsvertrag, etc.).