Betriebsliquidation – Achtung AHV-Beiträge

Entscheidet sich ein Restaurant- oder Hotelbesitzer, seine selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufzugeben, wird sein Liquidationsgewinn (Summe der stillen Reserven, die er im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisiert hat) getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Als Liquidationsjahr gilt dasjenige Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird.

Typische Fehler bei der Betriebsaufgabe aus Sicht der AHV

Neben den steuerlichen Aspekten (separate Besteuerung mit den privilegierten Steuersätzen) wird leider häufig die AHV vergessen: Der Liquidationsgewinn ist per Gesetz nämlich in vollem Umfang AHV-pflichtig. Konkret entfallen auf diesen 10.0% AHV-Beiträge. Berücksichtigen Sie diese Kosten unbedingt in Ihrer Finanzplanung.

Gut zu wissen

Damit Sie dann aber auch von diesen AHV-Beiträgen bei der Berechnung Ihrer AHV-Rente profitieren können, müssen diese zwingend vor Ihrer Pensionierung – genauer bis zum Vorjahr des Rentenjahres (64. Lebensjahr bei Männern resp. 63. Lebensjahr bei Frauen) – einbezahlt und auf Ihrem AHV-Konto verbucht sein. Leiten Sie die Liquidation Ihres Betriebs deshalb unbedingt rechtzeitig ein. Um die Rentenwirksamkeit zu wahren, sollte die definitive Liquidation Ihres Betriebs spätestens vor Ihrem 64. bzw. 63. Geburtstag vollzogen werden.

Melden Sie zudem den provisorischen Liquidationsgewinn frühzeitig bei Ihrer Ausgleichskasse an und vermeiden Sie so allfällige Verzugszinsen.