Welche Arbeitgeberrisiken drohen bei Nichteinhaltung des L-GAV in der
beruflichen Vorsorge?

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) legt nicht etwa nur die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest, er schreibt auch die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Eine Begebenheit, die so in keiner anderen Branche anzutreffen ist. Kaum eine Versicherungsgesellschaft oder Vorsorgeeinrichtung bietet entsprechende Vorsorgepläne an – die GastroSocial Pensionskasse zum Glück schon. Sind Arbeitgebende nämlich falsch versichert, haften sie für die finanziellen Folgen. Informieren Sie sich nachfolgend, worauf es ankommt und welche Arbeitgeberrisiken damit vermieden werden können.

Arbeitgebende von gastgewerblichen Betrieben sollten sicherstellen, dass sie ihre Mitarbeitenden bei einer Pensionskasse versichern, welche alle L-GAV-Vorgaben abdeckt. Ist dies nicht der Fall, besteht das Risiko, dass sie im schlimmsten Fall selber für die gesetzlichen und die gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen aufkommen müssen.

Wichtigste L-GAV-Regelungen zur beruflichen Vorsorge und mögliche Risiken

Pensionskassenbeiträge

Gut zu wissen – auf welcher Grundlage werden überhaupt die Beiträge an die Pensionskasse berechnet?
Um zu ermitteln, wie hoch die Beiträge sind, die eine versicherte Person in die Pensionskasse einzahlen muss, wird der «versicherte» oder «koordinierte» Jahreslohn als Basis herangezogen. Dieser ergibt sich aus dem Jahresbruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs. Letzterer wird jeweils vom Bundesrat festgelegt und beträgt für das Jahr 2024 beispielsweise CHF 25’725.– (bzw. CHF 2‘143.75 pro Monat). Dies gilt für Löhne unter CHF 88‘200.– nach den BVG-Mindestleistungen. Die Zahlengrundlagen sind auf dem entsprechenden Vorsorgeplan ersichtlich, welcher für den Betrieb abgeschlossen wurde.

Zu abstrakt? Hier geht’s zu einem Berechnungsbeispiel.

Mindestbeitrag von 1% (18 – 24 Jahre)

Gemäss L-GAV wird bei allen versicherten Personen, welche die BVG-Eintrittsschwelle (aktuell bei CHF 22‘050.– Jahreslohn) erreichen, ab dem 18. Altersjahr ein Mindestbeitrag von 1% des versicherten Lohns als Pensionskassenbeitrag erhoben. Dabei dürfen Arbeitgebende den Mitarbeitenden maximal die Hälfte des Beitrags vom Lohn abziehen.

Einheitsbeitragssatz von mindestens 14% (25 – 65 Jahre)

Die Pensionskasse muss alle versicherten Personen ab dem 25. Altersjahr zu einem Einheitsbeitragssatz versichern. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmende mit 25 Jahren gleich hohe Beiträge bezahlen wie Mitarbeitende ab 55 Jahren – es gibt also keine altersabhängige Staffelung wie sonst üblich.

Die Überlegung dahinter? Der normalerweise höhere Beitragssatz für ältere Mitarbeitende erschwert Personen über 55 Jahren oft die Stellensuche, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber jeweils auch die Hälfte der Beiträge für die Arbeitnehmenden übernehmen muss. Dank dem Einheitsbeitragssatz bezahlen jüngere Versicherte zusammen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mehr Beiträge, als sie dann als Altersgutschrift auf ihr individuelles Konto tatsächlich erhalten. Dies ermöglicht eine Querfinanzierung von jungen zu älteren Mitarbeitenden und schafft damit eine gewisse Solidarität zwischen Jung und Alt. Mit zunehmendem Alter gleicht sich dies wieder aus.

Beispiel

  • versicherter Jahreslohn als Berechnungsbasis: CHF 50’000.–
  • Risikobeitrag (zur Deckung der Risiken von Tod und Invalidität): 3%
AlterPensionskassen-Beitrag
Arbeit­­­­nehmer/in &
Arbeitgeber/in
(in Prozent des
versicherten Jahreslohns)
Altersgutschrift
(in Prozent des

versicherten
Jahreslohns)

Beitrag
(in CHF)
davon
Risikobeitrag
(in CHF)
Altersgutschrift
(in CHF)
18 – 24
1%
0%
500.–
500.–
0.–
25 – 34
14%
7%
7’000.–
1’500.–
3’500.–
35 – 44
14%
10%
7’000.–
1’500.–
5’000.–
45 – 54
14%
15%
7’000.–
1’500.–
7’500.–
55 – 65 (m.)
55 – 64 (w.)
14%
18%
7’000.–
1’500.–
9’000.–

Typisches Arbeitgeberrisiko

Beispiel: Arbeitgeberin X hat ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichert, die keine auf den L-GAV abgestimmten Vorsorgepläne anbietet. Herr Müller, 57 Jahre alt, bemerkt plötzlich, dass ihm mehr Pensionskassenbeiträge abgezogen werden als seinem 26-jährigen Kollegen Tom Meier, weil der Einheitsbeitragssatz nicht angewendet wird und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters folglich mehr Beiträge erhoben werden. Herr Müller hat nun das Recht, sämtliche zu viel bezahlten Beiträge bei seiner Arbeitgeberin X zurückzufordern.

Mindestleistungen

Der L-GAV verlangt von der Pensionskasse, dass sie höhere Mindestleistungen erbringt als vom Gesetz vorgeschrieben.

Folgende Mindestleistungen muss die Pensionskasse garantieren:

  • Invalidenrenten: 40% des koordinierten Lohns
  • Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente): 25% des koordinierten Lohns
  • Kinderrente: 10% des koordinierten Lohns

Spezialfall frühzeitige Pensionierung

Frauen ab 59 Jahren und Männer ab 60 Jahren mit dem Wunsch, sich frühzeitig pensionieren zu lassen, haben gemäss L-GAV Anspruch auf eine ungekürzte Rente (keine Kürzung des obligatorischen Umwandlungssatzes).

Normalerweise reduziert sich der Umwandlungssatz bei vorzeitiger Pensionierung bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter um 0.2% pro vorbezogenem Jahr. War die versicherte Person jedoch unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe tätig, wird auf dem obligatorischen BVG-Altersguthaben keine Kürzung vorgenommen.

Typisches Arbeitgeberrisiko

Beispiel: Arbeitgeberin X hat ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichert, welche die vorgeschriebenen Leistungen gemäss L-GAV nicht einschliesst. Herr Müller, seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen im Gastgewerbe tätig, ist 60 Jahre alt und will sich frühpensionieren lassen. Die Rente, die er seit diesem Zeitpunkt erhält, ist tiefer, als sie ihm gemäss L-GAV zustehen würde. Arbeitgeberin X haftet für den Differenzbetrag bzw. die Kürzung, falls Herr Müller dies bemerkt und seinen Anspruch geltend macht.

Obligatorische Versicherung

Gut zu wissen – obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind:

  • alle AHV-pflichtigen Erwerbstätigen,
  • die mindestens CHF 22‘050.– pro Jahr (Stand 2024) verdienen und
  • eine Anstellung über mehr als drei Monate haben oder
  • über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen.

Sinkt der Monatslohn unter CHF 1’837.50, müssen Arbeitnehmende bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterversichert werden, längstens jedoch bis Ende des laufenden Kalenderjahrs.

GastroSocial Pensionskasse – die ideale Branchenlösung

Wenn Sie sich der GastroSocial Pensionskasse anschliessen, können Sie sich sicher sein, dass Sie alles richtigmachen. GastroSocial ist eine der wenigen Pensionskassen, welche sämtliche Anforderungen des L-GAV erfüllt – unsere 280 Fachspezialistinnen und Fachspezialisten kennen die Eigenheiten der Branche sowie den L-GAV ganz genau!

Mit unseren «Uno»-Vorsorgeplänen bieten wir optimale, gesetzeskonforme und branchenspezifische Lösungen, in welchen die Bedürfnisse und Risiken der Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie sämtliche Anforderungen des L-GAV berücksichtigt sind. Heisst für Sie: Zurücklehnen und die Gewissheit haben, dass Sie und Ihre Mitarbeitende ideal abgesichert sind.

Zudem zeichnet sich die GastroSocial Pensionskasse mit einem hohen Deckungsgrad, sehr tiefen Verwaltungskosten und einer seit Jahren guten Verzinsung aus. Im Jahr 2021 wurde der vom Bundesrat vorgegebene Mindestzinssatz um ganze 3% übertroffen.

Finden Sie die passende Lösung

So vielfältig wie die verschiedenen Betriebe im Gastgewerbe sind auch die Vorsorgelösungen von GastroSocial. So zeigt sich neben dem einzuhaltenden L-GAV-Minimum in der Praxis oftmals das Bedürfnis nach individuellen Lösungen und weiterführenden Versicherungen, beispielsweise für Kadermitarbeitende oder Personen mit tieferen Löhnen (z.B. Teilzeitangestellte und Aushilfen).


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