Ab 1. Juli 2021: Betreuungs­urlaub und längere Mutterschafts­entschädigung

Am 1. Juli 2021 treten zwei neue Gesetzesänderungen in Kraft: Zum einen haben Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern neu Anspruch auf einen Betreuungsurlaub. Zum anderen können Mütter bei längerem Spitalaufenthalt unter gewissen Voraussetzungen eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung beantragen.

Betreuungsentschädigung

Ab dem 1. Juli 2021 haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf einen Betreuungsurlaub, um für ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind sorgen zu können.

Wer hat Anspruch?

Eltern, die nicht mehr arbeiten können oder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind zu betreuen, das:

  • aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und
  • minderjährig ist.

Dauer des Anspruchs?

Die Eltern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Diesen können sie innerhalb von 18 Monaten durchgehend oder tageweise beziehen und – falls gewünscht – untereinander aufteilen.

Höhe des Anspruchs?

Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung von 80 % des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens. Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt.

Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Ab dem 1. Juli 2021 haben Mütter Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung, dies unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Das neugeborene Kind muss direkt nach der Geburt während mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben.
  • Die Mutter hat zum Zeitpunkt der Geburt entschieden, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig zu sein.

Bisher konnten betroffene Mütter nur ein Gesuch um Aufschub der Mutterschaftsentschädigung beantragen. Dies führte teilweise dazu, dass sie zwischen Geburt und Beginn der Mutterschaftsentschädigung kein Einkommen hatten. Zum einen, weil die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht immer gewährleistet ist und zum anderen, weil die Mütter in den ersten acht Wochen nach der Geburt per Gesetz nicht arbeiten dürfen. Mit dieser Änderung wird demnach eine Verbesserung für Mütter von Neugeborenen erwirkt.