Was tun im Todesfall?

Das Ableben eines geliebten Menschen ist nicht nur schmerzlich, sondern hat auch einen Einfluss auf die Sozialversicherungen. Was genau bei einem Todesfall zu tun ist, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Fachpersonen während dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite.

Auswirkungen auf Sozialversicherungen – ein Beispiel

Weil Herr Müller jahrelang einen Teil seines Lohns in die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) einzahlt, hat er im Alter Anspruch auf eine AHV-Altersrente. Stirbt nun Herr Müller, entsteht ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Herr Müller nämlich Frau und Kinder hinterlässt, sollen Witwen- und Waisenrenten aus der AHV verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die hinterbliebenen Familienmitglieder zusätzlich Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse des Verstorbenen haben.

Dasselbe gilt auch, wenn nicht Herr sondern Frau Müller verstirbt.

Das Beispiel zeigt auf, wie wichtig es ist, einen Todesfall in jedem Fall der Ausgleichs- und Pensionskasse zu melden, damit die richtigen Folgeschritte eingeleitet werden können – und alle hinterbliebenen Anspruchsberechtigten das erhalten, was ihnen zusteht.

Todesfall – das ist zu tun

1. Schritt: Ausgleichs- und Pensionskasse informieren

Bevor Sie die Meldung bei der Ausgleichs- oder Pensionskasse vornehmen, raten wir Ihnen, die Sozialversicherungsnummer der verstorbenen Person bereit zu halten.

Ausgleichskasse

Melden Sie den Todesfall der GastroSocial Ausgleichskasse so schnell wie möglich. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es sich bei der verstorbenen Person um einen AHV-Rentenbezüger handelt und die Auszahlung der AHV-Rente gestoppt werden muss. Erfolgt die Meldung zu spät und wurde bereits eine Rente für den Folgemonat ausbezahlt, können Rückzahlungen anfallen.

Gut zu wissen: Die verstorbene Person erhält die AHV-Altersrente bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist. Beispiel: Wenn Herr Müller am 22. November 2024 verstorben ist, hat er trotzdem noch bis zum 30. November 2024 Anspruch auf die AHV-Altersrente.

Pensionskasse

Informieren Sie ebenfalls die Pensionskasse, bei der die verstorbene Person angeschlossen war. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die verstorbene Person eine Rente bei der Pensionskasse bezogen hat. Erfolgt die Meldung zu spät und wurde bereits eine Rente für den Folgemonat ausbezahlt, können Rückzahlungen anfallen.

Gut zu wissen: Die verstorbene Person erhält die Monatsrente bis zum Ende des Monats, in dem sie verstorben ist. Beispiel: Wenn Herr Müller am 22. November 2024 verstorben ist, hat er trotzdem noch bis zum 30. November 2024 Anspruch auf die Monatsrente.

2. Schritt: Todesurkunde einreichen

Reichen Sie uns bitte die Todesurkunde ein, damit wir prüfen können, ob ein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebenspartner vorhanden ist.

3. Schritt (freiwillig): Mitteilung über gesetzliche Erben

Dieser Schritt ist kein Muss, aber sehr hilfreich, falls kein anspruchsberechtigter Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebenspartner vorhanden ist. Indem Sie uns schriftlich oder per E-Mail über allfällige gesetzliche Erben informieren, können wir prüfen, wer Anspruch auf Leistungen hat.