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Ein schwer erkranktes oder schwer verunfalltes Kind ist eine immense Belastung für die Eltern. Mit der Betreuungsentschädigung sollen Erwerbstätigkeit und Betreuung besser vereinbart werden können: Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub.
Sie erhalten eine Betreuungsentschädigung, wenn Sie Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um Ihr Kind zu betreuen.
Zusätzliche Voraussetzungen:
Um eine Betreuungentschädigung zu erhalten, müssen Sie zudem gemäss AHV-Gesetz obligatorisch bei der AHV versichert sein und bei Anspruchsbeginn eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Ob Stiefeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben, hängt von ihrer rechtlichen und familiären Situation ab. Weitere Informationen finden Sie im AHV-Merkblatt «Betreuungsentschädigung» auf Seite 4.
Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung besteht unter anderem, wenn Ihr minderjähriges Kind (unter 18 Jahre alt) an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen allein gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinn des Gesetzes. Wenn der Gesundheitszustand des Kindes stabil ist, besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung. Eltern können nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn der Zustand des Kindes akut schlechter wird, d.h. die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen oder mittelschwere Beeinträchtigungen, wie z.B. Knochenbrüche, Diabetes oder Lungenentzündungen, können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf den Betreuungsurlaub.
Eltern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub bzw. 98 Taggelder, wenn alle Voraussetzungen für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes erfüllt sind.
Der Betreuungsurlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes kann flexibel gestaltet werden:
Beziehen beide Eltern für den gleichen Tag Betreuungsurlaub, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung.
Je nach Ihrer persönlichen Situation gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen für die Anmeldung und Einreichung der Betreuungsentschädigung – je nachdem, ob Sie angestellt, arbeitslos oder nichterwerbstätig sind:
Arbeitslose und nichterwerbstätige Personen reichen das Anmeldeformular für die Betreuungsentschädigung bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnorts ein.
Melden Sie jeweils per Ende Monat die bezogenen Urlaubstage.
Die Betreuungsentschädigung muss für jeden Monat neu beantragt werden. Hierfür können Sie das untenstehende Formular verwenden:
Das Wichtigste zuerst: Die Betreuungsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.
Wenn Sie die Betreuungsentschädigung bei mehreren Ausgleichskassen beantragen, besteht die Gefahr, dass Ihnen zu viel ausgezahlt wird. In diesem Fall müssen Sie mit Rückforderungen rechnen.
Wenn Sie sowohl in einem Anstellungsverhältnis als auch selbstständigerwerbend sind, ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Betreuungsentschädigung zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.
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