Betreuungsentschädigung

Ein schwer erkranktes oder schwer verunfalltes Kind ist eine immense Belastung für die Eltern. Mit der Betreuungsentschädigung sollen Erwerbstätigkeit und Betreuung besser vereinbart werden können: Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub.

Anspruch

Wann habe ich Anspruch auf Betreuungsentschädigung?

Sie erhalten eine Betreuungsentschädigung, wenn Sie Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um Ihr Kind zu betreuen.

Zusätzliche Voraussetzungen:

Um eine Betreuungentschädigung zu erhalten, müssen Sie zudem gemäss AHV-Gesetz obligatorisch bei der AHV versichert sein und bei Anspruchsbeginn eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer.
  • Sie sind selbständigerwerbend.
  • Sie arbeiten im Betrieb des Partners (Ehepartner/in bzw. Konkubinatspartner/in) oder der Familie und erhalten einen Lohn.
  • Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
  • Sie sind arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, die auf Basis von einem vorangegangenen Lohn berechnet wurden.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis, erhalten jedoch keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Was gilt für Stief- und Pflegeeltern?

Ob Stiefeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben, hängt von ihrer rechtlichen und familiären Situation ab. Weitere Informationen finden Sie im AHV-Merkblatt «Betreuungsentschädigung» auf Seite 4.

Wann gilt mein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung besteht unter anderem, wenn Ihr minderjähriges Kind (unter 18 Jahre alt) an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: 

  • Es besteht eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands.
  • Der Verlauf oder Ausgang dieser Veränderung ist schwer absehbar, oder es ist mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
  • Das Kind benötigt einen verstärkten Betreuungsaufwand durch die Eltern.
  • Mindestens ein Elternteil muss seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um das Kind zu betreuen.

Kein Anspruch bei stabiler Beeinträchtigung

Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen allein gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinn des Gesetzes. Wenn der Gesundheitszustand des Kindes stabil ist, besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung. Eltern können nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn der Zustand des Kindes akut schlechter wird, d.h. die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

Kein Anspruch bei leichten oder mittelschweren Beeinträchtigungen

Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen oder mittelschwere Beeinträchtigungen, wie z.B. Knochenbrüche, Diabetes oder Lungenentzündungen, können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf den Betreuungsurlaub.

Wie lange habe ich Anspruch auf Betreuungsentschädigung?

Eltern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub bzw. 98 Taggelder, wenn alle Voraussetzungen für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes erfüllt sind.

Rahmenfrist:

  • Die Rahmenfrist beträgt 18 Monate und beginnt, sobald der erste Elternteil ein Taggeld bezieht. Dies ist der Tag, an dem die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird, um das gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kind zu betreuen.

Beendigung des Anspruchs:

  • Der Anspruch endet, sobald die 98 Taggelder bezogen wurden oder die 18-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
  • Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder das Kind verstirbt.
  • Wird das Kind während der Rahmenfrist volljährig, bleibt der Anspruch bis zum Ende der Rahmenfrist bestehen.

In welcher Form kann ich den Betreuungsurlaub beziehen?

Der Betreuungsurlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes kann flexibel gestaltet werden:

Bezugsarten:

  • am Stück (z. B. 14 Wochen durchgehend)
  • wochenweise
  • verteilt auf einzelne Tage
  • Hinweis: Arbeitgebende dürfen im Gegenzug keine Ferienkürzung vornehmen.

Aufteilung zwischen den Eltern:

  • Eltern können den Betreuungsurlaub frei unter sich aufteilen.
  • Eine bereits vereinbarte Aufteilung kann später noch angepasst werden.
  • Wird keine Einigung erzielt, erhält jeder Elternteil 49 Taggelder.

Koordination der Anmeldung:

  • Wenn sich beide Elternteile für den Bezug anmelden, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird.

Doppelter Bezug an einem Tag:

Beziehen beide Eltern für den gleichen Tag Betreuungsurlaub, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung.

Anmeldung

Je nach Ihrer persönlichen Situation gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen für die Anmeldung und Einreichung der Betreuungsentschädigung – je nachdem, ob Sie angestellt, arbeitslos oder nichterwerbstätig sind:

Vorgehen bei der Anmeldung für Arbeitnehmende

  1. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.  
  2. Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
  3. Bei Punkt 8 wird gemeinsam festgelegt, wie die Betreuungsentschädigung ausbezahlt werden soll. Beide Parteien unterschreiben das Formular.
  4. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
    GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
    taggelder@gastrosocial.ch


Anmeldeformular Betreuungsentschädigung
 

Vorgehen bei der Anmeldung für arbeitslose & nichterwerbstätige Personen

Arbeitslose und nichterwerbstätige Personen reichen das Anmeldeformular für die Betreuungsentschädigung bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnorts ein.

Zum Anmeldeformular

Monatliche Meldung:

Melden Sie jeweils per Ende Monat die bezogenen Urlaubstage.

Monatliche Neuanmeldung:

Die Betreuungsentschädigung muss für jeden Monat neu beantragt werden. Hierfür können Sie das untenstehende Formular verwenden:

Spezialfälle

Was, wenn ich mehrere Arbeitgebende habe?

Das Wichtigste zuerst: Die Betreuungsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.

  • Wenn Sie eine Betreuungsentschädigung beantragen möchten und bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, geben Sie alle Arbeitgeber im Anmeldeformular für die Betreuungsentschädigung an. 
  • Für jeden zusätzlichen Arbeitgeber müssen Sie ein zusätzliches Ergänzungsblatt ausfüllen lassen. 
  • Bitte leiten Sie diese Blätter an Ihre Arbeitgeber weiter und reichen Sie sie zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse ein.

Wenn Sie die Betreuungsentschädigung bei mehreren Ausgleichskassen beantragen, besteht die Gefahr, dass Ihnen zu viel ausgezahlt wird. In diesem Fall müssen Sie mit Rückforderungen rechnen.

Was, wenn ich gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend bin?

Wenn Sie sowohl in einem Anstellungsverhältnis als auch selbstständigerwerbend sind, ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Betreuungsentschädigung zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.

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