Betreuungs­entschädigung

Ein schwer erkranktes oder schwer verunfalltes Kind ist eine immense Belastung für die Eltern. Mit der Betreuungsentschädigung sollen Erwerbstätigkeit und Betreuung besser vereinbart werden können: Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub.

Anspruch

Wann besteht Anspruch?

Sie erhalten eine Betreuungsentschädigung, wenn Sie Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um Ihr Kind zu betreuen.

Zudem sind Sie gemäss AHV-Gesetz obligatorisch bei der AHV versichert und erfüllen bei Anspruchsbeginn eines der folgenden Kriterien:

  • Sie sind Arbeitnehmer/in.
  • Sie sind selbständigerwerbend.
  • Sie arbeiten im Betrieb des Partners (Ehepartner/in bzw. Konkubinatspartner/in) oder der Familie und erhalten einen Lohn.
  • Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
  • Sie sind arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deshalb Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, die auf Basis von einem vorangegangenen Lohn berechnet wurden.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis, erhalten jedoch keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Was gilt für Stief- und Pflegeeltern?

Wann gilt mein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Damit Sie eine Betreuungsentschädigung erhalten, wird eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung Ihres minderjährigen Kindes (unter 18 Jahre alt) vorausgesetzt. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands
  • Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer absehbar, oder es muss mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden
  • Verstärkter Bedarf an Betreuung durch die Eltern
  • Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen

Wie lange dauert der Anspruch?

Sobald alle oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf den 14-wöchigen Betreuungsurlaub bzw. auf die 98 Taggelder. Sie können diese innerhalb von 18 Monaten (Rahmenfrist) beziehen. Die Rahmenfrist beginnt, sobald der erste Elternteil ein Taggeld bezogen hat (also an dem Tag, an dem die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird, um das gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kind zu betreuen).

Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden, spätestens aber nach Ablauf der 18-monatigen Rahmenfrist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Wird das Kind hingegen während der Rahmenfrist volljährig, endet der Anspruch nicht vorzeitig.

In welcher Form können wir den Betreuungsurlaub beziehen?

  • Den Betreuungsurlaub können Sie entweder am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen beziehen.
  • Als Eltern können Sie diesen frei unter sich aufteilen. Wenn Sie sich bezüglich der Aufteilung nicht einigen können, wird jedem Elternteil die Hälfte des Urlaubs zugesprochen.
  • Wenn Sie beide für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung.

Anmeldung

  • Jeder Elternteil füllt eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer aus.
  • Bei der Anmeldung sind auch Angaben zum anderen Elternteil anzugeben, unter anderem, ob Sie als Eltern den Urlaub aufteilen.

Einreichung

Vorgehen für Angestellte

Übergeben Sie die Anmeldung mit allen notwendigen Beilagen Ihrem Arbeitgeber. Dieser reicht die Anmeldung der Ausgleichskasse ein und meldet ihr mit der monatlichen Folgemeldung, wie viel Urlaubstage Sie bezogen haben sowie den Lohn, den er während des Entschädigungsanspruchs an Sie ausbezahlt hat.

Mehrere Arbeitgebende

Verwenden Sie das Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung, wenn Sie mehrere Arbeitgebende haben. Lassen Sie von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt ausfüllen. Die unterschriebenen Ergänzungsblätter sind zusammen mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Die Betreuungsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.

Vorgehen für arbeitslose und nichterwerbstätige Personen

Arbeitslose und nichterwerbstätige Personen reichen die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnorts ein. Mit der monatlichen Folgemeldung melden Sie der Ausgleichskasse zudem, wie viele Urlaubstage Sie bezogen haben.

Vorgehen, wenn gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt

In diesem Fall reichen Sie die Anmeldung grundsätzlich derjenigen Ausgleichskasse ein, bei welcher Sie die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.

Welche Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen?

  • Kopie der Abrechnungen Arbeitslosentaggeld (sofern Sie arbeitslos sind)
  • Kopie der Abrechnungen Unfall- oder Krankentaggeld seit Arbeitsunfähigkeit (sofern Sie arbeitsunfähig sind)
  • Ergänzungsblatt zu Anmeldung Betreuungsentschädigung (sofern Sie mehrere Arbeitgebende haben)
  • Begehren auf Zahlung der Betreuungsentschädigung an Drittpersonen im Original (Formular)