AHV/IV-Minimalrente steigt um CHF 30.–

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen, gemäss dem gesetzlichen Mischindex die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und um 2.5% zu erhöhen.

AHV/IV-Rente

Gleichzeitig mit der Erhöhung der Minimalrente der AHV/IV werden die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung angepasst und im Beitragsbereich Anpassungen vorgenommen. Der Bundesrat hat die Renten 2021 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV-Mindestrente auf CHF 1’195.– festgesetzt hatte. Per 1. Januar 2023 beträgt die Minimalrente der AHV/IV neu CHF 1’225.–.

AHV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)20222023
Minimale einfache Altersrente/InvalidenrenteCHF 1‘195.–CHF 1‘225.–
Maximale einfache Altersrente/InvalidenrenteCHF 2‘390.–CHF 2‘450.–
Maximale Einzelrenten eines Ehepaars (zwei Renten)CHF 3‘585.–CHF 3‘675.–

(Beträge pro Monat bei voller Beitragsdauer)

Mindestbeiträge für Selbstständigerwerbende
und Nichterwerbstätige
20222023
Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

(AHV CHF 422.–, IV CHF 68.–, EO CHF 24.– = CHF 514.–)

CHF 503.–CHF 514.–
Freiwillige AHV/IV

(AHV CHF 844.–, IV CHF 136.– = CHF 980.–)

CHF 958.–CHF 980.–

(Beiträge pro Jahr)

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die oben erwähnte Anpassung der Minimalrente der AHV/IV hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

BVG (obligatorische berufliche Vorsorge)20222023
EintrittsschwelleCHF 21‘510.–CHF 22‘050.–
KoordinationsabzugCHF 25‘095.–CHF 25‘725.–
Maximal versicherbarer BruttolohnCHF 86‘040.–CHF 88‘200.–
Minimal versicherter LohnCHF 3‘585.–CHF 3‘675.–

(Beträge pro Jahr)

Säule 3a (gebundene Vorsorge)20222023
Erwerbstätige mit PensionskasseCHF 6‘883.–CHF 7‘056.–
Erwerbstätige ohne Pensionskasse

max. 20% des Nettoerwerbseinkommens, höchstens

CHF 34‘416.–CHF 35‘280.–

(Beträge pro Jahr)

Anpassung bei der EO

In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell CHF 245.– auf CHF 275.– erhöht.

Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst.

Ergänzungsleistungen für den
allgemeinen Lebensbedarf
20222023
für AlleinstehendeCHF 19‘610.–CHF 20‘100.–
für EhepaareCHF 29‘415.–CHF 30‘150.–
für Kinder vor Vollendung des 11. AltersjahresCHF 7‘200.–CHF 7‘380.–
für Kinder nach Vollendung des 11. AltersjahresCHF 10‘260.–CHF 10‘515.–

(Beträge pro Jahr)

In den Eidgenössischen Räten sind drei Motionen pendent, welche eine volle Teuerungsanpassung der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen. Zudem sehen die Motionen eine Senkung der Teuerungsschwelle für eine jährliche Rentenanpassung vor. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen die Motionen noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Oktober 2022.