Mutterschafts­entschädigung

Als erwerbstätige Mutter haben Sie für die ersten 14 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. So melden Sie sich an – beachten Sie dabei bitte auch die Spezialfälle.

Anmeldung

Wann habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Wann besteht Anspruch?

  • Sie waren 9 Monate vor der Geburt des Kindes AHV-versichert.
  • Sie waren während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate erwerbstätig.

Wer hat Anspruch?

Ein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmerinnen sind.
  • Selbstständigerwerbende sind.
  • im Betrieb des Partners oder der Familie für einen Barlohn arbeiten.

Wie lange dauert der Anspruch?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.

Verlängerte Mutterschaftsentschädigung möglich

Seit dem 1. Juli 2021 haben Mütter Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein:

  • Das neugeborene Kind muss direkt nach der Geburt während mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben.
  • Die Mutter hat zum Zeitpunkt der Geburt entschieden, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig zu sein.

Bitte legen Sie der Anmeldung das ärztliche Attest über die Dauer des Spitalaufenthalts sowie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers (Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit) bei.

Wie funktioniert die Anmeldung?

  • Füllen Sie die beiden ersten Seiten des Anmeldeformulars aus.
  • Leiten Sie das Formular zur Vervollständigung an Ihren Arbeitgeber weiter.
  • Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber, ob er Ihnen die Mutterschaftsentschädigung auszahlt, oder ob Sie diese direkt über die Ausgleichskasse von GastroSocial beziehen.
  • Unterschreiben Sie das Formular und lassen Sie es auch von Ihrem Arbeitgeber unterschreiben.

Anmeldefrist

Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung können Sie bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs einreichen. Danach erlischt der Anspruch.

Welche Unterlagen muss ich der Anmeldung beilegen?

  • Kopie der Geburtsurkunde oder des Familienausweises vom Zivilstandsamt (es werden nur amtliche Dokumente, welche durch ein Zivilstandsamt ausgestellt wurden, akzeptiert. Bestätigungen des Spitals oder des Arztes genügen nicht!)
  • bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung und falls verheiratet auch die Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns
  • bei einem Antrag auf verlängerte Mutterschaftsentschädigung ein ärztliches Attest über die Dauer des Spitalaufenthalts sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, welche bescheinigt, dass Sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind

Spezialfälle

Was, wenn ich mehrere Arbeitgebende habe?

Im Anmeldeformular sind alle Arbeitgebende aufzuführen. Ab dem 2. Arbeitgeber ist von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Leiten Sie diesen Arbeitgebern die Ergänzungsblätter für das Anmeldeformular bitte weiter. Die unterschriebenen Ergänzungsblätter sind zusammen mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Die Mutterschaftsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.

Was, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.