Mutterschaftsentschädigung
Als erwerbstätige Mutter haben Sie für die ersten 14 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Beachten Sie für die Anmeldung bitte auch die häufigsten Fragen unserer Versicherten – so machen Sie garantiert alles richtig.
Anmeldung
Wann habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmerinnen sind, selbstständigerwerbend oder im Betrieb des Partners, der Familie oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn arbeiten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Mutter war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert und
- hat während dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet (egal, ob im Vollzeit- oder Teilzeitpensum).
Wie lange habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.
Verlängerte Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes
Mütter haben Anspruch auf bis zu 8 zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung, wenn das neugeborene Kind länger als zwei Wochen im Spital verbleibt. Die Verlängerung der Entschädigung erfolgt für die Dauer des Spitalaufenthalts, jedoch höchstens um 56 Tage.
Bedingungen:
- Das neugeborene Kind muss direkt nach der Geburt während mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben.
- Die Mutter hat bereits vor der Geburt entschieden, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende zu arbeiten.
Anmeldung
Anmeldeformular Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes
Verlängerte Mutterschaftsentschädigung im Todesfall eines Elternteils
Wenn der andere Elternteil (Vater oder Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes verstirbt, hat die überlebende Mutter Anspruch auf eine verlängerte Mutterschaftsentschädigung.
Bedingungen:
- Der Anspruch verlängert sich um maximal 10 Arbeitstage (14 Taggelder).
- Der Bezug muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall des anderen Elternteils erfolgen.
- Der Bezug kann tageweise, wochenweise oder am Stück erfolgen.
Wichtig:
Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub sowie eine mögliche Verlängerung wegen eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen gehen diesem Anspruch vor.
Anmeldung
- Anmeldeformular für eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung im Todesfall eines Elternteils
- Ergänzungsblatt (zusätzlich auszufüllen bei mehreren Arbeitgebern)
Wie melde ich mich für die Mutterschaftsentschädigung an?
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.
- Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
- Bei Punkt 5 wird gemeinsam festgelegt, wie die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll. Beide Parteien unterschreiben das Formular.
- Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch
Formulare
- Anmeldeformular Mutterschaftsentschädigung
- Ergänzungsblatt (zusätzlich auszufüllen bei mehreren Arbeitgebern)
Anmeldefrist
Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs eingereicht werden. Danach erlischt der Anspruch.
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