Verzugszinsen für AHV-Beiträge: Fristen, Regeln und Hintergründe
In der Schweiz ist die Pünktlichkeit eine Tugend – das gilt auch im Bereich der Sozialversicherungen. So sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, ihre Beiträge zur AHV fristgerecht zu bezahlen. Doch was passiert, wenn diese Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen? Und weshalb muss die GastroSocial Ausgleichskasse Verzugszinsen erheben bzw. darf diese nicht stornieren?
Ab wann sind Verzugszinsen geschuldet?
In der Schweiz sind Verzugszinsen geschuldet, wenn Arbeitgebende die AHV-Beiträge nicht pünktlich bezahlen. Sie werden bei provisorischen Akontorechnungen und bei Differenzabrechnungen erhoben.
Verzugszinsen bei Akontorechnungen
Wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgt ist, werden 5 % Verzugszinsen erhoben. Diese werden rückwirkend ab dem 1. Tag nach der Abrechnungsperiode berechnet.
Beispiel: Wenn die Akontobeiträge für August 2023 nicht bis spätestens am 30. September 2023 beglichen wurden, sind rückwirkend ab 1. September 2023 Verzugszinsen geschuldet.
Verzugszinsen bei Differenzabrechnungen
Verzugszinsen können auch bei Differenzabrechnungen infolge verspäteter Zahlung anfallen (z.B. bei Jahres- und Zwischenabrechnungen oder bei Rechnungen aus Arbeitgeberkontrollen). Heisst konkret: Wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der GastroSocial Ausgleichskasse eingegangen ist, werden auch hier 5 % Verzugszinsen erhoben, die rückwirkend ab dem 1. Tag nach der Fakturierung berechnet werden.
Beispiel: Wenn die Jahresabrechnung 2022 vom 3. März 2023 nicht bis am 2. April 2023 beglichen wurde, sind rückwirkend ab 4. März 2023 Verzugszinsen geschuldet.
Warum sind Verzugszinsen geschuldet bzw. warum darf die GastroSocial Ausgleichskasse diese nicht stornieren?
Die Erhebung von Verzugszinsen ist gesetzlich vorgeschrieben und rechtlich im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) verankert. Verzugszinsen dienen zum Schutz des gesamten Sozialversicherungssystems und dessen finanzieller Stabilität: Mit der Erhebung von Verzugszinsen soll sichergestellt werden, dass Beiträge rechtzeitig und in vollem Umfang zur Verfügung stehen, um die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie andere Leistungen der 1. Säule für berechtigte Personen ohne Verzögerung zu finanzieren.
Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt und betont, dass die Verzugszinsen auch ohne Verschulden und in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Grundsätzen der Gerechtigkeit erhoben werden. Da diese Vorschriften rechtlich verankert sind, sind sie für die Ausgleichskassen bindend. Entsprechend muss auch die GastroSocial Ausgleichskasse auf die ausstehenden Beiträge, die von Kundinnen oder Kunden nicht rechtzeitig bezahlt wurden, Verzugszinsen erheben und kann in der Regel keine Kulanz gewähren. Dies unter anderem auch deshalb, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren.
Warum beträgt der Verzugszinssatz 5 %?
Der Prozentsatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen wird vom Bundesrat in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Artikel 42 Abs. 2) festgelegt. Er beträgt zurzeit 5 % (Stand 2023) und soll einen angemessenen Anreiz schaffen, Beiträge fristgerecht zu leisten, ohne unverhältnismässig hohe Belastungen für säumige Zahlerinnen und Zahler zu schaffen.
Empfehlung für Arbeitgebende
Die Administration von AHV-Beiträgen bringt einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Daher empfehlen wir Arbeitgebenden, dass sie sich frühzeitig über die genauen Fristen und Zahlungsmodalitäten bei der GastroSocial Ausgleichskasse informieren und sicherstellen, dass sie die Beiträge pünktlich bezahlen, um Verzugszinsen zu vermeiden.