Revision des Familienzulagengesetzes seit 1. August 2020 in Kraft

Das Familienzulagengesetz wurde in drei Bereichen geändert: Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wurde gesenkt, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen, und es wurde eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen, die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungen auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wurde gesenkt

Im FamZG werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Neu wird den Eltern mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.

Familienzulage für arbeitslose Mütter

Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben seit 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage. Dies war zuvor nicht der Fall. Hatte beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wurde für das Kind keine Zulage ausgerichtet.

Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen

Schliesslich wurde eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit mehr als 70 Jahren in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätige Familienorganisationen. Bisher wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Nun wurde im Familienzulagengesetz eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen.

Neue Bestimmungen seit 1. August 2020 in Kraft

Am 27. September 2019 haben die eidgenössischen Räte die Revision des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 entschieden, dass die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. August 2020 in Kraft treten. Mit diesem Termin werden die neuen Regelungen zur Ausbildungszulage auf den Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren abgestimmt. Der Bundesrat hat zudem die revidierten Bestimmungen der Familienzulagenverordnung (FamZV) und die neu geschaffene Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV) verabschiedet. Diese treten ebenfalls auf den 1. August 2020 in Kraft.