«Erhalte ich meine Rente von Gastro-
Social auch im Ausland?»
Viele unserer Versicherten überlegen, ihren Ruhestand oder eine andere Lebensphase im Ausland zu verbringen. Doch wie wirkt sich das auf die Auszahlung Ihrer Rente aus, wenn Sie nicht mehr in der Schweiz leben? Ob Ihre Renten- oder Kapitalleistungen weiterhin ausbezahlt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Art der Leistung, dem Land, in dem Sie wohnen, Ihrer Nationalität und steuerlichen Regelungen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Sie bei Auszahlungen von Renten- und Kapitalleistungen aus der 1. und 2. Säule ins Ausland beachten müssen.

1. Säule (AHV/IV) – Rentenzahlungen bei Wohnsitz im Ausland
AHV-Rente: Anspruch bei Wohnsitz im Ausland
Welche Renten der 1. Säule können ins Ausland überwiesen werden?
Die Altersrente, Invalidenrente und Hinterlassenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) können unter bestimmten Bedingungen auch im Ausland bezogen werden.
Habe ich im Ausland Anspruch auf meine AHV-Rente?
Wenn Sie eine AHV-Rente beziehen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten, hängt Ihr Anspruch auf Rentenzahlungen primär von Ihrer Staatsangehörigkeit ab:
Schweizer Staatsbürger/innen
Schweizer Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland, auch ausserhalb der EU oder EFTA.
EU-Staatsbürger/innen
EU-Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland, auch ausserhalb der EU.
EFTA-Staatsbürger/innen
EFTA-Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland, auch ausserhalb der EFTA.
Staatsbürger/innen eines Landes mit Sozialversicherungsabkommen
Staatsbürger/innen eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, behalten ihren Anspruch auf die AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland.
Staatsbürger/innen eines Landes ohne Sozialversicherungsabkommen
- Staatsbürger/innen eines Landes, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlieren ihren Anspruch auf die AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland.
- Im Prinzip kann eine Rückvergütung der Beiträge beantragt werden. Bereits bezogene Renten werden dabei vom Rückvergütungsbetrag abgezogen. Bei weiteren Fragen zur Rückvergütung der Beiträge wenden Sie sich bitte direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf.
Ausnahme für Hinterbliebenenrenten
Für Bezüger/innen von Hinterbliebenenrenten gibt es eine Ausnahme: Wenn die verstorbene Person die Schweizer Staatsbürgerschaft besass oder Staatsbürger/in eines Landes war, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, bleibt der Anspruch auf die Rente auch im Ausland bestehen.
Wichtig:
Um die Zahlungen ins Ausland zu erhalten, müssen Sie Ihre Abreise bei Ihrer zuständigen kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse anmelden. Diese wird Ihre Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf weiterleiten, welche die Zahlungen danach übernimmt. Sie können Ihre Zahlungsadresse frei wählen sowie Überweisungen sowohl innerhalb der Schweiz als auch ins Ausland veranlassen. AHV-Leistungen werden in der Regel in der Landeswährung Ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.
Wie genau die Auszahlung funktioniert, wird weiter unten im Abschnitt «AHV-/IV-Renten: Auszahlung» erklärt.
IV-Rente: Anspruch bei Wohnsitz im Ausland
Wenn Sie eine IV-Rente beziehen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten, hängt Ihr Anspruch auf Rentenzahlungen von mehreren Faktoren ab:
- Invaliditätsgrad
- Staatsangehörigkeit
- zukünftiges Wohnsitzland
Habe ich bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 49 % Anspruch auf meine IV-Rente im Ausland?
Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente im Ausland bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnsitzland ab:
Schweizer Staatsbürger/innen
- Schweizer Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat.
- Schweizer Staatsbürger/innen verlieren ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA.
EU-Staatsbürger/innen
- EU-Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz in einem EU-Staat.
- EU-Staatsbürger/innen verlieren ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz ausserhalb der EU.
EFTA-Staatsbürger/innen
- EFTA-Staatsbürger/innen behalten ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz in einem EFTA-Staat.
- EFTA-Staatsbürger/innen verlieren ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz ausserhalb der EFTA.
Staatsbürger/innen eines Landes mit Sozialversicherungsabkommen
Staatsbürger/innen eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, behalten ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz im Ausland.
Staatsbürger/innen eines Landes ohne Sozialversicherungsabkommen
Staatsbürger/innen eines Landes, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlieren ihren Anspruch auf die IV-Rente bei Wohnsitz im Ausland.
Habe ich bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 100 % Anspruch auf meine IV-Rente im Ausland?
Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente im Ausland bei einem Invaliditätsgrad von 50 % oder mehr richtet sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit und gilt unabhängig von Ihrem Wohnsitzland:
- Schweizer Staatsbürger/innen, EU- und EFTA-Staatsbürger/innen sowie Staatsbürger/innen eines Landes mit Sozialversicherungsabkommen behalten ihren Anspruch auf die IV-Rente unabhängig vom Wohnsitz.
- Personen, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz, eines EU- oder EFTA-Staates oder eines Landes besitzen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, haben nur dann Anspruch auf die IV-Rente, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Zusatzleistungen der AHV/IV: Anspruch im Ausland
Erhalte ich Ergänzungsleistungen auch im Ausland?
Wenn Sie Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, verlieren Sie diesen Anspruch, sobald Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Ergänzungsleistungen werden nur ausbezahlt, wenn Sie in der Schweiz leben.
Bekomme ich eine Hilflosenentschädigung auch im Ausland?
Wenn Sie eine Hilflosenentschädigung oder Kostenbeiträge im Rahmen von Ergänzungsleistungen erhalten – z.B. für Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle – entfällt Ihr Anspruch, sobald Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Hilflosenentschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn Sie in der Schweiz leben.
Wichtige Dokumente & Kontakte
- AHV-Merkblatt: «Die Schweiz verlassen» (Adressen und Websites auf S. 45 – 48)
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
AHV-/IV-Renten – Auszahlung ins Ausland
Wie beantrage ich die Auszahlung meiner AHV- oder IV-Rente im Ausland?
Wichtig: GastroSocial selbst zahlt keine AHV- oder IV-Renten ins Ausland aus. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist ab diesem Zeitpunkt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf für Ihre Rentenabwicklung ins Ausland zuständig.
Wie wird meine AHV- oder IV-Rente im Ausland ausbezahlt?
- Melden Sie uns Ihren Wohnsitzwechsel frühzeitig: renten@gastrosocial.ch
- Damit Ihre AHV- oder IV-Rente im Ausland ausbezahlt werden kann, müssen Sie spezifische Anspruchsbedingungen erfüllen. Die GastroSocial Ausgleichskasse prüft dies für jeden Einzelfall.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, leitet die GastroSocial Ausgleichskasse einen sogenannten «Kassenwechsel» ein und tritt das Rentendossier an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf ab. Diese Kasse ist zuständig für Rentenzahlungen der 1. Säule ins Ausland.
- Nach dem Kassenwechsel erhalten Sie Ihre AHV- oder IV-Rente direkt von der SAK auf Ihr gewünschtes Konto ausbezahlt.
- Sie können Ihre Zahlungsadresse frei wählen sowie Überweisungen sowohl innerhalb der Schweiz als auch ins Ausland veranlassen. AHV-Leistungen werden in der Regel in der Landeswährung Ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.
AHV-/IV-Renten: Besteuerung im Ausland
Welche steuerlichen Regelungen gelten für AHV- oder IV-Altersrenten im Ausland?
Wenn Sie Ihre AHV- oder IV-Rente im Ausland beziehen, wird diese in der Regel ohne Abzug von Schweizer Quellensteuern überwiesen – Sie erhalten also den vollen Betrag. Dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und vielen anderen Ländern wird eine doppelte Besteuerung vermieden. Diese Abkommen regeln auch, welches Land Ihre Rente besteuern darf und wie dies erfolgt (zum Beispiel als Einkommen oder Quellensteuer).
Da die steuerlichen Regelungen von Land zu Land unterschiedlich sein können, empfehlen wir Ihnen, sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) sowie bei der Steuerbehörde Ihres Wohnsitzlandes zu informieren, um Klarheit über Ihre persönliche Situation zu erhalten.
2. Säule (Pensionskasse) – Renten- und Kapitalzahlungen bei Wohnsitz im Ausland
Leistungen der Pensionskasse: Anspruch im Ausland
Erhalte ich meine Rente von der GastroSocial Pensionskasse auch im Ausland?
Ja, die GastroSocial Pensionskasse zahlt sowohl Renten (Altersrenten, Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten) als auch Kapitalleistungen der Pensionskasse ins Ausland aus.
Kann ich mein Pensionskassenguthaben als Kapital beziehen, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja, Sie können Ihr Pensionskassenguthaben bei einem Wegzug aus der Schweiz als Kapital beziehen – je nach Zielland und Alter gelten unterschiedliche Voraussetzungen:
Vor dem 60. Altersjahr (Ausreise vor Pensionierung)
Die Bedingungen für den Kapitalbezug im Ausland hängen davon ab, wohin genau Sie ausreisen:
Ausreise in einen EU-/EFTA-Staat:
- Überobligatorischer Teil (freiwillige Beiträge): kann in der Regel ausbezahlt werden.
- Obligatorischer Teil (gemäss BVG): kann nur dann bezogen werden, wenn im neuen Wohnsitzland kein vergleichbares Sozialversicherungssystem für Alter, Invalidität und Tod besteht. Das ist meist nur der Fall, wenn Sie dort nicht erwerbstätig sind.
Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA:
In diesem Fall kann das gesamte Pensionskassenguthaben (obligatorisch und überobligatorisch) als Kapital bezogen werden.
Ab dem 60. Altersjahr (bei Pensionierung oder Frühpensionierung)
Wenn Sie Ihr Altersguthaben im Rahmen einer ordentlichen Pensionierung oder Frühpensionierung beziehen, können Sie unabhängig vom Ausreiseland das gesamte Pensionskassenguthaben (obligatorisch und überobligatorisch) vollständig als Kapital beziehen – oder alternativ eine Rente wählen.
Wichtig: Melden Sie uns Ihren Wohnsitzwechsel frühzeitig, damit wir Ihren Antrag auf Kapitalauszahlung prüfen und korrekt abwickeln können: freizuegigkeiten@gastrosocial.ch.
Hinweis
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenguthaben – und warum ist das wichtig für Ihre Rente?
Ihr Guthaben in der Pensionskasse setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem obligatorischen Teil und dem überobligatorischen Teil. Diese Unterscheidung ist wichtig – z.B. wenn Sie Ihre Vorsorge als Kapital beziehen oder in Rente gehen:
1. Obligatorisches Guthaben (BVG-Minimum)
Der obligatorische Teil Ihres Pensionskassenguthabens ist gesetzlich geregelt. Er basiert auf dem BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
Möchten Sie wissen, wie hoch Ihr obligatorisches Pensionskassenguthaben ist? Schauen Sie in Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Alterskonto» in die Spalte «BVG-Teil» – dort ist es ausgewiesen (zum Muster-Vorsorgeausweis).
2. Überobligatorisches Guthaben (freiwillige Zusatzvorsorge)
Der überobligatorische Teil Ihres Pensionskassenguthabens entsteht durch Beiträge über das gesetzliche Minimum hinaus – entweder von Ihnen selbst oder Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber.
Möchten Sie wissen, wie hoch Ihr überobligatorisches Pensionskassenguthaben ist? Schauen Sie in Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Alterskonto»: Wenn Sie den Betrag in der Spalte «BVG-Teil» vom Betrag in der Spalte «Total» abziehen, erhalten Sie Ihr überobligatorisches Pensionskassenguthaben (zum Muster-Vorsorgeausweis).
Leistungen der Pensionskasse: Auszahlung ins Ausland
Wie beantrage ich die Auszahlung meiner Pensionskassenrente im Ausland?
Wenn Sie Rentenbezüger/in der GastroSocial Pensionskasse sind und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, senden Sie bitte folgende Dokumente und Informationen an info@gastrosocial.ch:
- Kopie der Abmeldebestätigung (Bestätigung der Wohnsitzabmeldung aus der Schweiz)
- Adressangaben (von Ihrem alten und neuen Wohnort)
- Kontoangaben, sofern sich das Auszahlungskonto ändert.
Hinweis: Bei ausländischen Banken benötigen wir neben der IBAN-Nummer auch den BIC/SWIFT-Code der Bank.
Steuern auf Pensionskassenleistungen im Ausland
Welche Steuerregelungen gelten für Renten und Kapitalauszahlungen aus der Pensionskasse im Ausland?
Quellensteuer auf Renten aus der beruflichen Vorsorge
Wenn Sie eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge beziehen und in einem Land wohnen, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, fällt eine Quellensteuer von 8 % auf die Bruttoleistung an. Auch Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die in Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen überwiesen werden, unterliegen der Quellensteuer.
Quellensteuer auf Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge
Wenn Sie eine einmalige Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge erhalten, unterliegt diese der Quellensteuer, wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung auf ein Schweizer Konto erfolgt. Die Höhe der Steuer richtet sich unter anderem nach der Höhe der Kapitalauszahlung.
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Beratung & Support
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