Pensionierung planen
Die Planung Ihrer Pensionierung muss früh beginnen. Nur so können Sie Ihre Wünsche und Bedürfnisse für den dritten Lebensabschnitt realisieren. Je nach Situation wählen Sie zwischen der ordentlichen, der vorzeitigen, der teilweisen und der aufgeschobenen Pensionierung.

Machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, wann und in welchem Umfang Sie sich pensionieren lassen möchten und was Ihnen dabei wichtig ist, damit Sie rechtzeitig alle notwendigen Entscheidungen fällen können.
Wir empfehlen Ihnen folgende erste Schritte:
1. Lassen Sie Ihre AHV-Rente provisorisch berechnen. Füllen Sie dazu das Antragsformular «Antrag für eine AHV-Rentenvorausberechnung» aus.
2. Erkundigen Sie sich bei der Zentralstelle 2. Säule (Sicherheitsfond BVG), ob Sie noch über weitere Pensionskassenguthaben verfügen. Das Formular dazu finden Sie unter diesem Link.
Sollten noch weitere Guthaben auftauchen, dann wenden Sie sich an die entsprechend Pensionskasse und verlangen Sie die Überweisung an Ihre aktuelle Pensionskasse. Für die Überweisung an die GastroSocial Pensionskasse verwenden Sie bitte das Formular «Überweisung von vorheriger Pensionskasse zu GastroSocial». Die Höhe der Altersrente aus der 2. Säule finden Sie auf dem aktuellen Vorsorgeausweis.
3. Legen Sie fest, ob Sie Ihr Guthaben aus der Pensionskasse als Rente oder als Kapital oder gesplittet ausbezahlt haben wollen. Wägen Sie die Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation ab. Eine Übersicht der Vor- und Nachteile finden Sie im Beitrag unter diesem Link.
Vorzeitige Pensionierung
Vorbezug Rente/Kapital
Welche Möglichkeiten bringt eine vorzeitige Pensionierung mit sich und welche wichtigen Aspekte sind dabei zu berücksichtigen?
AHV (1. Säule)
Sie können die AHV-Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat vorbeziehen. Bitte beachten Sie: Eine Frühpensionierung führt zu einer lebenslangen Kürzung der AHV-Rente, da sie länger ausbezahlt wird. Wenn Sie also planen, vorzeitig in Rente zu gehen, sollten Sie Ihre finanzielle Lage gut prüfen, um besser einschätzen zu können, ob Sie durch eine Frühpensionierung mit Einkommenslücken rechnen müssen.
Für Frauen und Männer gelten folgende Kürzungssätze:
- Vorbezug um 1 Jahr: 6.8 %
- Vorbezug um 2 Jahre: 13.6 %.
Reform AHV 21: Übergangsgeneration und Spezialregelung
Achtung: Aufgrund der Reform AHV 21 gibt es eine sogenannte Übergangsgeneration, bei welcher die oben aufgeführten Kürzungssätze keine Anwendung finden. Für diese Frauen (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) gelten spezielle Regelungen bei einem Vorbezug der AHV-Altersrente:
- Vorbezug bereits ab 62 Jahren möglich
- Tiefere Kürzungssätze (treten per 1. Januar 2025 in Kraft und sind abhängig von Alter und Einkommen)
Teilbezug möglich
Ihre AHV-Altersrente können Sie auch teilweise beziehen. Dabei können Sie mindestens 20% und höchstens 80% der vollen Rente in bis zu drei Schritten beziehen. Ein bezogener Rententeil kann einmal erhöht werden, danach muss der restliche Rententeil komplett bezogen werden. Die Kürzung der Rente wird an die Lebenserwartung angepasst. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf Seite 5 im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.
Beitragspflicht während des Vorbezugs
Bitte beachten Sie, dass Sie die AHV-Beiträge bei einem Rentenvorbezug bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (Referenzalter) weiterbezahlen müssen. Diese werden bei der Neuberechnung nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.
Anmeldung
Der Rentenvorbezug kann monatlich geltend gemacht werden (Antragsformular), und zwar immer nur im Voraus – eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen. Vorbezogene Altersrenten können frühestens ab dem Monat, nach welchem die Anmeldung eingereicht wurde, gewährt werden.
Wer reicht die Anmeldung wo ein?
- Reichen Sie Ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, bei welcher Sie zuletzt Beiträge einbezahlt haben.
- Wenn Sie oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner bereits eine Rente der AHV oder IV beziehen, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche jene Rente auszahlt.
- Wenn Sie keine AHV-Beiträge geleistet haben, müssen Sie die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons einreichen.
- Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie die Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen.
Pensionskasse (2. Säule)
Vorbezug der Rente oder des Kapitalbezugs
Die Altersleistungen der Pensionskasse (Rente, Kapital, Kombination von beidem) können Sie bis 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter (Referenzalter) beziehen. Bedenken Sie dabei, dass die lebenslange Rente durch die vorzeitige Auszahlung kleiner ausfällt weil
- das Vermögen nicht mehr weiter wachsen kann,
- die Verzinsung des Kapitals wegfällt,
- der Umwandlungssatz gekürzt wird.
Vorausschauend und rechtzeitig planen!
Wenn Sie früh genug mit der Planung beginnen, können Sie mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse mögliche Leistungskürzungen vermeiden.
Aber Achtung: Bei einem Einkauf in die Pensionskasse ist der Kapitalbezug für drei Jahre gesperrt.
Teilbezug möglich
Ihre Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge können Sie auch teilweise bzw. in mehreren Schritten beziehen. Dies kann in ein, zwei oder drei Schritten erfolgen und Sie können für jeden Teilpensionierungsschritt wählen, ob Sie die Altersleistungen als Rente oder als Kapital erhalten möchten.
Bedingungen:
- Reduktion Ihres Erwerbseinkommen (jede Reduktion von Arbeitspensum und Einkommen beträgt mindestens 20%).
- Sie müssen weiterhin mindestens 20% erwerbstätig sein.
- Zwischen den einzelnen Schritten muss mindestens ein Jahr liegen.
Anmeldung
- Den schriftlichen Antrag auf eine vorzeitige Pensionierung (Antragsformular) können Sie frühestens 3 Monate vor dem gewünschten Rücktrittsalter bei uns einreichen. Legen Sie bitte eine Kopie der Kündigung Ihrer Arbeitsstelle bei.
- Der Antrag für den Kapitalbezug ist schriftlich spätestens bis 30 Tage nach der Pensionierung bei der GastroSocial Pensionskasse einzureichen, in jedem Fall aber vor der ersten Rentenzahlung.
Aufschub der Pensionierung
Aufschub Rente/Kapital
Welche Möglichkeiten bringt eine aufgeschobene Pensionierung mit sich und welche wichtigen Aspekte sind dabei zu berücksichtigen?
AHV (1. Säule)
Aufschub der Rente
Sie können die AHV-Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben. Ein Rentenaufschub macht Sinn, wenn die Rente nicht sofort benötigt wird. Ein Aufschub hat zur Folge, dass die Rente lebenslänglich erhöht wird. Bei einem Aufschub um 1 Jahr beträgt die Erhöhung 5.2%. Je länger der Aufschub dauert, desto höher ist der Rentenzuschlag (31.5% bei der maximalen Aufschubsdauer von 5 Jahren). Die Höhe der Rentenaufschubszuschläge wird anhand der Aufschubsdauer und nach Alter festgesetzt. Während des Aufschubs können Sie die Altersrente oder einen Teil davon auf den Beginn eines beliebigen Monats abrufen und beziehen. Sie müssen also nicht im Voraus eine feste Aufschubsdauer festlegen. Im Gegensatz zur Pensionskasserente kann die AHV-Rente auch aufgeschoben werden, wenn keine weitere Erwerbstätigkeit besteht.
Anmeldung
Der Aufschub muss von der rentenberechtigten Person mittels Formular «Anmeldung für eine AHV-Altersrente» beantragt werden. Auf dem Formular wird die Frage nach dem Rentenaufschub gestellt und kann entsprechend beantwortet werden. Der Aufschub der Altersrente muss bis spätestens ein Jahr nach Entstehung des Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Melden Sie den Aufschub zu spät oder gar nicht bei der Ausgleichskasse, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen festgesetzt.
Pensionskasse (2. Säule)
Aufschub der Rente oder des Kapitalbezugs
Bei der GastroSocial Pensionskasse können Sie die berufliche Vorsorge weiterführen, wenn Sie nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erwerbstätig bleiben und der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Die Weiterversicherung ist möglich bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum 70. Altersjahr. Der Wunsch zur Weiterversicherung muss der Pensionskasse vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemeldet werden.
Die lebenslange Rente fällt dabei höher aus, weil
– das Vermögen weiter wachsen kann.
– das Kapital weiter verzinst wird.
– sich der Umwandlungssatz pro aufgeschobenem Jahr erhöht.
Anmeldung
Der schriftliche Antrag auf Aufschub der Pensionierung (Antragsformular) muss der GastroSocial Pensionskasse vor dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters vorliegen. Der Antrag für den Kapitalbezug ist schriftlich spätestens bis 30 Tage nach der Pensionierung bei der GastroSocial Pensionskasse einzureichen, in jedem Fall aber vor der ersten Rentenzahlung.
Neuberechnung der Rente nach Referenzalter
Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von CHF 2‘450.– (Ehepaare: CHF 3‘675.–) noch nicht erreicht ist. Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Seit Inkrafttretens der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) am 1. Januar 2024 können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.