Neuigkeiten zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Die Geltungsdauer für den Corona-Erwerbsersatz ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Die Anträge können bis zum 31. März 2022 eingereicht werden. Somit kann für den Monat August 2021 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» nach wie vor geltend gemacht werden.

Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat August 2021 bei GastroSocial beantragen

Frühestens ab Mittwoch, 1. September 2021, kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» für den Monat August 2021 geltend gemacht werden. Ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung ist, dass die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und man dadurch eine Lohn- und Einkommenseinbusse erleidet. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 30% im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019.

Unser Rechner für min. 30% Umsatzeinbusse hilft bei der Berechnung der prozentualen Umsatzeinbusse.

Neuigkeiten zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Aufhebung des allgemeinen Veranstaltungsverbots

Aufgrund der Aufhebung des allgemeinen Veranstaltungsverbots und der Wiederaufnahme der Aktivitäten im Veranstaltungsbereich besteht ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf Leistungen aufgrund eines allgemeinen Veranstaltungsverbots, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen.

Schutzmassnahmen für gefährdete Personen bis zum 30. September 2021 verlängert

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Schutzmassnahmen für gefährdete Personen bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für gefährdete Personen wird somit bis zum gleichen Zeitpunkt verlängert.

Präzisierung der Bemessungsgrundlage bei Selbstständigerwerbenden

Zudem wurde weiter präzisiert, dass wenn die Steuerveranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 vorliegt, wird die zukünftige Entschädigung vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst.