Sozialversicherungen im Blick beim Start in die Selbstständigkeit

Erfolgreich durchstarten! Die Eröffnung eines neuen Restaurants oder Hotels ist spannend, aber auch herausfordernd. Besonders wichtig ist die richtige Handhabung der Sozialversicherungen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, welche sozialversicherungsrechtlichen Punkte Sie bei der Gründung eines Gastronomie- oder Hotelbetriebs beachten müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen.

Neben der strategischen Planung und der operativen Umsetzung sind bei der Neugründung eines Hotel- oder Gastronomiebetriebs auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sehr wichtig. Als Arbeitgeber/in in der Schweiz sind Sie nicht nur für Ihren Betrieb verantwortlich, sondern auch für Ihre Mitarbeitenden. Diese Versicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben und spielen eine wichtige Rolle bei der finanziellen Absicherung Ihrer Mitarbeitenden im Krankheitsfall, bei Invalidität oder im Alter.

Dank unserer langjährigen Branchenerfahrung sind uns die zahlreichen spezifischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte für das Gastgewerbe bestens bekannt, die der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Hotellerie- und Gastronomiebranche (L-GAV) vorschreibt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist zwingend und stellt sicher, dass die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen gesetzeskonform sind.

Verstösse können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Als führende Sozialversicherung für die Hotellerie und Gastronomie in der Schweiz rüsten wir Sie mit den wichtigsten Tipps aus, damit Sie alle Vorschriften einhalten und erfolgreich durchstarten können.

Neugründung: Sozialversicherungs-Tipps

1. Anmeldung bei den Sozialversicherungen der 1. Säule (AHV, IV, EO, ALV) und Familienzulagen

Bei der Gründung Ihres Betriebs müssen Sie sich möglichst rasch bei der Ausgleichs- und Familienausgleichskasse (1. Säule) anmelden, sodass Sie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zeitgerecht leisten können und keine hohen Nachzahlungen anfallen:

  • AHV, IV, EO, ALV: Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) anzumelden, was auch die IV (Invalidenversicherung), die EO (Erwerbsersatzordnung) und die ALV (Arbeitslosenversicherung) umfasst. Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Gründung des Unternehmens erfolgen. Füllen Sie dazu das entsprechende Formular der zuständigen Ausgleichskasse aus und reichen Sie es bei dieser ein.
  • Familienzulagen (FAZ): Sie müssen sich zudem bei der zuständigen Familienausgleichskasse anmelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit derjenigen bei der Ausgleichskasse. Übrigens: Bei der GastroSocial Ausgleichskasse können die Familienzulagen ebenfalls abgewickelt werden.

Sozialversicherungen der 1. Säule: Überblick, Zweck und Beitragsberechnung

VersicherungsartZweckBerechnung
AHV
(Alters- und Hinterlassenen-
versicherung)
Einkommens-
sicherung im
Alter und
für Hinterbliebene
  • Prozentsatz des Bruttolohns
    (per 2024: 4.35% Arbeitnehmende,
    4.35% Arbeitgebende)
  • Abrechnung durch die Arbeitgeberin
    bzw. den Arbeitgeber, die/der die
    Beiträge vom Lohn abzieht und
    zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen
    an die AHV-Ausgleichskasse überweist.
IV
(Invaliden-
versicherung)
Unterstützung
bei Invalidität
und Reintegration
in den Arbeitsmarkt
  • Prozentsatz des Bruttolohns
    (per 2024: 0.7% Arbeitnehmende,
    0.7% Arbeitgebende)
  • Abrechnung wie bei der AHV
    durch die Arbeitgeberin bzw. den
    Arbeitgeber
  • Die Beiträge sind gemeinsam mit
    den AHV-Beiträgen zu entrichten.
EO
(Erwerbs-
ersatzordnung)

Deckung des
Erwerbsausfalls
bei Militär- und
Zivildienst, Mutter-
schaft, Vaterschaft,
Betreuungsurlaub
  • Prozentsatz des Bruttolohns
    (per 2024: 0.25% Arbeitnehmende,
    0.25% Arbeitgebende)
  • Abrechnung durch die Arbeitgeberin
    bzw. den Arbeitgeber
  • Die Beiträge sind gemeinsam mit
    den AHV-Beiträgen zu entrichten.
ALV
(Arbeitslosen-
versicherung)

Absicherung
bei
Arbeitslosigkeit
  • Prozentsatz des Bruttolohns
    bis max. CHF 148’200.–
    (per 2024: 1.1% Arbeitnehmende,
    1.1% Arbeitgebende).
  • Die Beiträge sind gemeinsam
    mit den AHV-Beiträgen
    zu entrichten.
FAZ
(Familienzulagen)

Finanzielle Unter-
stützung für Familien
zur Deckung von
Kinderkosten
  • Festgelegte Beträge pro Kind,
    abhängig vom Kanton
    (zum Familienzulagenrechner)
  • Auszahlung erfolgt durch die
    Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber,
    die/der die FAZ zusammen mit dem
    Lohn an die Arbeitnehmenden auszahlt.
  • Die Beiträge an die Familien-
    ausgleichskasse sind nur durch
    die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
    zu bezahlen und kantonal unterschiedlich.
    In der Regel werden sie gemeinsam
    mit den AHV-Beiträgen entrichtet.


2. Berufliche Vorsorge (BVG): Anschluss bei einer Pensionskasse

Die berufliche Vorsorge ist Teil der 2. Säule und ein integraler Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Sie ergänzt die 1. Säule: Während die 1. Säule darauf abzielt, die Existenz zu sichern, richtet sich die berufliche Vorsorge darauf aus, dass Erwerbstätige und ihre Angehörigen nach der Pensionierung ihren gewohnten Lebensstandard fortsetzen können. Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden bei einer Pensionskasse anzumelden. Dies umfasst die obligatorische Vorsorge bis zur BVG-Grenze sowie die Möglichkeit einer überobligatorischen Vorsorge für höhere Einkommen.

Berufliche Vorsorge: Überblick, Zweck und Berechnung

VersicherungsartZweckBerechnung
BVG
(Berufliche Vorsorge)
Sicherstellung der
Alters-, Invaliditäts-
und Hinterlassenen-
leistungen
Beiträge werden auf Basis
des versicherten Lohns berechnet,
derzeit mit einem koordinierten
Lohnanteil bis CHF 86’040.– (per 2024).
Arbeitgebende und Arbeitnehmende
teilen sich die Beitragszahlung.
Die Beiträge sind variabel und abhängig
von der Höhe der zu versichernden Leistungen.
BVG-EintrittsschwellePersonen, die diesen
Jahreslohn nicht
erreichen, sind nicht
obligatorisch in der zweiten
Säule versichert
CHF 22’050.–
(per 2024)

Branchenkonform vorgesorgt mit GastroSocial

Gerade wenn Sie einen Gastronomie- oder Hotelbetrieb eröffnen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich einer branchenspezifischen Pensionskasse wie GastroSocial anzuschliessen. Denn: Der L-GAV legt die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest und schreibt die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Dies ist in keiner anderen Branche so ausgeprägt anzutreffen. Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden bei der GastroSocial Pensionskasse versichern, können Sie sicher sein, dass Sie alles richtig machen. GastroSocial ist eine der wenigen Pensionskassen, welche sämtliche Anforderungen des L-GAV erfüllt und auf die Bedürfnisse und Risiken der Gastronomie- und Hotelbetriebe eingeht. Unsere 280 Fachspezialistinnen und Fachspezialisten kennen die Eigenheiten der Branche sowie den L-GAV im Detail.


3. Unfallversicherung (UVG) und Krankentaggeldversicherug (KTG) abschliessen

In der Gastronomie und Hotellerie sind Ihre Mitarbeitenden besonderen Risiken ausgesetzt. Der L-GAV verpflichtet Gastronomie- und Hotelbetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Unfall oder Krankheit abzusichern. Auch diese beiden Versicherungen gehören zur 2. Säule. Für die Arbeitgebenden ist es ein Muss, zugunsten aller Arbeitnehmenden eine Unfall- und Krankentaggeldversicherung im Sinne des L-GAV abzuschliessen. Dies stellt die Lohnfortzahlung sowie eine adäquate Absicherung im Ernstfall sicher.

  • Unfallversicherung: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeitenden gegen Berufsunfälle versichert sind – dies ist gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung obligatorisch. Zudem müssen Arbeitnehmende, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.

Darüber hinaus formuliert der L-GAV besondere Vorgaben zur Unfallversicherung in gastgewerblichen Betrieben – durch die Unfallversicherung und eine Unfallzusatzversicherung bei unserer langjährigen Partnerin SWICA lässt sich dieses Arbeitgeberrisiko optimal abdecken.

Ein weiterer Vorteil: Wenn Sie sich für die Unfallversicherung bei der SWICA entscheiden und gleichzeitig bei der GastroSocial Ausgleichskasse angeschlossen sind, erfolgt die Prämienabrechnung unkompliziert mit der AHV-Abrechnung via AHV-Lohnmeldung. Dies reduziert Ihren administrativen Aufwand erheblich, da nur noch eine Lohnmeldung für AHV, Unfall- und Krankentaggeldversicherung notwendig ist.

  • Krankentaggeldversicherung: Eine Krankentaggeldversicherung entlastet Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und garantiert Ihren Mitarbeitenden im Krankheitsfall den Lohnersatz. Die Versicherung ist für Arbeitnehmende gemäss L-GAV obligatorisch.

Der Branchenverband GastroSuisse hat auch hier mit der SWICA einen Rahmenvertrag abgeschlossen, um den Mitgliedern eine optimale Lösung anbieten zu können. Die Krankentageldversicherung von SWICA entspricht den Anforderungen des L-GAV und auch hier erfolgt die Prämienabrechnung unkompliziert mit der AHV-Abrechnung via AHV-Lohnmeldung, sofern Sie bei der GastroSocial Ausgleichskasse angeschlossen sind.

KTG & UVG: Überblick, Zweck und Beiträge

VersicherungsartZweckBeiträge
UVG
(Unfall-
versicherung)
Gewährleistung des Versicherungs-
schutzes für Mitarbeitende bei Berufs-
und Nichtberufsunfällen: Deckung des
Lohnausfalls, Heilungskosten, allfällige
Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen
  • Prämie für die Berufsunfallversicherung
    geht zulasten der Arbeitgebenden.
  • Prämie für die Nichtberufsunfall-
    versicherung kann den Arbeitnehmenden
    vom Lohn abgezogen werden.
  • Die Höhe ist individuell pro Arbeitgeber
UVGZ
(Unfall-
zusatz-
versicherung)
Weitergehende Lohnfortzahlungen
gemäss L-GAV absichern
  • Die Höhe ist individuell pro Arbeitgeber
KTG
(Krankentaggeld-
versicherung)
Lohnfortzahlung für Mitarbeitende
im Krankheitsfall anstelle der
Lohnfortzahlung durch die
Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
  • Die Prämie wird in der Regel je zu 50%
    von den Arbeitnehmenden und den
    Arbeitgebenden übernommen.
  • Die Höhe ist individuell pro Arbeitgeber

4. Weitere Versicherungen

Schützen Sie sich und Ihren Betrieb gegen sämtliche Risiken wie Diebstahl oder Elementarschäden an Gebäude oder Inventar. Auch Fehler und Unfälle können passieren – sichern Sie sich ab, falls Ansprüche im Bereich Haftpflicht gegen Sie oder Ihre Mitarbeitenden erhoben werden.

  • Haftpflichtversicherung: Schützt vor Haftungsansprüchen Dritter
  • Inventarversicherung: Absicherung des Betriebsinventars
  • Betriebsausfallversicherung: Sicherung bei Ertragsausfällen durch Betriebsunterbrechung
  • Gebäudeversicherung: Schutz für Gebäude und Liegenschaften


5. Arbeitsverträge und Arbeitszeiten

Gewährleisten Sie rechtliche Konformität und Arbeitsplatzsicherheit:

  • Branchenkonforme Arbeitsverträge: Der Branchenverband GastroSuisse bietet seinen Mitgliedern ausfüllbare Vorlagen für Arbeitsverträge sowie Vertragsmuster für Unterkunft und Verpflegung von Mitarbeitenden. Mehr erfahren
  • Arbeitszeitregelungen: Beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeit- und Pausenregelungen. Als Mitglied vom Branchenverband GastroSuisse haben Sie Zugriff auf exklusive Merkblätter und Informationen zu diesem Thema. Mehr erfahren


6. Lohnmeldungen, Abrechnungen, Mutationen

Für eine reibungslose Abwicklung der Sozialversicherungen sind verschiedene Dokumente erforderlich. Dazu gehören unter anderem die Lohnabrechnung sowie die Lohnmeldung: Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, die Löhne Ihrer Mitarbeitenden sowie sonstige Mutationen (z.B. Eintritte, Austritte, Mutterschaftsentschädigungen etc.) der zuständigen Ausgleichs- oder Pensionskasse zu melden. Bei der GastroSocial Ausgleichskasse ist dies jährlich bis Ende Januar gefordert, bei der GastroSocial Pensionskasse je nach gewähltem Abrechnungsmodus entweder jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich.

Damit Sie weniger administrativen Aufwand und mehr Zeit für Ihre Gäste haben, empfehlen wir Ihnen, dies digital abzuwickeln. Unser kostenloses Kundenportal connect, das hauseigene Lohnprogramm miruSocial und diverse Schnittstellen erleichtern die administrative Abwicklung Ihrer Sozialversicherungen erheblich!

Fazit

Die Gründung eines eigenen Betriebs ist eine Herausforderung. Die sorgfältige Planung und korrekte Abwicklung der Sozialversicherungen sind eine Grundlage für den erfolgreichen Start und eine nachhaltige Entwicklung Ihres Unternehmens in der Hotellerie oder Gastronomie. Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Einhaltung der Sozialversicherungsrichtlinien stehen wir Ihnen als langjährige Spezialistinnen und Spezialisten gerne zur Verfügung. Wir bieten branchenspezifische und auf Wunsch weiterführende Versicherungslösungen sowie umfassende Beratung, um Sie in allen Belangen der Sozialversicherungen kompetent zu unterstützen.


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