Neue Fristen für den Corona-Erwerbsersatz
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 beschlossen, die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie per 17. Februar 2022 grösstenteils aufzuheben.
Mit der Aufhebung der Massnahmen entfallen die meisten wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen. So können ab dem 17. Februar 2022 keine Leistungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die folgenden Anspruchsgrundlagen bezogen werden:
- Betriebsschliessung
- Veranstaltungsverbot
- Massgebliche Umsatzeinbusse bzw. erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen (Ausnahme siehe nachfolgend unter «Corona-Erwerbsersatz wird nur für bestimmte Personengruppen weitergeführt»)
- Wegfall Fremdbetreuung für Kinder
Corona-Erwerbsersatz bei massgeblicher Umsatzeinbusse für den Monat Februar 2022
Für den Monat Februar 2022 kann die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» frühestens ab Dienstag, 1. März 2022, eingereicht werden. Hierfür wird der Umsatz des ganzen Monats Februar 2022 berücksichtigt, auch wenn die Entschädigung nur für die Zeit bis 16. Februar 2022 ausgerichtet wird.
Unser Rechner für min. 30% Umsatzeinbusse hilft bei der Berechnung der prozentualen Umsatzeinbusse.
Corona-Erwerbsersatz wird nur für bestimmte Personengruppen weitergeführt
Ausgenommen von den oben aufgeführten Aufhebungen sind Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist. Hier besteht bis am 30. Juni 2022 weiterhin die Möglichkeit, eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend zu machen. Dazu müssen für Ansprüche ab dem 17. Februar 2022 neue Anträge eingereicht werden (frühestens ab Dienstag, 1. März 2022). Für den Anspruch wird der Umsatz des ganzen Monats Februar 2022 berücksichtigt.
Des Weiteren haben besonders gefährdete Personen bis am 31. März 2022 ebenfalls weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
Neue Fristen der Leistungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung
Die Fristen für die Geltendmachung der einzelnen Leistungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurden angepasst. Die Leistungen können neu bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen bis am 31. März 2023 (siehe hierzu nachfolgende Auflistung).
Leistung nach Anspruchsgrundlage | Gültigkeit des Anspruchs | Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (spätestmöglicher Einreichungstermin der Anmeldung) |
---|---|---|
Behördlich angeordnete Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Massgebliche Umsatzeinbusse bzw. erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Wegfall Fremdbetreuung für Kinder | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Massgebliche Umsatzeinbusse bzw. erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |