Neue Auszahlungsmodalitäten für Corona-Erwerbsersatz

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat kurzfristig eine Präzisierung betr. den Auszahlungsmodalitäten für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner erlassen.

Ab 1. Februar 2022 darf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner nicht mehr an den Betrieb (z.B. auf ein Firmenkonto) ausbezahlt werden, sondern muss auf ein persönliches Privatkonto der betroffenen Person (Arbeitnehmer bzw. anspruchsberechtigte Person) in der Schweiz überwiesen werden.

Wenn bisher für die betroffene Person (Arbeitnehmer bzw. anspruchsberechtigte Person) die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bereits auf das persönliche Privatkonto in der Schweiz ausbezahlt wurde, kann eine allfällige Verlängerung weiterhin über den auf der letzten Abrechnung aufgedruckten QR- bzw. Registrierungscode eingereicht werden.

Wenn die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bisher an Ihren Betrieb (z.B. auf ein Firmenkonto) ausbezahlt wurde, können Sie keine Verlängerung über den auf Ihrer letzten Abrechnung aufgedruckten QR- bzw. Registrierungscode einreichen. Sie müssen zwingend ab dem 1. Februar 2022 eine neue Anmeldung mit einem der folgenden Formulare einreichen, auf welchem dann unbedingt ein persönliches Privatkonto der betroffenen Person (Arbeitnehmer bzw. anspruchsberechtigte Person) in der Schweiz anzugeben ist.

Formulare:

Formular für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber)

Formular für mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragene Partner