Die häufigsten Fragen zur Mutterschaftsentschädigung
Ein Leitfaden für (werdende) Mütter
In der Schweiz erhalten erwerbstätige Frauen während den ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes eine Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 98 Tagen. Bei GastroSocial kümmert sich das Team Taggelder um alle Anliegen, die Mütter zu diesem Thema haben – von der Anmeldung bis zur Auszahlung. Unsere Fachspezialistin Cécile gibt Antwort auf die häufigsten Fragen unserer Versicherten.
Ihre Fragen – unsere Expertise
Wann habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Leistung, die Erwerbsausfall kompensiert. Das bedeutet, dass die Mutter vorher gearbeitet und ein Einkommen erzielt haben muss.
Konkret haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die bei der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmerinnen sind, selbstständig erwerbend oder im Betrieb des Partners, der Familie oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn arbeiten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Mutter war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert und
- hat während dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet (egal, ob im Vollzeit- oder Teilzeitpensum).
Wer schickt die Anmeldung wohin?
Arbeitnehmerinnen können die Mutterschaftsentschädigung über ihren Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber reicht dann den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Ausgleichskasse ein. Selbstständigerwerbende reichen die Anmeldung direkt bei ihrer zuständigen Ausgleichskasse ein.
Aber Achtung: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten auch arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter eine Mutterschaftsentschädigung.
Ich kann momentan nicht arbeiten, weil ich einen Unfall hatte. Habe ich trotzdem Anspruch?
Mütter, die wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht arbeiten können und bis zur Geburt des Kindes Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung. Voraussetzung ist, dass das Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde. In Fällen von Arbeitsunfähigkeit muss die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers eingereicht werden.
Ebenfalls wichtig zu wissen: Die Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang vor anderen Leistungen wie Krankentaggeld-, Unfallversicherungs- oder Invaliditätsleistungen. Die Mutterschaftsentschädigung muss dabei mindestens so hoch wie das Taggeld sein, das die Mutter aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, ausgenommen Krankentaggeld nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ich bin arbeitslos. Darf ich trotzdem Mutterschaftsentschädigung beantragen?
Mütter, die arbeitslos sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie bis zur Geburt des Kindes ein Taggeld von der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ebenfalls Anspruch haben jene Mütter, die noch kein Arbeitslosengeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes vorweisen.
Die arbeitslose Mutter muss ihre Schwangerschaft der Arbeitslosenversicherung melden und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichkasse des letzten Arbeitgebers geltend machen.
Auch hier wird die Mutterschaftsentschädigung vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld priorisiert. Das bedeutet, dass während der Mutterschaftszeit kein Arbeitslosengeld bezogen wird, sondern die Mutterschaftsentschädigung. Diese muss mindestens dem bisher bezogenen Arbeitslosengeld entsprechen.
Ich bin bei mehreren Arbeitgebern angestellt – wie muss ich bei der Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung vorgehen?
Das Wichtigste zuerst: Die Mutterschaftsentschädigung darf nicht mehrfach beantragt werden.
- Wenn Sie eine Mutterschaftsentschädigung beantragen möchten und bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, geben Sie alle Arbeitgeber im Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung an.
- Für jeden zusätzlichen Arbeitgeber müssen Sie ein zusätzliches Ergänzungsblatt ausfüllen lassen.
- Bitte leiten Sie diese Blätter an Ihre Arbeitgeber weiter und reichen Sie sie zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse ein.
Wenn Sie die Mutterschaftsentschädigung bei mehreren Ausgleichskassen beantragen, besteht die Gefahr, dass Ihnen zu viel ausgezahlt wird. In diesem Fall müssen Sie mit Rückforderungen rechnen.
Erhalte ich eine Mutterschaftsentschädigung im Fall einer Tot- oder Fehlgeburt?
Erfolgt die Tot- oder Fehlgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche, hat die Mutter das Recht, einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung zu stellen.
Wie wird die Mutterschaftsentschädigung berechnet? (mit Berechnungsbeispielen)
Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet das letzte AHV-pflichtige Einkommen, das Sie vor der Geburt erzielt haben. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stundenlohn), wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate berechnet. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, maximal aber 220 Franken pro Tag.
Berechnungsbeispiel – Arbeitnehmerin (I)
Monatliches Einkommen von weniger als CHF 8'250.–
Vor der Geburt des Kindes erzieltes monatliches Einkommen | CHF 5’250.– |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 5’250.– x 12 (x 13) ÷ 360 Tage | CHF 175.– |
Entschädigung 80 % von CHF 175.– | CHF 140.– |
Entschädigung CHF 140.– pro Tag für höchstens 98 Tage | CHF 13’720.– |
Berechnungsbeispiel – Arbeitnehmerin (II)
Monatliches Einkommen von mehr als CHF 8'250.–
Vor der Geburt des Kindes erzieltes monatliches Einkommen | CHF 8’430.– |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 8’430.– x 12 (x 13) ÷ 360 Tage | CHF 281.– |
Entschädigung 80 % von CHF 281.– | CHF 224.80 |
Kürzung auf maximale Entschädigung | CHF 220.– |
Entschädigung CHF 220.– pro Tag für höchstens 98 Tage | CHF 21’560.– |
Berechnungsbeispiel – Selbstständigerwerbende (I)
AHV-pflichtiges JAhreseinkommen von weniger als CHF 99'000.–
Im Jahr vor Geburt des Kindes erzieltes jährliches Einkommen | CHF 27’000.– |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 27’000.– ÷ 360 Tage | CHF 75.– |
Entschädigung 80 % von CHF 75.– | CHF 60.– |
Entschädigung CHF 60.– pro Tag für höchstens 98 Tage | CHF 5’880.– |
Berechnungsbeispiel – Selbstständigerwerbende (II)
AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von mehr als CHF 99'000.–
Im Jahr vor Geburt des Kindes erzieltes jährliches Einkommen | CHF 102’600.– |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 102’600.– ÷ 360 Tage | CHF 285.– |
Entschädigung 80 % von CHF 285.– | CHF 228.– |
Kürzung auf maximale Entschädigung | CHF 220.– |
Entschädigung CHF 220.– pro Tag für höchstens 98 Tage | CHF 21’560.– |
Wie wird die Mutterschaftsentschädigung berechnet, wenn ich ein Krankentag- oder Unfallgeld beziehe?
Wenn Sie ein Krankentag- oder Unfallgeld beziehen, wird bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung häufig der Bemessungszeitraum angepasst: Konkret werden jene Monate bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung ausgeklammert, in denen ein Krankentag- oder ein Unfallgeld bezogen wurde.
Stattdessen nimmt man den Lohn als Ausgangspunkt zur Berechnung, bei welchem zuletzt ein voll AHV-pflichtiger Lohn erzielt wurde.
Wie muss ich vorgehen, wenn ich gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend bin?
Wenn Sie sowohl selbstständig erwerbend als auch in einem Anstellungsverhältnis sind, ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Mutterschaftsentschädigung zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.