L-GAV: Bestimmungen der beruflichen Vorsorge sowie der Krankentaggeld- und Unfallversicherung – und was Arbeitgebende beachten müssen
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Hotellerie- und Gastronomiebranche (L-GAV) legt die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest und schreibt die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Zudem verpflichtet der L-GAV Hotel- und Gastrobetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Krankheit oder Unfall abzusichern. Dies ist in keiner anderen Branche so ausgeprägt anzutreffen.
Die Einhaltung der L-GAV-Vorgaben sind für Hotel- und Gastrobetriebe zentral – denn Abweichungen können für Arbeitgebende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Bestimmungen sowie deren praktische Bedeutung für Sie zusammengefasst.
L-GAV einhalten: Was Arbeitgebende beachten müssen
Risiken bei Nichteinhaltung des L-GAV
Werden L-GAV-Bestimmungen nicht eingehalten, kann das für Arbeitgebende erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Werden Mitarbeitende beispielsweise nicht oder ungenügend versichert oder ihnen Leistungen vorenthalten, müssen Arbeitgebende im Schadenfall unter Umständen selbst für gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Leistungen aufkommen.
Zudem können Nachzahlungen fällig werden, wenn Leistungen nicht korrekt erbracht wurden. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstössen gegen den L-GAV drohen ausserdem Konventionalstrafen von CHF 600.– bis CHF 20’000.–.
Warum nicht jede Vorsorgelösung L-GAV-konform ist
Der L-GAV ist für Betriebe der Branche verbindlich und kein Wahlrecht. Das betrifft auch die berufliche Vorsorge: Nicht jede BVG-Lösung erfüllt die spezifischen Anforderungen des L-GAV, insbesondere in Bezug auf Mindestleistungen und Beitragssätze. Entscheiden sich Arbeitgebende für eine nicht konforme Lösung, kann dies zu finanziellen Konsequenzen führen. Eine sorgfältige Prüfung der Vorsorgelösung ist daher zentral.
Besonderheiten des L-GAV im Vergleich zu den gesetzlichen Mindestvorgaben
Pensionskasse
Pensionskassenbeiträge
| Besonderheiten L-GAV | Beiträge und Leistungen gemäss BVG-Minimum |
| Mindestbeitrag für die Risiko-Versicherung von 1% des versicherten Lohns für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre | Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, aber in etwa einer ähnlichen Höhe von 1% des versicherten Lohns für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre |
| Beitrag für die Risiko-Versicherung bei GastroSocial von 3% des versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre | Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, je nach Branche und Schadenverlauf Beiträge ab 1.5% des versicherten Lohns |
| Beitrag für die Altersleistung bei GastroSocial von 11% des versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre. Zusammen mit dem Risikobeitrag ergibt dies den Einheitsbeitragssatz von 14% des versicherten Lohns (25 – 64/65 Jahre). | Beitragsätze für die Altersleistung in % des versicherten Lohns:
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Mindestleistungen
| Besonderheiten L-GAV | Beiträge und Leistungen gemäss BVG-Minimum |
Höhere Mindestleistungen als gesetzlich vorgeschrieben:
| Gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungen:
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Frühzeitige Pensionierung
| Besonderheiten L-GAV | Beiträge und Leistungen gemäss BVG-Minimum |
| Bei der Pensionierung von Frauen und Männern ab 60 Jahren gibt es keine Kürzung des obligatorischen Umwandlungssatzes, falls die versicherte Person unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe tätig war. | Die Pensionskassen sind in der Festlegung des Umwandlungssatzes bei vorzeitigen Pensionierungen frei. In der Regel sinkt dieser um 0.2%-Punkte pro vorbezogenem Jahr. |
Krankentaggeldversicherung
Versicherungspflicht
| Besonderheiten L-GAV | Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
| Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Krankentaggeldversicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern diese erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Werden bei der Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung Vorbehalte angebracht, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren. | KVG Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus VVG Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt keine Aufnahmepflicht. |
Lohnzahlungspflicht
| Besonderheiten L-GAV | Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
| Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, haben gemäss L-GAV (Art. 23) Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 80% ihres AHV-Bruttolohns während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. | KVG Arbeitnehmende haben ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50% während VVG Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden. |
Die Aufschubzeit darf höchstens 60 Tage betragen. Solange sie andauert, Arbeitgebende sind verpflichtet eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. | Es besteht kein Zwang für eine Krankentaggeldversicherung, aber für eine Dauer Lohnfortzahlung je Dienstjahr (Beispiel Berner Skala)
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| Während der Aufschubzeit ist ein höherer Bruttolohn geschuldet. Die Aufschubzeit beginnt an dem Tag, an welchem die angestellte Person aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten kann. Während dieser Frist müssen die Arbeitgebenden nicht 80%, sondern 88% des AHV-Bruttolohns abrechnen. | Wenn eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, beträgt die Lohnfortzahlungspflicht während der Wartefrist 80%. |
Informationspflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses
| Besonderheiten L-GAV | Leistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
| Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich darauf hinweisen, dass der Krankentaggeldversicherungsschutz endet, sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitnehmenden haben danach während 90 Tagen das Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung den Übertritt in die Einzelversicherung ihrer bisherigen Arbeitgeberin bzw. ihres bisherigen Arbeitgebers zu beantragen. | KVG Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus einer VVG Das Gesetz garantiert kein Recht auf Freizügigkeit und auf Übertritt von |
Unfallversicherung
Lohnzahlungspflicht ab dem 1. Tag nach dem Unfall
| Besonderheiten L-GAV | Vorgaben gemäss obligatorischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) |
| Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die ersten 2 Tage nach dem Unfalltag 88% des AHV-Bruttolohns auszahlen. | Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) richtet neben den Heilungskosten ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80% des AHV-Bruttolohns aus. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss bei einem versicherten Unfall für die zwei folgenden Tage nach dem Unfalltag 80% des Lohns ersetzen (Art. 324a OR). |
Spezialfall unterstützungspflichtige Mitarbeitende
| Besonderheiten L-GAV | Vorgaben gemäss obligatorischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) |
| Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) gesetzlich unterstützungspflichtig sind, haben gemäss L-GAV bei einem Berufsunfall Anspruch auf 100% statt 80% der Lohnfortzahlung. | keine besonderen Bestimmungen |
Lohnbestandteile über dem Höchstbetrag des versicherten Lohns
| Besonderheiten L-GAV | Vorgaben gemäss obligatorischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) |
| Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den maximal versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für Arbeitgebende die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR. Der L-GAV schreibt hier ausdrücklich die Berner Skala vor. | Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den maximal versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für Arbeitgebende die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR. |
Spezialfall tiefe Arbeitspensen
| Besonderheiten L-GAV | Vorgaben gemäss obligatorischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) |
| Aufgrund saisonaler Schwankungen gibt es in Hotellerie- und Gastronomiebetrieben zahlreiche Teilzeitpensen. Arbeitgebende sollten deshalb betroffene Mitarbeitende, die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) arbeiten, schriftlich darauf hinweisen, die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse einzuschliessen. | Arbeitnehmende, die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) arbeiten, sind bei einem Nichtberufsunfall in der Unfallversicherung nicht versichert. |