L-GAV: Bestimmungen der beruflichen Vorsorge sowie der Krankentaggeld- und Unfallversicherung – und was Arbeitgebende beachten müssen

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Hotellerie- und Gastronomiebranche (L-GAV) legt die Eckdaten für die berufliche Vorsorge fest und schreibt die Mindestleistungen und Mindestbeiträge vor. Zudem verpflichtet der L-GAV Hotel- und Gastrobetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Krankheit oder Unfall abzusichern. Dies ist in keiner anderen Branche so ausgeprägt anzutreffen.

Die Einhaltung der L-GAV-Vorgaben sind für Hotel- und Gastrobetriebe zentral – denn Abweichungen können für Arbeitgebende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Bestimmungen sowie deren praktische Bedeutung für Sie zusammengefasst.

L-GAV einhalten: Was Arbeitgebende beachten müssen

Risiken bei Nichteinhaltung des L-GAV

Werden L-GAV-Bestimmungen nicht eingehalten, kann das für Arbeitgebende erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Werden Mitarbeitende beispielsweise nicht oder ungenügend versichert oder ihnen Leistungen vorenthalten, müssen Arbeitgebende im Schadenfall unter Umständen selbst für gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Leistungen aufkommen.

Zudem können Nachzahlungen fällig werden, wenn Leistungen nicht korrekt erbracht wurden. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstössen gegen den L-GAV drohen ausserdem Konventionalstrafen von CHF 600.– bis CHF 20’000.–.

Warum nicht jede Vorsorgelösung L-GAV-konform ist

Der L-GAV ist für Betriebe der Branche verbindlich und kein Wahlrecht. Das betrifft auch die berufliche Vorsorge: Nicht jede BVG-Lösung erfüllt die spezifischen Anforderungen des L-GAV, insbesondere in Bezug auf Mindestleistungen und Beitragssätze. Entscheiden sich Arbeitgebende für eine nicht konforme Lösung, kann dies zu finanziellen Konsequenzen führen. Eine sorgfältige Prüfung der Vorsorgelösung ist daher zentral.

Besonderheiten des L-GAV im Vergleich zu den gesetzlichen Mindestvorgaben

Pensionskasse

Pensionskassenbeiträge

Besonderheiten L-GAVBeiträge und Leistungen 
gemäss BVG-Minimum
Mindestbeitrag für die Risiko-Versicherung von 1% 
des versicherten Lohns für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre
Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, 
aber in etwa einer ähnlichen Höhe von 1% des versicherten Lohns 
für die Altersgruppe 18 – 24 Jahre
Beitrag für die Risiko-Versicherung bei GastroSocial von 3% 
des versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre
Kein Mindestbeitrag gemäss Gesetz für die Risiko-Versicherung, 
je nach Branche und Schadenverlauf Beiträge ab 1.5% des 
versicherten Lohns
Beitrag für die Altersleistung bei GastroSocial von 11% des 
versicherten Lohns für die Altersgruppe 25 – 65 Jahre. 
Zusammen mit dem Risikobeitrag ergibt dies den Einheitsbeitragssatz 
von 14% des versicherten Lohns (25 – 64/65 Jahre).

Beitragsätze für die Altersleistung in % des versicherten Lohns:

  • 7% (25 – 34 Jahre)
  • 10% (35 – 44 Jahre)
  • 15% (45 – 54 Jahre)
  • 18% (55 – 65 Jahre)

Mindestleistungen

Besonderheiten L-GAVBeiträge und Leistungen 
gemäss BVG-Minimum

Höhere Mindestleistungen als gesetzlich vorgeschrieben:

  • Invalidenrente: 40% des koordinierten Lohns
  • Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwerrente): 25% des koordinierten Lohns
  • Kinderrente: 10% des koordinierten Lohns

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungen:

  • Invalidenrente: 6.8% des projizierten Altersguthaben 
    ohne Zinsen; in etwa 36% des versicherten Lohns
  • Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwerrente): 
    4.08% des projizierten Altersguthaben ohne Zinsen; 
    in etwa 22% des versicherten Lohns
  • Kinderrente: 1.36% des projizierten Altersguthaben 
    ohne Zinsen; in etwa 7.2% des versicherten Lohns

Frühzeitige Pensionierung

Besonderheiten L-GAVBeiträge und Leistungen 
gemäss BVG-Minimum
Bei der Pensionierung von Frauen und Männern ab 60 Jahren gibt 
es keine Kürzung des obligatorischen Umwandlungssatzes, falls die 
versicherte Person unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 
5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe tätig war.
Die Pensionskassen sind in der Festlegung des Umwandlungssatzes 
bei vorzeitigen Pensionierungen frei. In der Regel sinkt dieser um 
0.2%-Punkte pro vorbezogenem Jahr.

Krankentaggeldversicherung

Versicherungspflicht

Besonderheiten L-GAVLeistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) 
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus 
gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Krankentaggeldversicherung 
kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen 
Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 5 Jahren von 
der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher 
bestanden haben, sofern diese erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. 
Werden bei der Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung Vorbehalte 
angebracht, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Beginn des 
Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und 
Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren.

KVG

Die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung darf nicht aus 
gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Die Krankentaggeld-
versicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, 
durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 
5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krank-
heiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rück-
fällen führen können. Wenn die versicherte Person den Versicherer wechseln 
muss, weil sie ein Arbeitsverhältnis neu aufnimmt oder beendet, dürfen keine 
neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

VVG

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt keine Aufnahmepflicht. 
Für bestehende Krankheiten können Versicherungsvorbehalte zeitlich 
unbefristet angebracht werden. Zudem werden bestimmte Krankheitsrisiken 
von der Leistungspflicht ausgenommen.

Lohnzahlungspflicht

Besonderheiten L-GAVLeistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) 
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, 
haben gemäss L-GAV (Art. 23) Anspruch auf eine Lohnfortzahlung 
von 80% ihres AHV-Bruttolohns während maximal 720 Tagen innerhalb 
von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.

KVG

Arbeitnehmende haben ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50% während 
mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen Anspruch auf Taggeld. 
Das KVG schreibt keine Mindesthöhe für das Taggeld vor.

VVG

Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden.

Die Aufschubzeit darf höchstens 60 Tage betragen. Solange sie andauert, 
muss der Hotellerie- oder Gastronomiebetrieb selbst für die Lohnfortzahlung 
(88% des AHV-Bruttolohns) aufkommen. Die Aufschubzeit kommt einmal 
pro Jahr (Arbeitsjahr oder Kalenderjahr) und nicht bei jeder einzelnen Krankheit 
zur Anwendung – also nicht pro Krankheits- oder Schadenfall.

Arbeitgebende sind verpflichtet eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Es besteht kein Zwang für eine Krankentaggeldversicherung, aber für eine 
Lohnfortzahlung gemäss der entsprechenden kantonalen Skala zu 100%.

Dauer Lohnfortzahlung je Dienstjahr (Beispiel Berner Skala)

  • im 1. Dienstjahr 3 Wochen
  • im 2. Dienstjahr 1 Monat
  • im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
  • im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
  • im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
  • im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
  • ab dem 20. Dienstjahr 6 Monate
Während der Aufschubzeit ist ein höherer Bruttolohn geschuldet. 
Die Aufschubzeit beginnt an dem Tag, an welchem die angestellte 
Person aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten kann. 
Während dieser Frist müssen die Arbeitgebenden nicht 80%, 
sondern 88% des AHV-Bruttolohns abrechnen.
Wenn eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, beträgt die 
Lohnfortzahlungspflicht während der Wartefrist 80%.

Informationspflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Besonderheiten L-GAVLeistungen gemäss Krankenversicherungs- (KVG) 
und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich 
darauf hinweisen, dass der Krankentaggeldversicherungsschutz endet, 
sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitnehmenden 
haben danach während 90 Tagen das Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung 
den Übertritt in die Einzelversicherung ihrer bisherigen Arbeitgeberin 
bzw. ihres bisherigen Arbeitgebers zu beantragen.

KVG

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus einer 
Kollektivversicherung ausscheidet, besteht das Recht zu den bisher 
versicherten Leistungen in die Einzelversicherung überzutreten. 
In der Einzelversicherung werden für die gleichen Leistungen die 
gleichen Prämien erhoben. Wenn die versicherte Person in der 
Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine 
neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

VVG

Das Gesetz garantiert kein Recht auf Freizügigkeit und auf Übertritt von 
der Kollektiv- in die Einzelversicherung. Die Bestimmungen des KVG zum 
Schutz von arbeitslosen Versicherten müssen aber auch in Versicherungs-
verträgen nach VVG beachtet werden.

Unfallversicherung

Lohnzahlungspflicht ab dem 1. Tag nach dem Unfall

Besonderheiten L-GAVVorgaben gemäss obligatorischem 
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die ersten 2 Tage nach 
dem Unfalltag 88% des AHV-Bruttolohns auszahlen.
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) richtet neben den Heilungskosten 
ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80% des AHV-Bruttolohns aus. 
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss bei einem versicherten Unfall für 
die zwei folgenden Tage nach dem Unfalltag 80% des Lohns ersetzen (Art. 324a OR).

Spezialfall unterstützungspflichtige Mitarbeitende

Besonderheiten L-GAVVorgaben gemäss obligatorischem 
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) 
gesetzlich unterstützungspflichtig sind, haben gemäss L-GAV bei einem Berufsunfall 
Anspruch auf 100% statt 80% der Lohnfortzahlung.
keine besonderen Bestimmungen

Lohnbestandteile über dem Höchstbetrag des versicherten Lohns

Besonderheiten L-GAVVorgaben gemäss obligatorischem 
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den maximal 
versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für Arbeitgebende die 
Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR. Der L-GAV schreibt hier ausdrücklich die Berner Skala vor.
Übersteigt der Verdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den 
maximal versicherten Lohn, gilt für den überschiessenden Lohnanteil für 
Arbeitgebende die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR.

Spezialfall tiefe Arbeitspensen

Besonderheiten L-GAVVorgaben gemäss obligatorischem 
Unfallversicherungsgesetz (UVG)
Aufgrund saisonaler Schwankungen gibt es in Hotellerie- und Gastronomiebetrieben 
zahlreiche Teilzeitpensen. Arbeitgebende sollten deshalb betroffene Mitarbeitende, 
die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) arbeiten, schriftlich 
darauf hinweisen, die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse einzuschliessen.
Arbeitnehmende, die weniger als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) 
arbeiten, sind bei einem Nichtberufsunfall in der Unfallversicherung nicht versichert.
Gaston