Hinweise zum Corona-Erwerbsersatz aufgrund massgeblicher Umsatzeinbusse

Bei der Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» müssen die anspruchsberechtigten Personen detailliert begründen, auf welche Massnahmen des Bundes oder des Kantons gegen das Corona-Virus der Umsatzrückgang zurückzuführen ist.

Wer kann Corona-Erwerbsersatz aufgrund massgeblicher Umsatzeinbusse beantragen?

Selbstständigerwerbende mit einem Erwerbsausfall sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner bzw. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner mit einem Lohnausfall, die in ihrem Unternehmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, können einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen.

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Was sind die Voraussetzungen für einen Corona-Erwerbsersatz aufgrund massgeblicher Umsatzeinbusse?

  • Betrieb ist offen
    Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb auch tatsächlich geöffnet hat. Kein Anspruch besteht, wenn der Betrieb (Restaurant, Hotel, Bar, Club, Tanzlokal, Cateringunternehmen etc.) aufgrund eines nicht vorhandenen oder unzureichenden Schutzkonzepts nicht öffnen darf oder kann bzw. auf kantonale Anordnung schliessen muss. Bei einer freiwilligen Betriebsschliessung, die weder vom Bundesrat noch behördlich angeordnet ist, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Umsatzeinbusse von mindestens 30%
    Der Betrieb hat eine massgebliche Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 erlitten.
  • AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10’000.– im Jahr 2019
    Im Jahr 2019 muss ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10’000.– erzielt worden sein.
    Betriebe, die erst nach dem 31. Dezember 2020 eröffnet haben, müssen im Jahr 2021 ein auf 12 Monate hochgerechnetes AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10’000.– erzielt haben. Dies gilt sinngemäss auch für Betriebe, welche im Jahr 2022 eröffnet haben.
  • Massgeblich eingeschränkte Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen des Bundes oder des Kantons gegen das Corona-Virus
    Ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung ist, dass die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen des Bundes oder des Kantons gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und dadurch eine Lohn- bzw. Einkommenseinbusse erleidet. Es muss detailliert begründet werden, auf welche Massnahmen die «massgebliche Umsatzeinbusse» zurückzuführen ist (mögliche Begründungen sind z.B. Zertifikatspflicht, 2G+-Regelung, Absagen von Anlässen oder Events, auf ein Schutzkonzept zurückzuführende Sitzplatzreduzierung etc.). Angaben wie «Covid-19» oder «Corona» etc. reichen nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Bitte erwähnen Sie den für Sie zutreffenden Grund für den Umsatzrückgang monatlich auf dem Online-Antragsformular im auf der nachfolgenden Abbildung aufgeführten Textfeld.

Keine Entschädigung ohne Lohneinbusse

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden kann, wenn ein reduzierter oder gar kein Lohn ausbezahlt wurde.

Die Geltungsdauer für den Corona-Erwerbsersatz wurde Ende des letzten Jahres bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Anträge können bis zum 31. März 2023 eingereicht werden.