Hinweise Corona-Erwerbsersatz: Monat Juni
Für den Monat Juni 2021 kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend gemacht werden und es muss dafür ein vollständig neuer Antrag eingereicht werden.

Diese Anmeldung kann frühestens ab dem 1. Juli 2021 eingereicht werden.
Wenn Sie bis und mit Mai 2021 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «Betriebsschliessung» beziehen konnten und ab Juni 2021 die Entschädigung nun nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend machen wollen, müssen Sie dafür eine neue Anmeldung mit einem der folgenden Formulare einreichen:
Bitte reichen Sie keine Verlängerungen von bestehenden Anträgen ein und verwenden Sie nicht den QR-Code der letzten Abrechnung.
Ohne Lohneinbusse kein Anspruch auf eine Entschädigung!
Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner sowie die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner von Selbstständigerwerbenden kann nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden, wenn ein reduzierter oder gar kein Lohn ausbezahlt wurde. Detaillierte Informationen
Hinweis für Diskotheken und Tanzlokale:
Für Diskotheken und Tanzlokale, die ab dem 26. Juni 2021 wieder öffnen dürfen, besteht für den ganzen Monat Juni 2021 für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung die Anspruchsgrundlage der Betriebsschliessung. Ab dem 1. Juli 2021 können diese Anspruchsberechtigten den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse») geltend machen, sofern sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten haben. Detaillierte Informationen