Hinweis zur Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung
Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird immer nachschüssig ausbezahlt und muss für jeden Monat neu angemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass an Anspruchsberechtigte*, die Corona-Erwerbsersatz beantragen, nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden kann, wenn diese eine Lohneinbusse erlitten haben. Wurde ein Lohn ausbezahlt oder abgerechnet, kann keine oder nur eine gekürzte Entschädigung ausbezahlt werden.
Diesbezüglich ist es wichtig, dass bei der Anmeldung im Online-Formular unter «Tatsächlich ausbezahltes/erzieltes Erwerbseinkommen im Antragsmonat» der tatsächlich ausbezahlte Lohn bzw. «0.00» eingetragen wird, wenn kein Lohn abgerechnet oder bezogen wurde (siehe nachfolgende Abbildung).
Wichtig: Vorschüsse und Kredite gelten nicht als Lohn bzw. Erwerbseinkommen und dürfen deshalb nicht eingetragen werden.
* Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Gesellschafter bzw. GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragene Partner und mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden bei Betriebsschliessung, massgeblicher Umsatzeinbusse und Veranstaltungsverbot

Beachten Sie bitte auch, dass in ausserordentlichen Fällen die Möglichkeit besteht, auf Anfrage ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung für ausstehende Beiträge an die Ausgleichskasse sowie an die Pensionskasse prüfen zu lassen. Bitte melden Sie sich bei Bedarf umgehend bei uns (vorzugsweise per E-Mail an inkasso@gastrosocial.ch).
Wir geben als Ihr Partner unser Bestes für Sie!