Freiwillige vorübergehende Betriebsschliessung

Bei einer freiwilligen vorübergehenden Betriebsschliessung, die weder vom Bundesrat noch behördlich angeordnet ist, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Ebenso besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn z.B. ein Arzt eine Betriebsschliessung empfiehlt oder der Betrieb mangels Erfolgsaussichten vorübergehend eingestellt wird.

Ausfälle von Mitarbeitenden infolge Isolation oder Quarantäne

Betriebe, die vorübergehend schliessen, weil Mitarbeitende in zentralen Positionen in Quarantäne oder Isolation sind und nicht durch andere Mitarbeitende ersetzt werden können, haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch für Mitarbeitende, die sich nicht in Quarantäne oder Isolation befinden, sofern diese nicht generell von der Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen sind.

Für Selbstständigerwerbende (ohne GmbH/AG), Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie für mitarbeitende Ehegatten von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung kann Corona-Erwerbsersatz nur ausbezahlt werden, wenn eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% besteht und dies auf eine direkte Folge von behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist.

Wenn also ein Betrieb vorübergehend schliesst, weil z.B. kein Personal mehr zur Verfügung steht oder zum Schutz der eigenen liquiden Mittel, liegen keine behördlichen Massnahmen zu Grunde und es besteht für die Zeit der Betriebsschliessung kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.