Entlastung für Kunden mit Arbeitgeberbeitragsreserven bis Ende 2021 verlängert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Regelung ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die entsprechenden Sparbeiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

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