Sozialversicherungsbeiträge während Corona
Wir sind uns der sehr schwierigen Lage von vielen Gastgewerbeunternehmungen bewusst und wissen auch, dass es für viele Kunden nicht verständlich ist, dass sowohl die Ausgleichskasse wie auch die Pensionskasse die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge mahnen.
Im Frühling 2020 hatte der Bundesrat beschlossen, dass für die AHV/IV/EO und ALV bis zum 30. Juni 2020 die Beiträge nicht zu mahnen sind und dass auch keine Verzugszinsen verlangt werden müssen.
Heute ist die Ausgangslage aber so, dass der Bundesrat für die aktuelle Situation keinen solchen Beschluss gefasst hat. Wir sind somit gesetzlich gezwungen, die ausstehenden Beiträge zu mahnen und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Diese Verzugszinsen wie auch die Beiträge müssen von uns dem zentralen Ausgleichsfonds der AHV weitergeleitet werden.
Wir haben im Frühling 2020 freiwillig beschlossen, auch bei den Pensionskassenbeiträgen auf Verzugszinsen zu verzichten. Im Bereich der Pensionskasse verzichten wir im Mahnprozess weiterhin auf Verzugszinsen, müssen aber auch hier die ausstehenden Beiträge gemäss den rechtlichen Vorschriften einfordern.
In ausserordentlichen Fällen haben wir aber bei der Ausgleichskasse sowie bei der Pensionskasse die Möglichkeit, auf Anfrage einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung zu prüfen. Sollten Sie die ausstehenden Beiträge nicht fristgerecht begleichen können, kontaktieren Sie uns bitte so rasch wie möglich, damit wir eine gemeinsame Lösung erarbeiten können. Auch bei anderen Fragen zu Ihren allfälligen Ausständen stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner gerne zur Seite. Ihre Anfragen nehmen wir vorzugsweise per E-Mail (inkasso@gastrosocial.ch) entgegen.