Corona-News – Oktober 2021
Für den Monat Oktober 2021 kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach wie vor nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend gemacht werden. Die Anmeldungen dafür können frühestens ab Montag, 1. November 2021, eingereicht werden.

Voraussetzungen
Um eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» beantragen zu können, muss der Betrieb eine massgebliche Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 erlitten haben.
Unser Rechner für min. 30% Umsatzeinbusse hilft bei der Berechnung der prozentualen Umsatzeinbusse.
Zudem muss der Betrieb im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10’000.– erzielt haben. Betriebe, die erst nach dem 1. Januar 2020 eröffnet haben, müssen im Jahr 2020 ein auf 12 Monate hochgerechnetes AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10’000.– erzielt haben. Dies gilt sinngemäss auch für Betriebe, welche im Jahr 2021 eröffnet haben.
Keine Entschädigung ohne Lohneinbusse
Wir weisen darauf hin, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie für deren mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner als auch für die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner von Selbstständigerwerbenden nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden kann, wenn ein reduzierter oder gar kein Lohn ausbezahlt wurde.
Detaillierte Informationen
Die seit 13. September 2021 gültige Ausweitung der Zertifikatspflicht hat keine Auswirkungen auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Für weitere Informationen betreffend die Ausweitung der Zertifikatspflicht für das Gastgewerbe verweisen wir auf die Informationen von GastroSuisse.
Der Corona-Erwerbsersatz läuft gemäss Gesetz und Verordnung noch bis zum 31. Dezember 2021. Die letzte Frist zur Einreichung eines Antrags für die Zeit vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist der 31. März 2022.