Corona-Erwerbsersatz nur noch in zwei Fällen möglich

Corona-Erwerbsersatz kann nur noch von besonders gefährdeten Personen und von Betrieben, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, beantragt werden.

Seit dem 17. Februar 2022 können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen nur noch in den zwei nachfolgend aufgeführten Fällen Corona-Erwerbsersatz beantragen:

  • besonders gefährdete Personen
  • Betriebe, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist

Bis wann muss die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung spätestens eingereicht werden?

Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann für alle Anspruchsgrundlagen bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen bis am 31. März 2023 (siehe hierzu nachfolgende Auflistung).

Leistung nach
Anspruchsgrundlage
Gültigkeit
des Anspruchs
spätestmöglicher
Einreichungstermin
der Anmeldung
Behördlich angeordnete Quarantäne02.02.202231.05.2022
Betriebsschliessung16.02.202231.05.2022
Veranstaltungsverbot16.02.202231.05.2022
Massgebliche Umsatzeinbusse
bzw. erhebliche Einschränkung
der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen
16.02.202231.05.2022
Wegfall Fremdbetreuung für Kinder16.02.202231.05.2022
Besonders gefährdete Personen31.03.202230.06.2022
Massgebliche Umsatzeinbusse
bzw. erhebliche Einschränkung
der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich
30.06.202230.09.2022

Nützliche Hinweise zur Abrechnung der Corona-Erwerbsersatz und Kurzarbeitsentschädigung

Die Corona-Pandemie hinterlässt ihre Spuren auch im Abrechnungs- und Lohnmeldeverfahren der Ausgleichs- und Pensionskasse. Damit bei Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie bei den mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen der Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung und/oder Kurzarbeitsentschädigung von der Ausgleichskasse und der Pensionskasse korrekt verbucht werden, haben wir wichtige Informationen und Hilfestellungen zur korrekten Lohnmeldung in einem Merkblatt zusammengestellt.

Unser Tipp: Wenn Sie Ihre Lohnbuchhaltung und -abrechnung von einem Treuhänder o.ä. erledigen lassen, empfehlen wir Ihnen, diese Informationen an die entsprechenden Personen weiterzuleiten.