Corona-Erwerbsersatz nur noch in zwei Fällen möglich
Corona-Erwerbsersatz kann nur noch von besonders gefährdeten Personen und von Betrieben, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, beantragt werden.
Seit dem 17. Februar 2022 können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen nur noch in den zwei nachfolgend aufgeführten Fällen Corona-Erwerbsersatz beantragen:
- besonders gefährdete Personen
- Betriebe, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist
Bis wann muss die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung spätestens eingereicht werden?
Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann für alle Anspruchsgrundlagen bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen bis am 31. März 2023 (siehe hierzu nachfolgende Auflistung).
Leistung nach Anspruchsgrundlage | Gültigkeit des Anspruchs | spätestmöglicher Einreichungstermin der Anmeldung |
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Behördlich angeordnete Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Massgebliche Umsatzeinbusse bzw. erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Wegfall Fremdbetreuung für Kinder | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Massgebliche Umsatzeinbusse bzw. erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |
Nützliche Hinweise zur Abrechnung der Corona-Erwerbsersatz und Kurzarbeitsentschädigung
Die Corona-Pandemie hinterlässt ihre Spuren auch im Abrechnungs- und Lohnmeldeverfahren der Ausgleichs- und Pensionskasse. Damit bei Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie bei den mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen der Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung und/oder Kurzarbeitsentschädigung von der Ausgleichskasse und der Pensionskasse korrekt verbucht werden, haben wir wichtige Informationen und Hilfestellungen zur korrekten Lohnmeldung in einem Merkblatt zusammengestellt.
Unser Tipp: Wenn Sie Ihre Lohnbuchhaltung und -abrechnung von einem Treuhänder o.ä. erledigen lassen, empfehlen wir Ihnen, diese Informationen an die entsprechenden Personen weiterzuleiten.