Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2022 verlängert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Freitag, 17. Dezember 2021, beschlossen, die Geltungsdauer für den Corona-Erwerbsersatz bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Die Anträge können bis zum 31. März 2023 eingereicht werden.

Corona-Erwerbsersatz für den Monat Dezember 2021

Für den Monat Dezember 2021 kann die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» frühestens ab Samstag, 1. Januar 2022, eingereicht werden.

Um eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» beantragen zu können, muss der Betrieb eine entsprechende Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 erlitten haben.

Unser Rechner für min. 30% Umsatzeinbusse hilft bei der Berechnung der prozentualen Umsatzeinbusse.

Bei einer freiwilligen Betriebsschliessung, die weder vom Bundesrat noch behördlich angeordnet ist, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Sollte sich an dieser Ausgangslage etwas ändern, informieren wir darüber zeitnah auf unserer Website.

Wichtig für die Anmeldung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Wenn Sie keine Abrechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom Vormonat haben, können Sie die neue Anmeldung nicht mit dem QR-Code oder Registrierungscode durchführen. Diese Codes von älteren Abrechnungen sind nicht mehr gültig (z.B. kann mit den Codes von der Abrechnung für den Oktober 2021 die Anmeldung für den Dezember 2021 nicht eingereicht werden). Falls Sie aktuell keine Abrechnung für den Monat November 2021 haben, verwenden Sie bitte das für Ihren Fall zutreffende Online-Formular.

Dauer des Corona-Erwerbsersatzes bis Ende 2022 verlängert

Aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes bis zum 31. Dezember 2022 kann folglich auch für den Monat Januar 2022 (Einreichung frühestens ab 1. Februar 2022 möglich) die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend gemacht werden.

Ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung ist nach wie vor, dass die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und man dadurch eine Lohn- und Einkommenseinbusse erleidet (Umsatzverlust von min. 30% im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019).

Verlängerung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen

Der Bundesrat hat des Weiteren beschlossen, den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause ausüben können und dadurch einen Erwerbsunterbruch erleiden, ebenfalls bis zum 31. März 2022 zu verlängern.