Corona: Antragstellung bei Quarantäne oder Isolation
Je nachdem, ob Sie selber oder Ihre Arbeitnehmenden an Covid-19 erkrankt sind oder Sie nur mit einer positiv getesteten Person in Kontakt waren, gelten andere Bestimmungen für die finanzielle Kompensation des Erwerbsausfalls.

In beiden Fällen müssen Sie oder Ihre Arbeitnehmenden sich aufgrund einer behördlichen oder ärztlichen Anordnung in Quarantäne oder Isolation begeben und sind deshalb momentan arbeitsunfähig.
Situation 1
Sie oder Ihre Arbeitnehmenden sind nicht selber an Covid-19 erkrankt, hatten aber Kontakt zu einer positiv getesteten Person und müssen sich deshalb in Quarantäne begeben
In diesem Fall können Sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung frühestens nach Beendigung der angeordneten Quarantäne rückwirkend bei der GastroSocial Ausgleichskasse beantragen. Falls Sie oder Ihre Arbeitnehmenden während der Quarantäne-Anordnung positiv auf Covid-19 getestet werden, bezahlt die GastroSocial Ausgleichskasse nur die Tage bis zur angeordneten Isolation. In solchen Fällen benötigen wir sowohl die Qurantäne- als auch die Isolations-Anordnung.
Anmeldeformulare:
Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
Für Arbeitgebende (Ihre Arbeitnehmenden müssen in Quarantäne/Isolation und Sie zahlen ihnen weiterhin einen Lohn aus)
Für Arbeitnehmende (Sie müssen in Quarantäne/Isolation und Ihr Arbeitgeber leistet keine Lohnfortzahlung)
Situation 2
Sie oder Ihre Arbeitnehmenden sind selber an Covid-19 erkrankt und müssen sich deshalb in Isolation begeben
In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung. In der Regel kommt je nach Wartefrist Ihre Krankentaggeldversicherung für den Erwerbsausfall auf. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an Ihre Krankentaggeldversicherung.