Aylin und Max werden Eltern – ein Praxisfall aus der Gastronomie
Aylin und Max arbeiten beide in Gastronomiebetrieben in Zürich. Bald werden sie Eltern und stehen vor wichtigen Fragen rund um Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung sowie Familienzulagen.
Mutterschaft: Voraussetzungen für die Entschädigung erfüllt
Aylin arbeitet als Servicefachfrau in einem Restaurant in Zürich. Sie ist zu 80 % festangestellt und seit über zwei Jahren im Betrieb. Als sie ihre Schwangerschaft meldet, prüft die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung: Aylin war mindestens neun Monate AHV-versichert und in diesen neun Monaten fünf Monate erwerbstätig. Sie erfüllt damit die gesetzlichen Bedingungen.
Auszahlung der Entschädigung über den Betrieb – für mehr Stabilität
Nach der Geburt hat Aylin Anspruch auf 14 Wochen entschädigten Mutterschaftsurlaub. Sie erhält 80 % ihres durchschnittlichen Einkommens vor Geburt, maximal 220 Franken pro Tag. Der Betrieb entscheidet, dass die Entschädigung von der Ausgleichskasse an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausbezahlt wird. So bekommt Aylin ihren Lohn weiterhin über die reguläre Lohnabrechnung. Das schafft Übersicht und gibt ihr in dieser neuen Lebensphase Sicherheit.
Vaterschaft: Flexible Lösung für Max im Stundenlohn
Max, Aylins Partner, arbeitet als Koch in einem anderen Zürcher Betrieb. Er ist im Stundenlohn angestellt, zu etwa 60 %. Auch er erfüllt die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsentschädigung. Ihm stehen zwei Wochen bezahlter Urlaub zu. Diese kann er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt flexibel beziehen – in Absprache mit seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber. Die Entschädigung beträgt 80 % seines Durchschnittslohns vor Geburt des Kindes, maximal 220 Franken pro Tag.
Familienzulagen: Für die Auszahlung ist Aylins Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zuständig
Da Aylin das höhere Einkommen hat und beide Eltern im Kanton Zürich wohnen und arbeiten, liegt der Anspruch auf Familienzulagen bei ihr. Aylins Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber meldet die Kinderzulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse an und erhält von dieser einen positiven Zulagenentscheid, da Aylin alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage mindestens 215 Franken pro Monat. Die Kinderzulagen werden nach positivem Entscheid direkt durch die Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber mit dem Lohn ausbezahlt.
Hinweis
Familienleistungen bei Stundenlohn:
Auch Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung – vorausgesetzt, die gesetzlichen Bedingungen sind erfüllt. Wichtig ist: Der durchschnittliche AHV-pflichtige Lohn der letzten Monate muss korrekt berechnet und gemeldet werden.
Da bei einer Anstellung im Stundenlohn keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht besteht, sollte frühzeitig geklärt werden, ob die Entschädigung direkt an die versicherte Person oder an den Betrieb ausbezahlt wird.
Familienzulagen können auch bei einer Anstellung im Stundenlohn beantragt werden – sofern das Mindesteinkommen (im Jahr 2025: AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens 7’560 Franken pro Jahr oder 630 Franken pro Monat) erreicht wird. Die Anmeldung erfolgt wie üblich durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.