Arbeitsunfähigkeit melden: Wie macht man’s richtig?

Wenn Arbeitnehmende nicht arbeiten können, weil sie krank sind oder einen Unfall hatten, muss dies unbedingt gemeldet werden. Wann, wie und an wen hat eine Meldung zu erfolgen? Inwiefern hat dies einen Einfluss auf die Pensionskassenbeiträge und die Lohnmeldung? Und was gilt es betreffend den sogenannten Wartefristen zu beachten?

Krankentaggeld- und Unfallversicherung

Versicherte müssen eine Arbeitsunfähigkeit umgehend ihrer Krankentaggeldversicherung (KTG) oder Unfallversicherung (UVG) melden. Denn: Wer aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann, erhält während der Arbeitsunfähigkeit (nach Ablauf der Wartefrist) keinen Lohn, sondern Taggeldzahlungen durch die KTG oder UVG.

GastroSocial arbeitet in diesem Bereich mit ihrer langjährigen Partnerin SWICA zusammen:

Merkblatt SWICA: Was ist zu tun bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit?

Merkblatt SWICA: Was ist zu tun bei einem Unfall?

1. Säule: Invalidenversicherung (IV)

Unverzügliche Meldung bei der IV

Arbeitnehmende, die für längere Zeit arbeitsunfähig sind, sollten unverzüglich der zuständigen IV-Stelle gemeldet werden. Die IV kann dann erste Massnahmen zur Begleitung und möglichen Wiedereingliederung der betroffenen Person in die Arbeitswelt einleiten.

2. Säule: Pensionskasse

Beitragsbefreiung und Wartefristen

Je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann es sein, dass Arbeitnehmende und Arbeitgebende keine BVG-Prämien mehr bezahlen müssen. Entscheidend ist in diesem Kontext die Wartefrist bzw. Karenzfrist. Bei der GastroSocial Pensionskasse ist diese auf 3 Monate festgesetzt.

Arbeitsunfähigkeit bis 3 Monate – keine Beitragsbefreiung

Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge während 3 Monaten im bisherigen Umfang weiter.


Wichtig für die Meldung

  • Wenn Sie die Lohnmeldung an die Pensionskasse via Lohnlisten vornehmen, füllen Sie bitte Abschnitt B auf der Lohnliste aus.
  • Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».

Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate – Beitragsbefreiung

Sind Arbeitnehmende länger als 3 Monate arbeitsunfähig, ist die sogenannte Wartefrist abgelaufen. Die GastroSocial Pensionskasse prüft dann, ob bei den BVG-Beiträgen ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu 50% oder 100% besteht.

Sofortige Meldung

Senden Sie bitte – sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert – folgende Unterlagen an beitraegepk@gastrosocial.ch:

  • Kopien der Arztzeugnisse oder Taggeldabrechnungen ab dem Ereignisdatum
  • Aktuelles Lohnkonto
  • Bei Arbeitsunfähigkeit im Eintrittsmonat zusätzlich eine Kopie vom Arbeitsvertrag

Die Unterlagen müssen die ganze Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit nachweisen.

Wieso müssen die Unterlagen eigentlich zusätzlich an GastroSocial gesendet werden, wenn sie bereits bei SWICA eingereicht sind?

Aus Datenschutzgründen

Im Bereich Prämieninkasso arbeitet GastroSocial mit SWICA zusammen. Kommt es nun zu einem Leistungsfall – also die Auszahlung von Taggeldern aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall – ist die logische Folge, dass die die versicherte Person direkt mit SWICA Kontakt aufnehmen muss. Aus Datenschutzgründen darf GastroSocial jedoch keine Daten mit SWICA austauschen. Sprich: GastroSocial benötigt die erforderlichen Unterlagen ebenfalls.

Beitragsbefreiung erst nach 3-monatiger Wartefrist

Beispiel: Eine versicherte Person hat einen Unfall und ist für längere Zeit arbeitsunfähig. Sie meldet die Arbeitsunfähigkeit sofort bei SWICA an, um ein Taggeld zu erhalten, welches ihr nach der Prüfung des Falls durch SWICA zugesprochen wird. Weil eine Beitragsbefreiung bei der GastroSocial Pensionskasse erst nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit zum Thema wird, benötigt GastroSocial ebenfalls eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnissen oder Taggeldabrechnungen. So kann sichergestellt werden, dass die versicherte Person auch tatsächlich im genannten Zeitraum sowie im angegebenen Ausmass arbeitsunfähig war.

Bei der Lohnmeldung zu beachten

  • Wenn Sie die Lohnmeldung an die Pensionskasse via Lohnlisten vornehmen, füllen Sie bitte Abschnitt B auf der Lohnliste aus.
  • Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».


BVG-Lohnabrechnung: Die häufigsten Fragen bei längerer Arbeitsunfähigkeit

  • Wann startet Beitragsbefreiung? Unter welchen Bedingungen endet sie? Wie lange (Anzahl Tage) dauert sie maximal?
  • Wie berechnet man die Wartefrist, wenn die Arbeitsunfähigkeit untermonatig eintritt oder endet?
  • Was ist der meldepflichtige Lohn bei Arbeitsunfähigkeit oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit?
  • Wie ist der Lohnabzug zu berechnen?
  • Was gilt es betreffend Koordinationsabzug im Fall von teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität zu beachten?

Alle Antworten finden Sie in unserem Merkblatt zur Arbeitsunfähigkeit.

Unterstützung gefällig?

Case Management

Die längere Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden stellt Unternehmen vor grosse Herausforderungen. Genau dabei bietet das Case Management Unterstützung.


Auf dem Weg zurück in den Arbeitsalltag unterstützen unabhängige Spezialisten, sogenannte Case Manager, verunfallte, erkrankte oder psychisch belastete Personen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen Institutionen zur Verfügung gestellt und ist für die Versicherten freiwillig sowie kostenlos.

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