Mögliche Arbeitgeberrisiken bei Nichteinhaltung des L-GAV im Bereich Krankentaggeld- und Unfallversicherung

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) verpflichtet Gastro- und Hotelbetriebe dazu, ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsausfällen infolge Krankheit oder Unfall abzusichern. Daher ist es für die Arbeitgebenden ein Muss, zugunsten aller Arbeitnehmenden eine Krankentaggeld- und Unfallversicherung im Sinne des L-GAV abzuschliessen. Informieren Sie sich, worauf es ankommt und welche Arbeitgeberrisiken es zu vermeiden gilt.

Krankentaggeldversicherung – darum geht’s

Mit einer Krankentaggeldversicherung schützen Arbeitgebende nicht nur ihre Mitarbeitenden vor den finanziellen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern auch den eigenen Gastro- oder Hotelbetrieb. Hier greift die Krankentaggeldversicherung (KTG): Sie deckt einen allfälligen Lohnausfall infolge Krankheit in Form von Taggeldzahlungen. Der L-GAV schreibt zwar nur die Versicherung für Arbeitnehmende vor, Betriebsinhaber und Selbstständigerwerbende tun jedoch auch gut daran, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.

Wichtigste Regelungen zur KTG gemäss L-GAV und mögliche Risiken

Versicherungspflicht

Die Aufnahme in die Krankengeldversicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden.

Die Krankengeldversicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Werden bei der Aufnahme in die Krankengeldversicherung Vorbehalte angebracht, ist der Mitarbeiter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren.

Lohnzahlungspflicht

Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, haben gemäss L-GAV (Art. 23) Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 80% ihres AHV-Bruttolohns während maximal 720 innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Die Krankentaggeldversicherung übernimmt die Auszahlung der Taggelder, diese erfolgt in der Regel an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Aufschubzeit

Die Krankentaggeldversicherung zahlt die Taggelder erst aus, wenn die sogenannte Aufschubzeit abgelaufen ist. Gemäss L-GAV darf die Aufschubzeit höchstens 60 Tage betragen. Solange sie andauert, muss der Gastro- oder Hotelbetrieb selbst für die Lohnfortzahlung (88% des AHV-Bruttolohns) aufkommen.

Die Aufschubzeit kommt einmal pro Jahr (Arbeitsjahr oder Kalenderjahr) und nicht bei jeder einzelnen Krankheit zur Anwendung – also nie pro Krankheits- oder Schadenfall.

Höherer Bruttolohn während Aufschubzeit geschuldet

Die Aufschubzeit beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die angestellte Person aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten kann. Achtung: Während dieser Frist müssen die Arbeitgebenden nicht nur 80%, sondern 88% des AHV-Bruttolohns auszahlen. Weshalb das so ist? Auf den Taggeldern der Krankentaggeldversicherung sind keine Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, KTG) geschuldet, auf der Lohnzahlung des arbeitgebenden Betriebs während der Aufschubzeit jedoch schon.

Ende des Arbeitsverhältnisses – Informationspflicht

Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich darauf hinweisen, dass der Krankentaggeldversicherungsschutz endet, sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitnehmenden haben danach während 90 Tagen das Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung den Übertritt in die Einzelversicherung ihrer bisherigen Arbeitgeberin bzw. ihres bisherigen Arbeitgebers zu beantragen.

Typische Arbeitgeberrisiken

Ungenügende Krankentaggeldversicherung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst zwar eine Krankentaggeldversicherung ab, jedoch genügt sie den Vorgaben des L-GAV nicht ausreichend. In dem Fall müssen diejenigen Leistungen erbracht werden, die bei einer L-GAV-konform aus­gestalteten Regelung ausbezahlt worden wären.

Keine Krankentaggeldversicherung

Wenn Arbeitgebende gar keine Krankentaggeldversicherung abschliessen, müssen sie die gleichen Leistungen wie die Versicherung selbst erbringen. Das bedeutet, dass sie riskieren, während maximal 720 Tagen – also 2 Jahren – 80% des massgebenden Lohnes ihrer Mitarbeiterin bzw. ihres Mitarbeiters selbst bezahlen zu müssen! Gemäss L-GAV wird dabei sogar auf das Vermögen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zurückgegriffen.

Aufschubzeit pro Krankheitsfall statt pro Arbeits-/Kalenderjahr

Der L-GAV geht von einer maximalen Aufschubzeit von 60 Tagen pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr aus. Eine Aufschubzeit von 60 Tagen pro Krankheitsfall verletzt den L-GAV und kann Sanktionen zur Folge haben.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss bei einem solchen Versicherungsabschluss (60 Tage Aufschubzeit und mehr) in jedem Leistungsfall den Lohn von zwei Monaten bezahlen, bevor die Versicherung Leistungen erbringt.

GastroSocial – idealer Versicherungspartner dank L-GAV-konformen Lösungen

Der Branchenverband GastroSuisse kann dank seiner kollektiven Einkaufskraft vorteilhafte Rahmenverträge zu attraktiven Prämien abschliessen. Im Fall der Krankentaggeldversicherung hat GastroSuisse mit GastroSocial und deren langjährigen Partnerin SWICA einen Rahmenvertrag abgeschlossen, um den Mitgliedern eine optimale Lösung anbieten zu können. Die massgeschneiderte Versicherungslösung ist gesetzeskonform, zudem entspricht die Risikodeckung sämtlichen Vorgaben des L-GAV.

Die Versicherung bietet eine Kollektivversicherung für die Arbeitnehmenden an. Ebenfalls können Betriebsinhaber eine Versicherung für sich und ihre Angehörigen (im Betrieb arbeitende, nicht-AHV-beitragspflichtige Familienangehörige) abschliessen.

Die Vorteile im Überblick

  • vorteilhafte Konditionen dank Kollektivversicherung
  • Risikodeckung gemäss Gesetz und L-GAV
  • Kombinierte Prämienabrechnung: Betriebe, die bei der Ausgleichskasse von GastroSocial angeschlossen sind, profitieren von einer vereinfachten Abrechnung, indem sie die Prämienabrechnungen mit der AHV-Abrechnung kombinieren können.

Unfallversicherung – darum geht’s

Die Unfallversicherung schützt Arbeitgebende und ihre Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Unfällen: Sie deckt nicht nur den Lohnausfall, sondern auch die Heilungskosten sowie allfällige Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen. Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung müssen alle Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle versichert werden – bei einer Anstellung von mehr als 8 Stunden pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle. Darüber hinaus formuliert der L-GAV (Art. 25) besondere Vorgaben zur Unfallversicherung in gastgewerblichen Betrieben – durch eine Unfallzusatzversicherung (UVGZ) lässt sich dieses Arbeitgeberrisiko bei der SWICA optimal abdecken.

Wichtigste Regelungen zur UVG gemäss L-GAV und mögliche Risiken

Lohnzahlungspflicht ab dem 1. Tag nach dem Unfall

Gemäss L-GAV sind die versicherungsrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung einzuhalten. Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) richtet neben den Heilungskosten ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80% des AHV-Bruttolohns aus.

Der L-GAV fordert – weil die obligatorische Unfallversicherung erst ab dem 3. Tag greift – dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die ersten 2 Tage nach dem Unfalltag mit 88% des AHV-Bruttolohns ausbezahlt.

Spezialfall unterstützungspflichtige Mitarbeitende

Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) gesetzlich unterstützungspflichtig sind, haben gemäss L-GAV bei einem Berufsunfall Anspruch auf 100% statt 80% der Lohnfortzahlung.

Die Aufzahlungspflicht kann je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses mehrere Monate dauern und hohe Kosten bei den Arbeitgebenden verursachen.

Lohnbestandteile über dem Höchstbetrag des versicherten Lohns

Der maximal versicherbare Lohn gemäss Unfallversicherungsgesetz liegt bei CHF 148‘200.–. Übersteigt der Verdienst bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer diese gesetzliche Limite, dann muss eine Gastro-Zusatzversicherung abgeschlossen werden, damit der übersteigende Teil versichert ist.

Spezialfall tiefe Arbeitspensen

Aufgrund saisonaler Schwankungen gibt es in Gastronomie- und Hotelleriebetrieben zahlreiche Teilzeitpensen. Erleiden Arbeitnehmende mit weniger als 8 Stunden Arbeitspensum pro Woche (bzw. 32 Stunden pro Monat) einen Nichtberufsunfall, sind sie dagegen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) nicht versichert. Arbeitgebende sollten deshalb betroffene Mitarbeitende schriftlich darauf hinweisen, die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse einzuschliessen.

Typische Arbeitgeberrisiken

Schliesst eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber keine Versicherung ab, trifft sie oder ihn die Folgen der Unfallversicherungsgesetzgebung.

Die speziellen Regelungen des L-GAV gehen über die Risikoabdeckungen der obligatorischen Unfallversicherung hinaus und können je nachdem zu deutlichen Mehrkosten für Arbeitgebende führen.

GastroSocial – idealer Versicherungspartner dank L-GAV-konformen Lösungen

Im Bereich der Krankentaggeld- und Unfallversicherung arbeitet GastroSocial eng mit ihrer Partnerin SWICA zusammen.

Mit der Unfallzusatzversicherung der SWICA können Arbeitgebende die obligatorische Unfallversicherung ergänzen und sicher sein, dass die Risikoabdeckung exakt den Vorgaben des L-GAV entspricht. Entsprechend können sämtliche finanziellen Risiken abgefangen werden:

  • Absicherung des Lohns bereits ab dem 1. Unfalltag
  • Abdeckung von 100% des Lohns bei Berufsunfällen mit Unterstützungspflicht (während der Dauer gemäss OR Art. 324a mit Massstab Berner Skala)
  • Versicherung von Lohnbestandteilen, die über der gesetzlichen Limite gemäss Unfallversicherungsgesetz liegen (während der Dauer gemäss OR Art. 324a mit Massstab Berner Skala)
  • Abdeckung des Lohnausfalls bei Nichtberufsunfällen für Angestellte unterhalb eines 8-Stunden-Pensums pro Woche bzw. 32 Stunden pro Monat

Weitere Vorteile

  • vorteilhafte Konditionen dank Kollektivversicherung
  • Kombinierte Prämienabrechnung: Betriebe, die bei der Ausgleichskasse von GastroSocial angeschlossen sind, profitieren von einer vereinfachten Abrechnung, indem sie die Prämienabrechnungen mit der AHV-Abrechnung kombinieren können.