Arbeitgeberbeitragsreserven & Firmenauflösung: Was passiert mit Ihrem
finanziellen Polster?
Bei der Auflösung einer Firma stellen sich besondere Fragen zu den Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR). Diese Reserven, die zur Vorfinanzierung von arbeitgeberseitigen Pensionskassenbeiträgen dienen, dürfen nicht an die Arbeitgebenden zurückerstattet werden. Was genau mit den AGBR passiert und wie Sie Stolpersteine vermeiden können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was sind Arbeitgeberbeitragsreserven?
Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) sind freiwillige und variable Vorauszahlungen, die Arbeitgebende an ihre Vorsorgeeinrichtung leisten. Diese Zahlungen erfolgen zusätzlich zu den regulären Beitragszahlungen und ermöglichen es Arbeitgebenden, Reserven zu bilden. Diese Reserven sind zweckgebunden und dienen dazu, den Arbeitgeberanteil gemäss dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse vorzufinanzieren.
Vorteile der Arbeitgeberbeitragsreserven
Die Bildung von AGBR ist besonders in finanziell guten Jahren sinnvoll. Sie dienen als Vorsorge für wirtschaftlich schwierige Jahre, da die gebildeten Reserven dann zur Finanzierung von laufenden Arbeitgeberbeiträgen eingesetzt werden können. Zudem bringen AGBR steuerliche Vorteile mit sich: Sie können als Aufwand verbucht werden und reduzieren den steuerbaren Reingewinn. Das bietet sich vor allem dann an, wenn Gewinnspitzen geglättet oder die Steuerlast aufgeschoben werden soll. Nicht zuletzt werden die AGBR-Konti verzinst, meist zu einem besseren Zinssatz als Kontokorrentkonti bei einer Bank oder bei der Post. Den Zinssatz legt der Stiftungsrat der GastroSocial Pensionskasse jährlich fest.
Verwendung und Nichtverwendung von AGBR bei Firmenauflösung
Grundsätzlich gilt: AGBR dürfen in keinem Fall an die Arbeitgebenden zurückerstattet werden – auch dann nicht, wenn der vorgesehene Verwendungszweck weggefallen ist, weil der Betrieb eingestellt wurde und keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt werden.
Bei einer Vertragskündigung und dem entsprechenden Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, werden die AGBR an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Kommt es hingegen zu einer Vertragsauflösung weil die Firma liquidiert wird, werden die AGBR aufgelöst und nach Möglichkeit den Versicherten des angeschlossenen Arbeitgebers individuell gutgeschrieben – nach angemessenen und objektiven Kriterien. Ist die Zuwendung an die Versicherten des angeschlossenen Arbeitgebers nicht möglich, werden sie dem Vorsorgevermögen der GastroSocial Pensionskasse zugewiesen.
Ausnahmsweise können die AGBR auf Wunsch des alten und neuen Arbeitgebers und mit dem Einverständnis der GastroSocial Pensionskasse dem Versichertenbestand kollektiv folgen, sofern es sich um den identischen Destinatärkreis handelt.
Wie hervorgeht, gibt es klare und reglementarisch festgehaltene Abfolgen, was mit den AGBR in welchem Fall und in welcher Rangordnung geschieht. Seien Sie sich deshalb bewusst, dass ein Übertrag auf eine andere juristische Person nur sehr schwierig umsetzbar ist.
Proaktives Handeln gefordert
Denken Sie daran, im Fall einer Firmenauflösung die AGBR rechtzeitig aufzulösen, um mögliche Stolpersteine zu vermeiden:
- Meldung der Firmenauflösung mit dem geeigneten Formular
- Meldung an die GastroSocial Pensionskasse (info@gastrosocial.ch), dass das Konto mit den AGBR aufgelöst werden soll. Danach werden die fälligen Arbeitgeberbeiträge mit den bereits einbezahlten AGBR beglichen bzw. verrechnet.
- Verwendung der AGBR nach der reglementarisch festgelegten Abfolge und Rangordnung.
Unser Tipp
Wenn Sie momentan dabei sind, Ihre Firma aufzulösen oder dies künftig geplant ist, empfehlen wir Ihnen, aufgrund der Tragweite und der Komplexität eine kompetente Fachperson herbeizuziehen, die Sie in allen relevanten Aspekten – steuerlich, buchhalterisch, rechtlich und finanziell – unterstützt, damit Sie bestmöglich beraten sind.