Anpassungen im COVID-19-Gesetz per 1. April 2021
Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet.

Die Anspruchsvoraussetzungen infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit wurden im COVID-19-Gesetz angepasst. Neu haben Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrem Unternehmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Hier geht's zum Rechner für mindestens 30% Umsatzeinbusse (gültig ab 1. April 2021) für Selbstständigerwerbende (ohne GmbH/AG) und Gesellschafter (GmbH- oder AG-Inhaber).
Die Änderung des COVID-19-Gesetzes tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung.