Hinweise Corona-Erwerbsersatz: Monat Juli

Für den Monat Juli 2021 kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend gemacht werden. Für Selbstständigerwerbende gilt eine neue Bemessungsgrundlage, ebenfalls gibt es diverse Änderungen für besonders gefährdete Personen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Anmeldung frühestens ab 1. August 2021 einreichen

Wenn Sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigungung bis und mit Mai 2021 nach der Anspruchsgrundlage «Betriebsschliessung» beziehen konnten, können Sie seit Juni 2021 die Entschädigung nun nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend machen.

Anmeldung mit QR-Code

Sofern Sie die Abrechnung für den Juni 2021 bereits erhalten haben, können Sie die Entschädigung nach der Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» verlängern.

Auf der Abrechnung des Vormonats (in dem Fall auf der Juni-Abrechnung) finden Sie einen aufgedruckten QR-Code oder den Registrierungscode (siehe Abbildung):

Verwenden Sie ausschliesslich diesen aktuellen QR- oder Registrierungscode – Codes von anderen Abrechnungen (z.B. Januar 2021 oder Februar 2021) können für die Anmeldung des Monats Juli 2021 nicht verwendet werden.

Anmeldung ohne QR-Code

Sie haben die Abrechnung des Vormonats noch nicht erhalten oder möchten die Anmeldung via Formular durchführen?

Verwenden Sie dazu eines der folgenden Formulare:

Ohne Lohneinbusse kein Anspruch auf Entschädigung

Für bestimmte Anspruchsgruppen kann nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden, wenn ein reduzierter oder gar kein Lohn ausbezahlt wurde. Dies gilt für:

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitende Ehegatten / eingetragene Partner
  • Mitarbeitende Ehegatten / eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden

Detaillierte Informationen

Selbstständigerwerbende: Neue Bemessungsgrundlage

Ab dem Anspruchsmonat Juli 2021 werden Selbstständigerwerbende für Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auf Basis der Steuerveranlagung 2019 bemessen. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die Sie vor dem 1. Juli 2021 beansprucht haben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Ihre definitive Steuerveranlagung 2019 erst nach dem 1. Juli 2021 vorliegt, werden nur zukünftige Entschädigungen angepasst.
  • Eine Korrektur erfolgt nur dann, wenn die Neuberechnung für Sie vorteilhafter ist als die bisherige Berechnungsweise.
  • Die notwendigen Änderungen werden wir automatisch vornehmen – Sie müssen uns keine zusätzlichen Dokumente zum Antrag einreichen.

Besonders gefährdete Personen: Neue Änderungen

  • Anspruch verlängert: Die Entschädigungen für besonders gefährdete Personen wurden bis 31.08.2021 verlängert.
  • Schwangere: Schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, gelten während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung nicht mehr als besonders gefährdete Personen.
  • Genesene Personen: Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, werden während sechs Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung nicht mehr als besonders gefährdet eingestuft.

Reichen Sie uns in jedem Fall zusammen mit dem Antrag ein aktuelles Arztzeugnis ein, damit wir Ihren Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung prüfen können.