Nach der Pension weitergearbeitet und unter 70 Jahre alt?
Es könnte sich lohnen, dass Sie Ihre AHV-Altersrente neu berechnen lassen. Wir erklären, wie die Neuberechnung funktioniert und wie Sie Ihren Rentenbetrag gegebenenfalls erhöhen können.
Nutzen Sie Ihr zusätzliches Einkommen
Wenn Sie nach dem ordentlichen Pensionsalter (Referenzalter) weitergearbeitet haben und noch unter 70 Jahre alt sind, können Sie Ihre AHV-Rente einmal neu berechnen lassen. Dabei wird Ihr zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen bis zu Ihrem 70. Geburtstag berücksichtigt. Das kann im besten Fall dazu führen, dass Ihre Altersrente der AHV bis zur maximalen Höhe aufgestockt wird.
Dies ist besonders sinnvoll für Personen, die noch keine volle Rente erhalten und nach dem Referenzalter* weitergearbeitet und zusätzliche AHV-Beiträge geleistet haben – insbesondere bei vorhandenen Beitragslücken. Solche Lücken können beispielsweise durch einen längeren Auslandaufenthalt oder fehlende Beitragszahlungen während dem Studium entstehen.
* Hinweis zum Referenzalter:
Mit der Reform AHV 21 wurde für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter (neu: Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt.
- Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. Geburtstag.
- Das Referenzalter der Frauen wird bis 2028 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht und liegt im Jahr 2026 somit bei 64 Jahren + 6 Monaten.
Beispiel: Eine Frau, die am 16. März 1962 geboren wurde, hat ab dem 1. Oktober 2026 Anspruch auf ihre AHV-Rente.
Wie kann ich die AHV-Rente neu berechnen lassen?
Die Neuberechnung der AHV-Rente ist nur für bestimmte Personen möglich:
- Sie müssen nach Erreichen des Referenzalters weitergearbeitet haben.
- Sie dürfen am 1. Januar 2024 noch nicht 70 Jahre alt gewesen sein.
- Ihre AHV-Rente darf noch nicht die maximale Höhe erreicht haben. Die maximale Einzelrente beträgt im Jahr 2026 für Einzelpersonen CHF 2‘520.– pro Monat und für Ehepaare CHF 3‘780.–. Wenn Ihre Rente darunterliegt, können Sie eine Neuberechnung beantragen.
- Der Antrag auf Neuberechnung kann nur einmal gestellt werden. Überlegen Sie daher gut, wann Sie ihn einreichen möchten.
Wie funktioniert die Neuberechnung?
Die Neuberechnung Ihrer AHV-Rente erfolgt in mehreren Schritten:
- Antrag stellen: Stellen Sie den Antrag bei der Ausgleichskasse, die Ihre Rente auszahlt.
- Kontenzusammenruf: Diese Kasse fordert über die «Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) des Bundes» Informationen zu den Beiträgen auf Ihren verschiedenen AHV-Konti an.
- Neuberechnung der Rente: Die ZAS sendet die Daten zurück an die anfragende Ausgleichskasse. Diese prüft, ob Ihre Altersrente aufgrund der gesammelten Daten erhöht werden kann, indem sie das zusätzliche Erwerbseinkommen berücksichtigt, das Sie nach dem Rentenalter bzw. Referenzalter erzielt haben.
- Überprüfung und Mitteilung: Nachdem die Berechnung abgeschlossen ist, informiert Sie Ihre Ausgleichskasse über die mögliche neue Rentenhöhe. Bitte beachten Sie, dass die Neuberechnung nicht immer zu einer höheren AHV-Rente führt – das zeigt erst die Neuberechnung.
Formulare & Merkblatt
Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Ihren Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter stellen:
Wenn Sie vorgängig wissen möchten, wie hoch Ihre neuberechnete Rente ausfallen wird, können Sie einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter stellen:
Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie im AHV-Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter»:
Häufige Fragen zur Weiterarbeit nach dem Pensionsalter (Referenzalter)
Welche Abzüge gelten für Personen, die nach dem Pensionsalter (Referenzalter) weiterarbeiten?
Wenn Sie nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterhin erwerbstätig sind, gelten grundsätzlich andere Sozialversicherungsabzüge als vor der Pensionierung.
Auf dem Lohn fallen weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge an. Dabei gilt jedoch ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat bzw. CHF 16’800.– pro Jahr und Arbeitgeber. Nur der darüberliegende Teil des Einkommens ist beitragspflichtig.
Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) müssen nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) nicht mehr bezahlt werden.
Die Unfallversicherung bleibt weiterhin bestehen. Bei einer Beschäftigung von mindestens acht Stunden pro Woche sind Arbeitnehmende sowohl gegen Berufs- als auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Gut zu wissen: Wenn Sie nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterhin erwerbstätig sind, können Sie die Pensionierung bei der GastroSocial Pensionskasse bis zum Ende Ihrer Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr aufschieben. Die Weiterversicherung ist wahlweise mit oder ohne Sparbeiträge möglich. Während des Aufschubs bleibt Ihr Altersguthaben weiterhin verzinst und der Umwandlungssatz erhöht sich pro aufgeschobenem Jahr um 0.2 %. Weitere Informationen zu den Auswirkungen einer Weiterarbeit nach dem Pensionsalter (Referenzalter) finden Sie in diesem Ratgeber.
Wie hoch ist der AHV-Freibetrag nach dem Pensionsalter (Referenzalter)?
Für Personen, die nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterarbeiten, gilt ein AHV-Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat bzw. CHF 16’800.– pro Jahr.
Auf Einkommen bis zu diesem Betrag werden keine AHV-Beiträge erhoben.
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Wer gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, kann den Freibetrag bei jedem Arbeitgeber separat nutzen.
Kann ich auf den AHV-Freibetrag verzichten?
Ja.
Seit der AHV-Reform 21 können Arbeitnehmende freiwillig auf den AHV-Freibetrag verzichten. In diesem Fall werden AHV-Beiträge auf dem gesamten Erwerbseinkommen erhoben.
Ein Verzicht auf den Freibetrag kann sinnvoll sein, wenn:
- Beitragslücken geschlossen werden sollen,
- die bisherige AHV-Rente noch nicht den Maximalbetrag erreicht,
- zusätzliche Erwerbseinkommen bei einer späteren Rentenneuberechnung berücksichtigt werden sollen.
Der Verzicht auf den Freibetrag muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.
Gilt der AHV-Freibetrag bei mehreren Arbeitgebern mehrfach?
Ja.
Der AHV-Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat beziehungsweise CHF 16’800.– pro Jahr gilt pro Arbeitgeber.
Wer nach dem Pensionsalter (Referenzalter) gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, kann den Freibetrag bei jedem Arbeitgeber separat beanspruchen. Die Beurteilung erfolgt nicht auf Basis des gesamten Erwerbseinkommens, sondern für jedes Arbeitsverhältnis einzeln.
Kann meine AHV-Rente nach dem Pensionsalter (Referenzalter) neu berechnet werden?
Ja.
Wer nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterhin arbeitet und AHV-Beiträge bezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Neuberechnung der AHV-Rente profitieren.
Dabei können zusätzliche Beitragsjahre, bisherige Beitragslücken, sowie zusätzliches Erwerbseinkommen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Eine Neuberechnung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden (mehr Informationen finden Sie hier).
Kann ich meine Pensionskassenleistungen aufschieben, wenn ich weiterarbeite?
Ja.
Wenn Sie nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterhin erwerbstätig bleiben, können Sie die Pensionierung bei der GastroSocial Pensionskasse bis zum Ende Ihrer Erwerbstätigkeit aufschieben, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr. Voraussetzung ist, dass der schriftliche Antrag auf Aufschub vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalter (Referenzalters) bei der GastroSocial Pensionskasse eingeht.
Die Weiterversicherung kann wahlweise mit oder ohne Sparbeiträge beantragt werden.
Ein Aufschub kann sich positiv auf Ihre spätere Altersleistung auswirken. Während der Weiterversicherung bleibt Ihr Altersguthaben weiterhin verzinst. Zudem erhöht sich der Umwandlungssatz für jedes aufgeschobene Jahr um 0.2 %.
Wichtig zu wissen:
- Ein Rentenaufschub ist höchstens bis zum 70. Altersjahr möglich.
- Während des Aufschubs besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente oder eine Beitragsbefreiung.
- Der Rentenaufschub kann jederzeit schriftlich beendet und die Auszahlung der Altersleistungen beantragt werden.
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich nach dem Pensionsalter (Referenzalter) weiterarbeite?
Wenn Sie nach dem Pensionsalter (Referenzalter) weiterarbeiten, können Sie Ihre berufliche Vorsorge bei der GastroSocial Pensionskasse weiterführen und den Bezug Ihrer Altersleistungen aufschieben. Die Weiterversicherung ist bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr möglich. Während dieser Zeit bleibt Ihr Altersguthaben verzinst. Je nach gewählter Lösung wird die Vorsorge mit oder ohne Sparbeiträge weitergeführt.