Adoptionsurlaub

Am 1. Januar 2023 ist der bezahlte Adoptionsurlaub in der Schweiz in Kraft getreten: Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch darauf.

Worüber wird der bezahlte Adoptionsurlaub finanziert?

Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Er wird zusätzlich zu den Ferien gewährt, der Arbeitgeber darf die Ferien aufgrund des Adoptionsurlaubs nicht kürzen.

Anspruchsvoraussetzungen:

Adoptiveltern
  • Angestellt oder selbstständigerwerben
  • min. 9 Monate vor Adoption gem. AHV-Gesetz obligatorisch versichert
  • in dieser Zeit min. 5 Monate Erwerbstätigkeit ausgeübt
Adoptivkind
  • nicht älter als 4 Jahre

Nichterwerbstätige Personen haben keinen Anspruch auf Adoptionsurlaub. Für die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners besteht ebenfalls kein Anspruch.

Wie wird der Adoptionsurlaub bezogen?

Der zweiwöchige Adoptionsurlaub gilt für die Adoptionseltern zusammen und muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption tage- oder wochenweise bezogen werden. Die Adoptiveltern können selber wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt oder den Urlaub untereinander aufteilen. Er darf jedoch nicht gleichzeitig bezogen werden.

Die Entschädigung des Adoptionsurlaubs muss bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK), Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern (T 058 462 64 25), beantragt werden. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der antragstellenden Person vor der Adoption. Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, sofern dieser dem Angestellten während des Urlaubs weiterhin Lohn entrichtet. Andernfalls wird die Entschädigung direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.

Merkblatt: Adoptionsentschädigung

Formular: Anmeldung Adoptionsentschädigung

Formular: Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Adoptionsentschädigung

Quelle: Adoptionsurlaub (admin.ch)