Ab 1. Juni 2021: Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Umsatzeinbusse
Bis und mit 31. Mai 2021 besteht für die Anspruchsberechtigten der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den ganzen Monat April 2021 und den ganzen Monat Mai 2021 die Anspruchsgrundlage «Betriebsschliessung». Am 31. Mai 2021 endet der Anspruch auf Entschädigung wegen Betriebsschliessung.
Ab dem 1. Juni 2021
können Selbstständigerwerbende (ohne GmbH/AG) und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz über die Anspruchsgrundlage «massgebliche Umsatzeinbusse» geltend machen.
Voraussetzungen
- Der Betrieb hat eine massgebliche Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 erlitten und
- …hat im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von min. CHF 10’000.– erzielt. Betriebe, die erst nach dem 1. Januar 2020 eröffnet haben, müssen im Jahr 2020 ein auf 12 Monate hochgerechnetes AHV-pflichtiges Einkommen von min. CHF 10’000.– erzielt haben. Dies gilt sinngemäss auch für Betriebe, welche im Jahr 2021 eröffnet haben.
Achtung: Ohne Lohneinbusse keine Entschädigung
Bitte beachten Sie als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, dass nur dann eine Entschädigung ausbezahlt werden kann, wenn ein reduzierter oder gar kein Lohn ausbezahlt wurde.
Wichtig: Dieser Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb auch tatsächlich geöffnet hat. Kein Anspruch besteht, wenn der Restaurationsbetrieb aufgrund eines nicht vorhandenen oder unzureichenden Schutzkonzepts nicht öffnet oder auf kantonale Anordnung schliessen muss.
Anmeldung
Wie bis anhin kann der Anspruch für den Monat Juni 2021 erst rückwirkend geltend gemacht werden, d.h. die Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juni 2021 kann erst ab dem 1. Juli 2021 eingereicht werden.