13. AHV-Rente: Was Versicherte jetzt wissen müssen
Am 3. März 2024 wurde die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die erste Auszahlung dieser zusätzlichen Altersrente erfolgt im Dezember 2026 – automatisch und ohne dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner aktiv werden müssen.

Die wichtigsten Fragen zur 13. AHV-Rente
Was ist die 13. AHV-Rente?
Bei der 13. AHV-Rente handelt es sich um eine zusätzliche Monatsrente, die allen berechtigten AHV-Rentnerinnen und -Rentnern einmal jährlich im Dezember ausbezahlt wird.
Die Höhe dieser zusätzlichen Rente berechnet sich wie folgt:
- Sie entspricht einem Zwölftel (1/12) der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Altersrenten.
- Nicht berücksichtigt werden dabei Kinder- oder Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21.
Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?
Auf die 13. Altersrente haben ausschliesslich Personen Anspruch, die im betreffenden Jahr im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben.
Geht der Anspruch auf die 13. Altersrente auf die Erben über?
Nein, der Anspruch auf die 13. Altersrente geht grundsätzlich nicht auf die Erben über. Verstirbt jedoch eine anspruchsberechtigte Person im Verlauf des Monats Dezember, so sind sowohl die AHV-Altersrente für den Monat Dezember als auch die 13. Altersrente geschuldet. In diesem Fall gelten beide Beträge als laufende Leistungen und fliessen in den Nachlass der verstrobenen Person ein.
Wann wird die 13. AHV-Rente ausbezahlt?
Die 13. Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt und danach jährlich jeweils zusammen mit der regulären Altersrente für den Monat Dezember.
Was müssen Rentnerinnen und Rentner tun?
AHV-Rentnerinnen und -Rentner müssen für den Erhalt der 13. Altersrente keine besonderen Schritte unternehmen. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die zuständige Ausgleichskasse.
Welche Informationen erhalten versicherte Personen zur 13. AHV-Rente?
Die Art und Weise, wie versicherte Personen über die 13. Altersrente informiert werden, hängt davon ab, wann der Anspruch auf eine Altersrente entsteht:
Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Altersrente beziehen, gilt Folgendes:
- Sie werden im Verlauf des Jahres 2026 von der zuständigen Ausgleichskasse informiert.
- Diese Information wird die Berechnungsgrundlagen sowie die Auszahlungsmodalitäten der 13. Rente enthalten.
Für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 neu eine Altersrente beziehen, gilt:
- Die Berechnungsweise und die Auszahlung der 13. Rente werden direkt in der Rentenverfügung erläutert.
- Bei einem Rentenaufschub erfolgt der Anspruch auf die 13. Rente erst mit dem anteiligen oder vollständigen Bezug der AHV-Altersrente.
Wie hoch sind die AHV-Renten ab 2026?
Ab dem Jahr 2026 betragen inklusive der 13. AHV-Rente:
- die jährliche Mindestrente CHF 16’380.–.
- die jährliche Maximalrente CHF 32’760.–.
- die jährliche Maximalrente für Ehepaare s CHF 49’140.–.
Erhalten auch IV-Rentnerinnen und -Rentner oder Bezügerinnen und Bezüger einer Hinterlassenenrente ab Dezember 2026 eine 13. Rente?
Nein, Personen mit einer IV-Rente oder eine Hinterlassenenrente erhalten keine 13. Rente. Der Anspruch auf eine 13. Rente besteht ausschliesslich für Personen, die eine ordentliche AHV-Altersrente beziehen.
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