Basiswissen Pensions­kasse

Die Pensionskasse (berufliche Vorsorge) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet die 2. Säule im 3-Säulen-System der Schweizer Altersvorsorge.

Was ist der Zweck der beruflichen Vorsorge?

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) ergänzt die 1. Säule. Ziel der 1. Säule ist es, das Existenzminimum zu sichern, dies mit den folgenden obligatorischen Sozialversicherungen:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) geht noch einen Schritt weiter: Dank ihr sollen Erwerbstätige und ihre Angehörigen nach der Pensionierung ihren gewohnten Lebensstandard fortsetzen können. Ziel ist, dass die Renten aus der 1. Säule und der 2. Säule zusammen rund 60 bis 70% des letzten Lohns abdecken.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Die berufliche Vorsorge ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Das Gesetz legt die minimalen Bestimmungen der obligatorischen 2. Säule fest. Im Schweizer Gastgewerbe definiert der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) neben den Arbeitsbedingungen auch Leistungen und Beiträge der Personalvorsorge.

Die GastroSocial Pensionskasse erfüllt alle Bedingungen des L-GAV, insbesondere:

  • den Einheitsbeitragssatz von 14% ab Alter 25 – keine altersabhängige Staffelung wie üblich.
  • die vorzeitige Pensionierung ab Alter 60 ohne Kürzung des obligatorischen Umwandlungssatzes, sofern der/die Arbeitnehmende die letzten 5 Jahre vor der Pensionierung im Gastgewerbe gearbeitet hat.

Welchen Zweck erfüllen Pensionskassen?

Pensionskassen – öffentlich oder privat – verwalten das Kapital der beruflichen Vorsorge.

Pensionskassen erbringen folgende Leistungen:

  • Altersrenten oder Kapital bei Pensionierung
  • Renten oder Kapital bei Tod für die Hinterbliebenen
  • Renten bei Invalidität
  • Kapitalauszahlung für Wohneigentum
  • Kapitalauszahlung bei Selbstständigkeit
  • Kapitalauszahlung bei definitiver Ausreise aus der Schweiz
  • Kapitalübertrag (Austrittsleistung) an die neue Pensionskasse bei einem Stellenwechsel

Wer ist ab wann in der beruflichen Vorsorge versichert?

In der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind alle AHV-pflichtigen Erwerbstätigen obligatorisch versichert, die:

  • ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 22'680.– erzielen, und
  • ein Arbeitsverhältnis eingehen, das länger als drei Monate dauert.
     

Beginn der obligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge

  • Ab dem 18. Altersjahr: Beginn der Versicherung für die Folgen von Tod und Invalidität. Diese beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der 18. Geburtstag gefeiert wird.
  • Ab dem 25. Altersjahr: Beginn des Sparprozesses für die Vorsorge im Alter. Dieser beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.
  • Für Selbstständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig.


Ende der obligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge

Die obligatorische Versicherung endet, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis beendet wird;
  • das Referenzalter erreicht wird.

Hinweis zum Referenzalter:

Mit der Reform AHV 21 wurde für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter (neu: Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt. 

  • Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. Geburtstag. 
  • Das Referenzalter der Frauen wird bis 2028 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht und liegt im Jahr 2025 somit bei 64 Jahren + 3 Monaten. 


Beispiel: Eine Frau, die am 16. März 1961 geboren wurde, hat ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf ihre AHV-Rente.

Was bedeutet obligatorisch/überobligatorisch?

Die berufliche Vorsorge ist in einen obligatorischen und in einen überobligatorischen (freiwilligen) Teil gegliedert.

Obligatorischer Teil

Der obligatorische Teil ist im BVG geregelt. Darin werden gesetzliche Mindestleistungen vorgeschrieben, die alle Pensionskassen anbieten müssen. Im BVG sind Jahresbruttolöhne von CHF 22‘680.– bis maximal CHF 90‘720.– versichert. Höhere und tiefere Löhne sind gesetzlich nicht versichert.

Überobligatorischer Teil

Pensionskassen können auch freiwillig zusätzliche bzw. bessere Leistungen anbieten, als vom Gesetz vorgeschrieben. Das macht dann Sinn, wenn höhere Löhne (über CHF 90‘720.– pro Jahr) und/oder grosszügigere Leistungen versichert werden sollen. Welche Leistungen das schlussendlich sind, legt jede Pensionskasse selber fest, z.B. im Reglement oder in den Statuten.

Auf welcher Grundlage werden die Beiträge zur Pensionskasse berechnet?

Dazu wird ein Betrag vom Bruttolohn der Versicherten abgezogen, den der Bundesrat definiert (Koordinationsabzug). Das Resultat wird als «koordinierter» oder «versicherter» Lohn bezeichnet. Auf diesem werden die Beiträge für die Pensionskasse erhoben. Der Prozentsatz der Beiträge hängt einerseits von der Pensionskasse und andererseits von deren Vorsorgeplänen ab.

Wie hoch ist der BVG-Lohnabzug?

Wenn Sie herausfinden möchten, wie hoch der Abzug für die Beiträge für die Pensionskasse ist, empfehlen wir Ihnen, unseren Lohnabzugsrechner zu nutzen. Dort können Sie unter anderem angeben, in welchem Vorsorgeplan Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden versichert sind. Der monatliche BVG-Lohnabzug von Ihnen und Ihren Mitarbeitenden wird dann unkompliziert und auf den Franken genau berechnet.

Wie zahlt die GastroSocial Pensionskasse die Leistungen aus?

Bei der GastroSocial Pensionskasse können Sie die Altersleistung als Rente, als Kapital oder als Kombination von beidem beziehen.

Weitere Informationen

Gaston