Basiswissen Erwerbs­ersatzordnung

Die Erwerbsersatzordnung (EO) existiert seit 1953 und ist obligatorisch. Sie bildet zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) die 1. Säule im 3-Säulen-Vorsorgesystem der Schweiz.

Was ist der Zweck der EO?

Die Erwerbsersatzordnung regelt die Entschädigungen für dienstleistende Personen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und für Teilnehmende von «Jugend+Sport»-Leiterkursen sowie Jungschützenleiterkursen. Ebenso werden die Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung sowie die Betreuungsentschädigung über die EO finanziert. Mit den Entschädigungen der EO werden die vorübergehenden Lohnausfälle teilweise gedeckt.

Wie hoch sind die Lohnabzüge?

Die EO-Beiträge erheben die Ausgleichskassen zusammen mit denjenigen für die AHV/IV. Arbeitnehmenden wird vom Bruttolohn pro Monat 0.25% abgezogen (total 5.3% für AHV, IV und EO). Arbeitgebende bezahlen denselben Betrag an die EO. Bei Selbstständigerwerbenden werden auf dem steuerbaren Einkommen 0.5% als Beitrag an die EO gefordert (total 10% für AHV, IV und EO). Bei den Nichterwerbstätigen richten sich die Beiträge nach dem Vermögen.

Dienstleistende Personen – Höhe der Entschädigung

Alle dienstleistenden Personen (Militär, Zivilschutz, Zivildienst etc.) erhalten eine Grundentschädigung, unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Dienstleistende Personen, die Kinder oder Pflegekinder haben, haben zusätzlich Anspruch auf eine Kinderzulage. Selbstständigerwerbende erhalten allenfalls noch Betriebszulagen.

Die Entschädigung richtet sich nach dem vordienstlichen Einkommen, für welches AHV/IV/EO-Beiträge einbezahlt wurden. Die genauen Ansätze für Armee- und Zivildienst sowie Zivilschutz finden Sie auf unserem Merkblatt «Erwerbsausfallentschädigung EO (Ansätze)».

Mutterschaft/Vaterschaft – Höhe der Entschädigung

Mutterschaftsentschädigung

Die gesetzliche Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat (höchstens aber CHF 220.– pro Tag). Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet spätestens nach 98 Tagen (Ausnahme: Kanton Genf). Der Kanton Genf gewährt den Müttern weitergehende Leistungen. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Website des Kantons (auf Französisch):
 


Die häufigsten Fragen zur Mutterschaftsentschädigung

Unsere Fachspezialistin Cécile gibt Antwort auf die häufigsten Fragen unserer Versicherten:

Vaterschaftsentschädigung

Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 220.– pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von CHF 3’080.– ergibt. Der Vaterschaftsurlaub kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Betreuungsurlaub – Höhe der Entschädigung

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes, minderjähriges Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub. Es werden maximal 14 Wochen (98 Tage) ausbezahlt.

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des AHV-pflichtigen Lohns, den die Eltern unmittelbar vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt haben (höchstens aber CHF 220.– pro Tag). Sofern eine Aufteilung des Taggeldes erwünscht wird, berechnet die Ausgleichskasse das Taggeld für jeden Elternteil separat. Der Anspruch beginnt an dem Tag, an dem die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde und endet nach 98 Tagen, spätestens aber nach 18 Monaten.

Was, wenn zusätzliche Taggelder bezogen werden?

Wenn Taggeldleistungen bezogen werden (Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- oder Militärversicherung) und diese den Maximalbetrag von CHF 220.– pro Tag überschreiten, wird die Höhe der Betreuungsentschädigung der Höhe der Taggeldzahlungen angeglichen – es findet also keine Leistungskürzung statt.

Detaillierte Informationen zu den EO-Themen

Dokumente & Links