Basiswissen AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) die 1. Säule im 3-Säulen-System der Schweizer Altersvorsorge.
Aktuell: AHV 21 – was ändert?
Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die «AHV 21» angenommen. Die Reform im Rentensystem soll die finanzielle Stabilität der Altersvorsorge bis 2030 gewährleisten und bringt diverse Änderungen im AHV-Gesetz mit sich.
Um die demografischen Veränderungen anzugehen und die langfristige Nachhaltigkeit der Altersvorsorge in der Schweiz zu sichern, umfasst die Stabilisierung der AHV vier Massnahmen:
- Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
- Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
- Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
- Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer
Die 4 Massnahmen: Was ändert genau?
Merkblatt – ausführlich informiert
Im aktuellen Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV finden Sie detaillierte Infos zu den einzelnen Massnahmen und grafische Erklärungen zum besseren Verständnis.
Erklärvideo – dynamisch informiert
Das Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV zeigt die vier Massnahmen anhand verschiedener Personenfälle bzw. Jahrgänge auf und informiert kurz, knapp und einfach verständlich:
Rentenschätzung (provisorische Berechnung)
Der Online-Rechner ESCAL gibt Ihnen eine unverbindliche Schätzung über die voraussichtliche Höhe Ihrer AHV-Rente mit der Grundlage der AHV-Reform.
Was ist der Zweck der AHV?
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem.
Mit der AHV-Rente soll das Existenzminimum gesichert werden:
- für Rentnerinnen und Rentner nach der Pensionierung.
- für Hinterbliebene im Todesfall (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).
Wer ist bei der AHV versichert?
Die AHV ist eine Volksversicherung und für alle obligatorisch. In der Schweiz ist per Gesetz jede Person in der AHV versichert und folglich beitragspflichtig, die hier wohnt oder arbeitet. Das gilt ebenso für nichterwerbstätige Personen (z.B. Studierende, Pensionierte, Hausfrauen/-männer, Arbeitslose etc.).
Ab wann und wie lange bezahlt man AHV-Beiträge?
Erwerbstätige
Ab dem 18. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 18. Geburtstag feiern, Beiträge ein.
Nichterwerbstätige
Ab dem 21. Altersjahr: Sie zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihren 21. Geburtstag feiern, Beiträge ein. Die Beiträge richten sich hier nach den sozialen Verhältnissen.
Die Beitragspflicht für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige endet, wenn sie das Referenzalter (siehe hierzu den Hinweis unten) erreicht haben. Von diesem Zeitpunkt an erhalten sie die AHV-Rente. Im Todesfall bleibt der Anspruch der Angehörigen auf Hinterlassenenleistungen bestehen.
Pensionierung
Frühzeitig: Bei frühzeitiger Pensionierung bezahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge bis zum Referenzalter (siehe hierzu den Hinweis unten).
Ordentlich: Ihre Beitragspflicht endet, sobald Sie das Referenzalter (siehe hierzu den Hinweis unten) erreicht haben.
Aufgeschoben: Wenn Sie über das Referenzalter (siehe hierzu den Hinweis unten) hinaus arbeiten, sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Dabei geniessen Sie aber einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig.
Mit der Reform AHV 21 haben Sie neu ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:
Frau Müller hat ein monatliches Einkommen von CHF 2‘000.–. Weil sie ihre Altersrente verbessern möchte, entscheidet sie sich, den Freibetrag nicht anzuwenden: Sie bezahlt also nicht nur für den übersteigenden Teil (CHF 600.–) Beiträge ein, sondern für das gesamte Erwerbseinkommen (CHF 2‘000.–).
Hinweis:
Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter (neu «Referenzalter») von 65 Jahren eingeführt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht.
Wie hoch sind die Lohnabzüge?
Die AHV-Beiträge erheben die Ausgleichskassen zusammen mit den Beiträgen für die IV/EO.
Arbeitnehmenden wird von ihrem AHV-Bruttolohn monatlich 4.35% für die AHV abgezogen (total 5.3% für AHV, IV und EO). Arbeitgebende bezahlen denselben Betrag an die AHV.
Bei Selbstständigerwerbenden gilt ein AHV-Beitragssatz von 8.1% auf dem steuerbaren Einkommen (total 10% für AHV, IV und EO).
Bei geringem Einkommen gilt ein reduzierter AHV/IV/EO-Beitragssatz.
Erwerbstätige im Rentenalter bezahlen grundsätzlich nur auf dem Teil des Einkommens Beiträge, der CHF 1‘400.– im Monat (CHF 16‘800.– im Jahr) übersteigt. Mit der Reform AHV 21 haben sie allerdings neu ein Wahlrecht (um zum Beispiel die AHV-Altersrente zu verbessern), ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Ab wann und wie erhält man die AHV-Altersleistungen?
Der Anspruch beginnt:
Für Frauen und Männer: Am ersten Tag nach Erreichen des Referenzalters (siehe hierzu den Hinweis unten). Wenn Sie am 2. August geboren wurden, erhalten Sie ab dem 1. September Ihre AHV-Rente.
Bei der 1. Säule werden Altersleistungen immer als Rente ausbezahlt. Im Gegensatz dazu können Sie sich bei der 2. Säule (berufliche Vorsorge) Ihr Altersguthaben auch als Kapital auszahlen lassen. Weitere Informationen
Hinweis:
Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter (neu «Referenzalter») von 65 Jahren eingeführt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht.
Ab wann erhält man Hinterlassenenleistungen?
Hinterlassenenrenten sollen Hinterbliebene (Ehepartner/in, Kinder) davor bewahren, nach dem Tod des Ehepartners oder eines Elternteils in finanzielle Not zu geraten. Die Hinterlassenenrenten werden als Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten ausgerichtet.
Witwenrenten
Die hinterlassene Ehefrau hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern
- sie Kinder hat
- über 45 Jahre alt ist und
- mit ihrem Gatten mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Die geschiedene hinterlassene Ehefrau hat Anspruch, sofern
- sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
- bei der Scheidung über 45 Jahre alt war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
- das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Erfüllt die geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Rente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Witwerrenten
Der hinterlassene Ehemann hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern er Kinder hat. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie vom hinterlassenen Ehegatten nach der Verwitwung adoptiert werden.
Der Anspruch endet nicht mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes, sondern besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, solange die gesetzlichen Grundlagen nicht angepasst wurden (Übergangsregelung seit dem 11. Oktober 2022).
Der geschiedene hinterlassene Ehemann hat Anspruch, sofern
- er Kinder hat und
- das jüngste Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Erfüllt der geschiedene Mann diese Voraussetzung nicht, hat hat er keinen Anspruch auf eine Witwerrente.
Hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Rente, solange sie Kinder haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, ausser es gelten besondere Regelungen (z.B. bei laufender Ausbildung).
Kinderlose Witwer und geschiedene Männer ohne minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.
Waisenrenten
Kinder haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern ein Elternteil verstorben ist. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten, je eine pro verstorbenen Elternteil.
Dauer des Anspruchs:
- Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zum 18. Geburtstag.
- Befindet sich das Kind in Ausbildung, verlängert sich der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag.
Besondere Regelungen:
- Stirbt die Ehefrau der Mutter und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt (Art. 255a Abs. 1 ZGB), gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil. In diesen Fällen hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente beim Tod der Ehefrau der Mutter.
- Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Kein Anspruch auf Waisenrente besteht für Kinder, deren jährliches Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung die maximale jährliche AHV-Altersrente übersteigt.